Selbst bei Abnahme unter Vorbehalt muss Ihr Kunde zahlen
Wann Sie als Verkäufer Ansprach auf Bezahlung haben – Regelungen zur Abnahme
Wenn Sie als Dienstleister eine Leistung für einen Kunden erbracht haben, bestätigt er Ihnen mit der Abnahme, dass der Auftrag vereinbarungsgemäß erledigt ist. Erst wenn die Abnahme erfolgt ist, wird die Rechnung fällig und Sie haben Anspruch auf Bezahlung.
In der Regel erfolgt die Abnahme indem der Kunde das Abnahmeprotokoll unterschreibt. Darauf haben Sie einen Anspruch,wenn keine wesentlichen Mängel vorhanden sind.
Abnahme wird mit Unterschrift bestätigt
Wenn Kunden jedoch nicht zufrieden sind, wollen sie oftmals die Rechnung nicht bezahlen, bis eine Nachbesserung erfolgt ist. Solange die Abnahme nicht erfolgt ist, müssen sie das auch nicht. Unterschreibt ein Kunde aber das Abnahmeprotokoll, muss er selbst dann zahlen, wenn die Unterschrift nur unter Vorbehalt erfolgt (OLG Hamm, 14.3.2008, Aktenzeichen: 21 U 34/07).
Der Fall: Eine Schreinerei hatte bei einem Kunden Fenster in dessen Einfamilienhaus eingebaut. Der Auftraggeber war mit der Ausführung teilweise unzufrieden. Im Abnahmeprotokoll vermerkte er:
„Bis auf Pos. 1 d im Angebot sind alle Arbeiten ausgeführt. Gardinen passen nicht mehr. Preisnachlass auf 4- tlg. Element (3,0 cm niedriger als altes Element). Preisnachlass bzgl. unsauberer Montage (Nicht-Abdecken von Böden, Teppiche müssen gereinigt werden, Schlafzimmerteppich ist auszutauschen). Eckelement Küche Kopplung überstehend, Preisnachlass“
Abnahme unter Vorbehalt bestätigt Recht auf Mangelbeseitigung
Der Kunde unterschrieb das Protokoll mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ und verweigerte die Zahlung vollständig. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kunde die Arbeit durch seine Unterschrift jedoch als „im Wesentlichen vertragsgerecht“ angenommen und war damit zur Zahlung verpflichtet. Er behält sich lediglich das Recht vor, dass die beanstandeten Mängel beseitigt werden.
Wie eine Abnahme auf andere Weise zustande kommt
Eine Abnahme muss nicht in jedem Fall ausdrücklich erklärt werden. Sie kann auch auf andere Weise erfolgen:
1. Stillschweigende Abnahme:
Es genügt,wenn der Kunde Ihnen gegenüber keine Mängel anmerkt (§ 640 Abs. 1 BGB). Sie können dann davon ausgehen, dass er mit Ihrer Arbeit einverstanden ist. Beispiel: Ein Kunde holt bei einem Fernsehfachhändler ein repariertes Gerät ab und nimmt es ohne Vorbehalt mit.
2. Fiktive Abnahme:
Wenn es um bauhandwerkliche Arbeiten geht, kann eine Abnahme auch nach Ablauf einer Frist von 12 Werktagen ab einem von Ihnen vorgegebenen Zeitpunkt erfolgen. Das ist allerdings nur möglich, wenn Sie als Bauhandwerker mit dem Kunden die VOB/B vereinbart haben (§ 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B). Dazu teilen Sie dem Kunden schriftlich mit, dass Ihr Werk fertig ist.
Die Mitteilung können Sie beispielsweise so formulieren: „Die Heizung wurde am 2.5. Bei Ihnen eingebaut. Sollten Sie bis zum 13.6. keine Beanstandungen mitgeteilt haben, gilt die Leistung gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B als abgenommen.“