Verzugszinsen berechnen: Formel und Beispiele für B2C und B2B
- Was sind Verzugszinsen? eine Zusammenfassung
- Ab wann darf man Verzugszinsen berechnen?
- Anleitung: Wie berechne ich Verzugszinsen?
- Beispiele zur Berechnung von Verzugszinsen
- Welche Verzugszinsenrechner können verwenden werden?
- Welche Gebühren können neben Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden?
- Kann ein individueller Verzugszinssatz gewählt werden?
- Was tun, wenn der Schuldner die Verzugszinsen nicht bezahlt?
- FAQ – Antworten auf die häufigsten Fragen zu Verzugszinsen und deren Berechnung
Ab wann darf man Verzugszinsen berechnen?
Grundsätzlich dürfen Verzugszinsen ab dem Moment berechnet werden, indem ein Schuldner (ein anderes Unternehmen oder eine Privatperson) mit der Zahlung einer fälligen Forderung (Rechnung) in Verzug gerät. Ein Zahlungsverzug liegt vor, sobald ein Schuldner seine fällige Zahlung trotz zugestellter Mahnung oder auf der Rechnung kommuniziertem Fälligkeitsdatum nicht rechtzeitig leistet. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Begleichen der Rechnung vorsätzlich oder im Rahmen der Rechnungsprüfung unabsichtlich vergessen wurde.
Beispiel: Das kommunizierte Fälligkeitsdatum war der 01.07.2024. Die Begleichung der Rechnung erfolgt jedoch erst am 05.07.2024. Damit liegen vier Verzugstage vor (der 02.07., der 03.07, der 04.07. und der 05.07.).
Wichtig ist: Als Gläubiger müssen Sie Ihren Schuldner auf die Fälligkeit der Zahlung hinweisen – entweder durch eine ausdrückliche Mahnung oder durch eine entsprechende Regelung in der Rechnung (z. B. „Begleichung der Rechnung bis 30 Tage nach Rechnungsdatum“). Ab dem Tag nach der Fälligkeit liegt dann ein Verzug vor – jeweils für die Tage ab dem Verzug. Ist auf der Rechnung hingegen kein Zahlungsziel vermerkt, dürfen Verzugszinsen erst ab dem Zeitpunkt berechnet werden, an dem der Schuldner auf den Verzug hingewiesen wurde – beispielsweise durch eine Mahnung.
Anleitung: Wie berechne ich Verzugszinsen?
Zur Berechnung der Verzugszinsen wird die Hauptforderung, also der ausstehende Rechnungsbetrag, mit dem aktuellen Verzugszinssatz und der Anzahl an Verzugstagen multipliziert und anschließend durch ein Jahr geteilt. Der Verzugszinssatz ergibt sich dabei aus dem Basiszinssatz plus eine fixe Anzahl von Prozentpunkten (B2B +9 % und B2C +5 %). Das Ergebnis stellen die Verzugszinsen dar, die Sie fordern dürfen.
Wichtig: Bei der Anzahl der Tage im Jahr können Sie entscheiden, welche Zinsmethode Sie der Rechnung zugrunde legen. Nach der „deutschen Zinsmethode“ werden nicht 365 Tage für die Berechnung herangezogen, sondern lediglich 360 Tage (kaufmännische Berechnung der Verzugszinsen). Bei der Nutzung der tatsächlichen Kalenderjahre werden 365 Tage verwendet – oder in Schaltjahren 366 Tage.
Für die Berechnung der Verzugszinsen werden also folgende Informationen benötigt:
- der ausstehende Rechnungsbetrag,
- der aktuell geltende Basiszinssatz,
- B2B- oder B2C-Geschäft (für die Wahl des zu addierenden Prozentsatzes auf den Basiszinssatz) und
- die Verzugstage.
Wie Sie diese einzelnen Informationen ermitteln, verrate ich Ihnen in den folgenden Absätzen.
Auf welchen Betrag werden Verzugszinsen erhoben?
