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Rechnung nach Todesfall

Im Jahr 2023 starben in Deutschland nach Auskunft des Statistischen Bundesamts 1,03 Millionen Menschen. Dies entspricht durchschnittlich etwa 2.800 Todesfällen pro Tag. Viele Menschen versterben plötzlich und unerwartet durch einen Unfall, ein Gewaltverbrechen oder andere tragische Umstände, wie im folgenden, fiktiven Beispiel: Ein Autohaus verkauft ein Auto für 25.000 Euro an einen langjährig bekannten Kunden. Das Auto wird vom Kunden abgeholt und soll 7 Tage nach Abholung per Banküberweisung über das Konto bezahlt werden. Noch bevor der Käufer bezahlen kann, verstirbt dieser unerwartet an einem Herzinfarkt. Der Unternehmer erlangt erst viel später durch eine Zeitungsanzeige Kenntnis davon, dass der Käufer verstorben ist. In der Zwischenzeit wurde vergeblich versucht, den Kunden zu kontaktieren und das Geld einzutreiben.
Inhaltsverzeichnis

So wie im fiktiven Beispiel überlegen viele Unternehmer und Gläubiger, wie sie ihr eine Forderung trotz Tod des Schuldners erhalten können. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen und praktischen Details bei unbezahlten Rechnungen nach einem Todesfall und beantwortet die wichtigsten Fragen aus Unternehmenssicht. Sie erfahren unter anderem, wer nach dem Tod für eine offene Rechnung haftet, wie die Erben ermittelt werden können und was bei einer laufenden Zahlungsvollstreckung oder im Falle des Ausschlagens des Erbes passiert.

Was passiert, wenn eine offene Rechnung durch einen Todesfall des Kunden nicht beglichen wurde?

Das deutsche Erbrecht legt fest, dass mit dem Tod einer Person – dem Erbfall – deren Vermögen und Schulden (einschließlich offener Rechnungen) auf die Erben übergehen. Der § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erklärt eindeutig:

„Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“

Eine Forderung oder eine offene Rechnung erlischt somit nicht automatisch durch den Tod des Schuldners. Der Gläubiger kann stattdessen seine Rechnung bei den Erben einfordern. Da der Gläubiger häufig erst mit zeitlicher Verzögerung vom Tod des Schuldners erfährt, können bis zum Kontakt mit möglichen Erben Wochen oder Monate vergehen.

Wie hole ich eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt über den Todesfall ein?

Wer Informationen über eine verstorbene Person beim Einwohnermeldeamt erhalten möchte, kann auf Grundlage von § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Melderegisterauskunft beantragen.

Im ersten Schritt muss hierfür ein gebührenpflichtiger Antrag bei der Meldebehörde ausgefüllt werden, wo die verstorbene Person zuletzt gelebt hat. Die Daten können Sie beispielsweise dem Kaufvertrag oder anderen offiziellen Dokumenten entnehmen. Es ist wichtig so viele Details wie möglich zur gesuchten Person anzugeben.

Der Antrag kann persönlich in einem Bürgerbüro oder im Einwohnermeldeamt, per E-Mail oder Fax, schriftlich per Post oder online über das Serviceportal der Stadt oder des Bundeslandes erteilt werden. Die Bearbeitung von schriftlichen Anfragen dauert etwa vier bis acht Wochen.

Bei der einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie folgende Informationen:

  • Familienname und Vorname,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschriften sowie,
  • sofern die Person verstorben ist, diese Information ohne weitere Angaben.

Der § 45 BMG erklärt zusätzlich, dass eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn der Antragsteller der Meldebehörde ausdrücklich erklärt,

  • welchem Zweck die benötigten Meldedaten dienen,
  • welche spezifischen Interessen vorliegen und
  • welche Wichtigkeit die gewünschten Daten für die Wahrung dieser Interessen haben.

In diesem Fall werden auch Informationen zum Sterbedatum, zum Sterbeort sowie die Anschrift und die Kontaktdaten des Ehegatten oder Lebenspartners oder des gesetzlichen Vertreters weitergegeben.

Wer haftet konkret für die Rechnung nach Todesfall?

Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe in die Rechtsnachfolge des Verstorbenen ein. Er haftet sowohl für dessen Vermögen auf dem Konto, für Wertgegenstände und ebenso für alle Schulden.

Das bedeutet konkret für den eingangs erwähnten Fall: Der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, wird neuer Schuldner. Bei mehreren Erben gelten diese als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Der Gläubiger kann von jedem Erben die vollständige Begleichung der Forderung verlangen, bis sie ausgeglichen ist.

Ein Erbe kann seine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis ausschlagen (§ 1943 und § 1944 BGB). Befindet sich der Erbe im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate. Schlagen alle Erben die Erbschaft aus oder gibt es keine Erben, fällt der Nachlass automatisch an den Staat (§ 1936 BGB). Der Staat haftet jedoch nur mit dem vorhandenen Nachlass und nicht mit eigenem Vermögen.

Wie können zuständige Erben ermittelt werden?

Das Nachlassgericht, in der Regel beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen, gibt verbindliche Auskünfte über die rechtmäßigen Erben. Die folgenden drei Schritte sind zu beachten:

  1. Vorlage der Sterbeurkunde: Diese ist nötig, um Anfragen beim Nachlassgericht zu stellen.
  2. Nachlassakten prüfen: Oft enthalten sie Informationen über testamentarische Verfügungen und eingesetzte Nachlassverwalter.
  3. Erbenermittlung beauftragen: Bei unbekannten Erben kann ein Erbenermittler oder Nachlasspfleger eingeschaltet werden. Diese suchen intensiv nach potenziellen Rechtsnachfolgern.

Die Ermittlung kann einige Zeit dauern, besonders bei Streitigkeiten unter Erben oder bei Erbschaften über mehrere Länder.

Was passiert bei schon laufender Zahlungsvollstreckung?

In manchen Fällen verstirbt ein Schuldner während einer Zwangsvollstreckung. Diese lässt sich gemäß § 779 ZPO grundsätzlich im Nachlass fortsetzen. Der Gesetzgeber bestimmt:

„Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.“

Eine Änderung des Titels ist nicht erforderlich.

Wurde die Erbschaft noch nicht angenommen, und wurden noch keine Erben festgestellt, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen. Dieser dient als Ansprechpartner für Gläubiger. Bereits entstandene Schadensersatzansprüche durch Zahlungsverzug lassen sich unter Umständen weiterhin geltend machen.

Eine Besonderheit beim Tod des Schuldners besteht darin, dass einzelne Regelungen zum Pfändungsschutz wegfallen und Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögenswerte damit vereinfacht werden können.

Was passiert, wenn keine Erben vorhanden sind oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde?

Sind keine Erben vorhanden oder wurde die Erbschaft ausgeschlagen, erbt der Staat das Nachlassvermögen. Existieren keine verwertbaren Vermögenswerte sondern nur ein Konto mit Verbindlichkeiten beim Verstorbenen, ist dies für Gläubiger negativ. Liegen Vermögenswerte, beispielsweise ein Haus, eine Eigentumswohnung oder Schmuck vor, ist eine genaue Prüfung oft lohnend, um wenigstens einen Teil der Forderungen zu erhalten.