Der richtige Briefkopf für das Arbeitszeugnis

Briefkopf beim Arbeitszeugnis: Pflichtangaben & zu vermeidende Inhalte

Ein Arbeitszeugnis muss speziellen formalen Anforderungen gerecht werden. Dazu gehört auch die richtige Wahl des Briefkopfes beziehungsweise dessen Inhalte. In dem folgenden Artikel verrate ich Ihnen, welche Angaben in den Briefkopf müssen, welche Inhalte optional sind und welche Angaben zu vermeiden sind!
Inhaltsverzeichnis

Arbeitszeugnis: Welche Angaben müssen in den Briefkopf?

Der Briefkopf eines Arbeitszeugnisses sollte stets die vollständige Adresse des Unternehmens inklusive Unternehmen, Rechtsform und Anschrift aufweisen. Darauf folgt in der Regel das Ausstellungsdatum und die Überschrift “Arbeitszeugnis”.

Wichtig! Die Adresse des Empfängers gehört nicht in den Briefkopf des Arbeitszeugnisses! Ein Anschriftenfeld mit der Empfänger-Adresse lässt darauf schließen, dass das Arbeitszeugnis per Post versendet wurde. Eine persönliche Überreichung, die in der Praxis üblich ist, fand nicht statt. Dies lässt Spekulationen über potenzielle Konflikte zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu. Um solch negative Eindrücke zu vermeiden, ist das Anschriftenfeld in jedem Fall wegzulassen.

Ebenso wichtig: Die Anschrift des Unternehmens darf nicht nur einen einfachen Firmenstempel ersetzt werden. Dieser kann zusätzlich genutzt werden, jedoch muss der Briefkopf stets die gedruckte Adresse des Unternehmens aufweisen.

Optionale Angaben im Arbeitszeugnis-Briefkopf

Optional im Briefkopf des Arbeitszeugnisses sind wiederum folgende Inhalte:

  • das Logo
  • die Telefonnummer, E-Mail oder andere Kontaktangaben
  • der Inhaber

Verschiedene Briefköpfe: Welcher für Arbeitszeugnisse?

Grundsätzlich muss ein Arbeitszeugnis auf einem ordnungsgemäßen Briefkopf ausgestellt werden, auf dem der Name und die Anschrift des Arbeitgebers erkennbar sein muss. Insoweit scheidet ein Repräsentativ-Briefkopf aus, wenn sich auf diesem nicht Name und Anschrift des Arbeitgebers befinden.

Andererseits gibt es ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm, nachdem ein Zeugnis auf einen sogenannten Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld dann zu erstellen ist, wenn der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen solchen Repräsentationsbogen verwendet (LAG Hamm, Urteil vom 27.02.1997, Az.: 4 Sa 1691/96). Wie gesagt: Das kann nur gelten, wenn es sich dabei um einen Briefbogen handelt, auf dem auch Name und Anschrift des Arbeitgebers erkennbar wird.

Zudem hat ebenfalls das Landesarbeitsgericht Hamm ein Urteil gefällt, nachdem ein Oberarzt einer chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit dem Briefkopf der chirurgischen Abteilung hat. Hier reichte es dem Gericht nicht aus, dass ein allgemeiner Briefbogen des Krankenhauses vorlag. Auch musste das Zeugnis von den Chefärzten und dem Geschäftsführer des Krankenhauses unterschrieben werden und nicht nur vom Geschäftsführer (LAG Hamm, Urteil vom 21.12.1993, Az.: 4 Sa 880/93).

Sie sehen, Ihre Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Gehen Sie von folgenden Grundsätzen bei der Wahl des Briefkopfes aus:

  • Es ist der Briefkopf des Unternehmens zu verwenden, bei dem der Arbeitnehmer gearbeitet hat.
  • Gibt es Repräsentations-Briefköpfe, sind diese zu verwenden, sofern Name und Anschrift des Arbeitgebers aufgedruckt sind.
  • Bei höherrangigen Mitarbeitern ist ein Briefkopf der entsprechenden Abteilung zu verwenden, wenn es einen solchen Briefkopf gibt.

Wichtig: Die Anforderungen an den Briefkopf eines Zeugnisses gelten sowohl für einfache Arbeitszeugnisse und qualifizierte Arbeitszeugnisse als auch Zwischenzeugnisse und Ausbildungszeugnisse. Allerdings gibt es noch weitere Formalien, die es bei Arbeitszeugnissen zu berücksichtigen gilt.