Verzugszinsen werden stets auf den ausstehenden Rechnungsbetrag erhoben. In der Regel ist das auch der gesamte Rechnungsbetrag. In der Praxis kann es auch vorkommen, dass ein Schuldner bereits einen Teil der Rechnung fristgemäß beglichen hat. Dann wäre die Hauptforderung lediglich der ausstehende Teil der in Rechnung gestellten Leistung.
Wie hoch ist der aktuelle Basiszinssatz?
Aktuell liegt der Basiszinssatz bei 3,62 Prozent (seit: 01.01.2024). Der Basiszinssatz wird regelmäßig von der Deutschen Bundesbank festgelegt und von ihr veröffentlicht. Er ist zu jedem Zeitpunkt auf der Website der Deutschen Bundesbank einsehbar.
In der folgenden Tabelle finden Sie die Entwicklung des Zinssatzes seit 2009 bis heute, das Jahr 2024.
Jahr | Basiszinssatz in Prozent |
---|---|
Ab dem 01.07.2009 | 0,12 Prozent |
Ab dem 01.07.2011 | 0, 37 Prozent |
Ab dem 01.01.2012 | 0,12 Prozent |
Ab dem 01.01.2013 | – 0,13 Prozent |
Ab dem 01.07.2013 | – 0,38 Prozent |
Ab dem 01.01.2014 | – 0,63 Prozent |
Ab dem 01.07.2014 | – 0,73 Prozent |
Ab dem 01.01.2015 | – 0,83 Prozent |
Ab dem 01.07.2016 | – 0,88 Prozent |
Ab dem 01.01.2023 | 1,62 Prozent |
Ab dem 01.07.2023 | 3,12 Prozent |
Ab dem 01.01.2024 | 3,62 Prozent |
Tipp: Informieren Sie sich vor der Berechnung Ihrer Verzugszinsen stets, wie hoch der aktuelle Zinssatz liegt – er wird alle sechs Monate angepasst.
Wie hoch ist der aktuelle Verzugszinssatz?
Zur Berechnung der Verzugszinsen wird auf Basis der im BGB festgehaltenen Regelungen der sogenannte Verzugszinssatz herangezogen. Dieser basiert auf dem jeweils gültigen Basiszinssatz, der in Deutschland regelmäßig von der Deutschen Bundesbank festgelegt wird. Darauf wird eine fixe Anzahl von Prozentpunkten addiert – diese unterscheidet sich je nach Art des Kunden. Es ist also im Bereich Ihrer Finanzen und Steuern entscheidend, ob Sie es mit einem Privatkunden (B2C) oder Geschäftskunden (B2B) zu tun haben.
Bei Privatkunden, also im Verbrauchergeschäft (B2C), beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im Geschäftskundenbereich sind es neun Prozentpunkte.
Art des Kunden | zu addierender Prozentsatz auf den Basiszinssatz | Formel zur Berechnung der Verzugszinsen |
B2C-Kunden (Verbrauchergeschäft) | + 5 Prozent | Verzugszinsen = (Hauptforderung x (Basiszinssatz + 5 %) x Verzugstage) / 365 |
B2B-Kunden (Handelsgeschäft) | + 9 Prozent | Verzugszinsen = (Hauptforderung x (Basiszinssatz + 9 %) x Verzugstage) / 365 |
Der aktuelle Verzugszinssatz (Stand: 07.03.2024) beläuft sich demnach auf:
- bei B2C-Kunden: 8,62 Prozent (3,62 % + 5 %)
- bei B2B-Kunden: 12,62 Prozent (3,62 % + 9 %)
Wie werden die Verzugstage ermittelt?
Als Verzugstage werden die Anzahl der Tage, an denen der Schuldner mit der Zahlung Ihrer Forderung in Verzug ist, bezeichnet. Um sie zu berechnen, benötigen Sie den Tag der Fälligkeit. Ab dem Tag darauf beginnt der erste Verzugstag.
