Diese Pflichtangaben gehören auf eine Bar-Quittung

Bei Ihren Rechnungen müssen Sie auf die Pflichtangaben achten. In manchen Handwerksbetrieben ist es aber gar nicht üblich, immer Rechnungen zu schreiben. Oft zahlt der Kunde bar. Doch reicht allein der Betrag mit den "19 % MwSt. enthalten" aus?
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Was sollte auf einer Quittung gegen Barzahlung stehen?

Das kommt wie immer darauf an … Die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben gelten nur, wenn Sie Ihre Leistung gegenüber einem Unternehmer abrechnen, und in Sonderfällen nach § 14a UStG. Handelt es sich aber um einen Privatkunden, reicht eine einfache Bar-Quittung wie von Ihnen beschrieben aus.

Bei Rechnungen an Unternehmer gilt: Bis 150 Euro brutto bekommen Sie mit einer Bar-Quittung keine Probleme, wenn Ihr Name mit Adresse (z. B. Firmenstempel), das Ausstellungsdatum, Umfang und Art Ihrer Leistung sowie Brutto-Betrag und Umsatzsteuersatz angegeben sind. Bei höheren Beträgen müssen Sie jedoch eine Rechnung mit allen 10 Pflichtangaben ausstellen.

So verhalten Sie sich richtig: Natürlich sollten Sie es nie ablehnen, wenn Ihr Kunde sofort bar bezahlen will. Schreiben Sie dem Kunden zunächst eine formlose Bar-Quittung „Betrag von … dankend erhalten!“. Bei Beträgen über 150 Euro brutto senden Sie ihm dann noch eine ordentliche Rechnung per Post nach.

Das sollte in Ihrer Quittung stehen:

  • Artikel Art und Menge
  • Datum der Ausstellung
  • Ort der Ausstellung
  • Quittungsaussteller und Unterschrift (und falls vorhanden Stempel)

Wann reicht eine Bar-Quittung niemals aus?

Achtung: Erbringen Sie Werklieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder Gebäude (z. B. Installationen, Malerarbeiten, Gartenarbeiten etc.), müssen Sie unabhängig vom Betrag jedem Kunden – auch Privatleuten – eine ordentliche Rechnung ausstellen! So bestimmt es zwar nicht das UStG, aber das  Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.