Mietvertrag als Rechnung : Achten Sie auf die Pflichtangaben
Wenn Sie einen Mietvertrag mit Ihrem Kunden abschließen, stellen Sie ihm für seine regelmäßigen Zahlungen nicht monatlich eine extra Rechnung. Dann gilt Ihr Mietvertrag als Rechnung. Er sollte folgende Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt Ihren Mietvertrag als Rechnung akzeptiert:
- Alle Pflichtangaben müssen grundsätzlich enthalten sein, wenn der Mietvertrag als Rechnung gilt. Fehlende Angaben dürfen aber in anderen Unterlagen enthalten sein, wenn der Mietvertrag auf diese hinweist.
- Anstelle des Zeitpunkts der Leistung ist der Zeitraum anzugeben, auf den sich eine einzelne Zahlung bezieht.
- Treten nach Vertragsabschluss Änderungen auf, die Pflichtangaben betreffen (z.B. Ihre Anschrift, Ihre Steuernummer, der Umsatzsteuersatz etc.), müssen Sie als Leistender Ihren Kunden darüber schriftlich informieren. Gleiches gilt auch für den Kunden, wenn sich etwa seine Anschrift ändert.
Pflichtangaben, wenn der Mietvertrag als Rechnung gilt
1. Ihr vollständiger Name und die Anschrift Ihres Unternehmens
Ihr Unternehmen als Leistender muss eindeutig zu identifizieren sein. Eine Angabe wie „Immobilienbüro Meier, Köln“ reicht nicht. Nennen Sie Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse, z.B.: „Immobilienbüro Peter Meier, Bonner Straße 100, 12345 Musterstadt“.
2. Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Haben Sie sich für EU-Geschäfte eine Ust-IdNr. erteilen lassen, können Sie diese auf jeder Rechnung angeben. Ansonsten nehmen Sie Ihre persönliche Steuernummer bzw. die für Ihr Unternehmen.
3. Vollständiger Name und Anschrift des Mieters
Auch der Mieter muss eindeutig zu identifizieren sein.
4. Ausstellungsdatum
Geben Sie das Vertragsdatum an.
5. Vertragsnummer
Jeder Ihrer Verträge muss einmalig sein.
6. Zeitpunkt der Mietzahlung
Wenn der Mietvertrag als Rechnung gilt, muss hier der Zeitraum für die Zahlung angegeben werden. Sie können zum Beispiel in den Mietvertrag schreiben: „Die Miete ist jeweils zum Monatsersten für den Folgemonat zu zahlen.“ Steht diese Angabe nicht im Vertrag, dann muss der Leistungszeitraum auf den Zahlungsbelegen erkennbar sein, beispielsweise ein Kontoauszug mit dem Vermerk „Miete für April 20..“.
7. Art und Umfang der Leistung
Hier sind die üblichen Angaben zum Mietobjekt gemeint, wie z.B. die vermietete Fläche.
8. (Netto-)Entgelt für die Leistung
Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer nennen Sie den Netto-Betrag ohne Umsatzsteuer.
Achtung: Sind Sie nicht umsatzsteuerpflichtig, tritt an die Stelle des Netto-Entgelts das Brutto-Entgelt!
9. Der Umsatzsteuersatz
10. auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag
Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen gehört der Umsatzsteuer-Betrag , der auf das Netto-Entgelt entfällt, in den Mietvertrag.