Ein Rechenbeispiel zum besseren Verständnis: Sie stellen eine Rechnung mit Fälligkeitsdatum 10. Februar 2024. Ihr Schuldner begleicht die Rechnung jedoch erst am 18. Februar 2024. In diesem Fall sind acht Verzugstage vergangen, für die Sie Verzugszinsen berechnen dürfen.
Beispiele zur Berechnung von Verzugszinsen
Die Berechnung der Verzugszinsen unterscheidet sich zwischen Privatkunden (Verbrauchern) und Geschäftskunden. Im folgenden Beispiel stellen Sie als Unternehmer im Verbrauchergeschäft einem Privatkunden eine Rechnung aus.
Machen wir noch ein weiteres Beispiel – für die Berechnung von Verzugszinsen im B2B-Geschäft.
Welche Verzugszinsenrechner können verwenden werden?
Um die Verzugszinsen zu berechnen, die Ihnen zustehen, nachdem einer Ihrer Kunden in Zahlungsverzug geraten ist, können Sie einen Verzugszinsenrechner nutzen. Mit einem solchen Zinsrechner sparen Sie sich die manuellen Berechnungen und beugen eventuellen Flüchtigkeitsfehlern vor.
Es gibt online über ein Dutzend empfehlenswerte Zinsrechner, die Sie über eine schnelle Google-Suche ermitteln können. Exemplarisch können Sie einen der beiden Zinsrechner nutzen:
Welche Gebühren können neben Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden?
Als Gläubiger können Sie neben Verzugszinsen auch weitere Gebühren in Rechnung stellen. Dazu zählen unter anderem Mahngebühren sowie Anwalts- und Gerichtskosten:
- Mahngebühren,
- Kosten für Inkassounternehmen,
- Anwalts- und Gerichtskosten bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Zudem können Sie Schadenersatzforderungen geltend machen, die über die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro hinausgehen.
Kann ein individueller Verzugszinssatz gewählt werden?
Im Normalfall wird im Geschäftsalltag der gesetzlich festgelegte Verzugszinssatz angewendet. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass Gläubiger und Schuldner einen individuellen Verzugszinssatz im Rahmen ihrer Zusammenarbeit vereinbaren.
Dieser muss allerdings im Vertrag beider Parteien oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehalten sein. Wichtig zu beachten, falls Sie einen individuellen Satz aushandeln möchten: Der vereinbarte Verzugszinssatz darf nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung Ihres Schuldners führen.
Was tun, wenn der Schuldner die Verzugszinsen nicht bezahlt?
Wenn ein Schuldner seine Verzugszinsen nicht begleicht, stehen dem Gläubiger mehrere Optionen zur Verfügung, die über den Versand weiterer Mahnungen hinausgehen. Die wichtigsten Möglichkeiten im Überblick:
- Weitere Mahnungen verschicken: Wenn Sie erst eine Zahlungserinnerung oder Mahnung verschickt haben, können Sie weitere versenden. Das erinnert den Kunden an die Zahlung. Gerade, wenn eine Rechnung untergegangen ist, hilft dieser simple Weg.
- Ein Inkassounternehmen beauftragen: Manche Kunden zahlen nicht – gerade bei größeren Beträgen ist das nicht nur ärgerlich, sondern auch möglicherweise ein reales Problem. In diesem Fall können Sie ein Inkassounternehmen mit dem Eintreiben der Forderung und Verzugszinsen beauftragen.
- Ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten: Wer sich auf das Gesetz verlassen will, kann ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Dieses Recht steht jedem Gläubiger zu. Sie können ein solches Mahnverfahren online beantragen.
- Die Forderung gerichtlich einklagen: Wenn alle Stricke reißen, können Sie den Weg über ein Gerichtsverfahren suchen. Dies empfiehlt sich vor allem bei großen ausbleibenden Zahlungen und Verzugszinsen.
FAQ – Antworten auf die häufigsten Fragen zu Verzugszinsen und deren Berechnung
Sie haben noch offene Fragen? Dann hilft Ihnen sich das nachfolgende FAQ weiter.