Arbeitsunfall melden

Arbeitsunfall melden: Fristen, Pflicht und Ablauf der Meldung

Es gibt unterschiedliche Arten von Arbeitsunfällen. In manchen Fällen sind die Auswirkungen des Unfalls weniger schwerwiegend. Manchmal muss der verletzte Mitarbeiter ins Krankenhaus eingeliefert werden. Unfälle mit Todesfolge sind zum Glück selten. Sobald der Betroffene jedoch drei Tage arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitsunfall gemeldet werden. Dieser kurze Artikel erklärt, in welchen Fällen Arbeitgeber ein Arbeitsunfall melden müssen und welche Fristen gelten. Sie erfahren ebenfalls, wie das Melden technisch funktioniert und welche Inhalte in der Meldung inkludiert sein müssen. Ebenfalls wird thematisiert, an wen die Meldung versandt wird und wer im Betrieb für die Melden eines Arbeitsunfalls zuständig ist.
Inhaltsverzeichnis

Muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Der Gesetzgeber verpflichtet Arbeitgeber auf Grundlage von § 193 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII), einen Arbeitsunfall beim Unfallversicherungsträger zu melden, wenn:

  • Versicherte getötet oder
  • Arbeitnehmer so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.

Demnach sind kleinere Arbeitsunfälle, die mit einer kurzen Arbeitsunfähigkeit einhergehen, nicht zwingend zu melden.

Meldepflichtige Arbeitsunfälle 2023

Gemäß einer Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ereigneten sich im Jahr 2023 insgesamt 783.426 meldepflichtige Arbeitsunfälle. Davon wurden 10.283 als schwere Arbeitsunfälle kategorisiert. 381 Beschäftigte starben im Jahr 2023 aufgrund eines Arbeitsunfalls.

Bis wann muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Die Frist zur Meldung eines Arbeitsunfalls beträgt aus arbeitsrechtlicher Sicht drei Tage.

§ 193 SGB VII erklärt im Unterpunkt 4:

„Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmer von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.“

Die Frist von 3 Tagen beginnt am Tag nach dem Unfall und schließt Samstage, Sonn- und Feiertage mit ein. Diese strikte Regelung ermöglicht es, den Unfall beim Unfallversicherungsträger schnell zu erfassen und die notwendigen Maßnahmen einzuleiten.

Wann gilt die 3-Tages-Frist zur Meldung von Arbeitsunfällen nicht?

In Fällen schwerer Unfälle, beispielsweise bei einem Unfall am Arbeitsplatz mit Todesfolge oder bei Massenunfällen duldet das Melden keine Verzögerung. Die Drei-Tage-Frist gilt in diesen Fällen nicht.

Kann ein Arbeitsunfall nachträglich gemeldet werden?

Eine nachträgliche Meldung beim Unfallversicherungsträger ist im Einzelfall möglich. Sollte ein Unfall nicht rechtzeitig gemeldet werden, können Ansprüche bei einer verspäteten Meldung gleichzeitig schwerer durchsetzbar sein, da keine ausreichende Beweisführung möglich ist. Aus diesem Grund ist es ratsam, jeden Unfall sofort zu melden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Ablauf: Wie muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?

Die Meldung eines Arbeitsunfalls erfolgt über eine Unfallanzeige. Diese kann entweder online auf der Webseite der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) ausgefüllt und eingereicht oder per Post versendet werden. Ab dem 01.01.2028 ist geplant, Arbeitsunfälle ausschließlich digital zu melden. Arbeitgeber sollten bis zu diesem Stichtag die Digitalisierung im Unternehmen vorantreiben und die digitale Meldung von Arbeitsunfällen frühzeitig in ihre Prozesse integrieren.

Nach der Meldung erhalten alle Beteiligten eine Kopie vom Unfallbericht.

Welche Inhalte muss die Unfallanzeige beinhalten?

Eine Unfallmeldung muss detaillierte Informationen zum Unfallhergang, den beteiligten Personen und den Verletzungen enthalten. Dabei sind Punkte wie Unfallort, Unfallzeitpunkt, Erste-Hilfe-Maßnahmen und der Name des behandelnden Arztes entscheidend.

Außerdem wird in der Unfallanzeige abgefragt, ob der Verletzte die Arbeit nach dem Unfall eingestellt hat und welche technischen Maßnahmen oder Schutzvorrichtungen im Betrieb vorgehalten wurden. Eine vollständige Dokumentation hilft, den Fall lückenlos nachvollziehen zu können.

An wen ist die Unfallmeldung zu schicken?

Die Unfallanzeige ist in erster Linie an den zuständigen Unfallversicherungsträger, beispielsweise die Berufsgenossenschaft zu schicken. Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, müssen zusätzlich die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde informieren.

Wer erhält eine Kopie der Unfallmeldung?

Der Arbeitgeber behält eine Kopie der Unfallanzeige und des Unfallberichts und leiten eine ebenfalls an die Berufsgenossenschaft weiter. Weitere Kopien sollten an den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsrat und den betroffenen Mitarbeiter verteilt werden.

Wer ist für die Meldung des Arbeitsunfalls zuständig?

Für die Anzeige ist der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person verantwortlich. Typischerweise beauftragt der Unternehmer einen der folgenden Funktionen im Betrieb mit der Erstellung und korrekten Weiterleitung:

  • Personalmanager oder HR-Mitarbeiter: Sie sind in der Regel für die Verwaltung von Mitarbeiterangelegenheiten zuständig.
  • Sicherheitsbeauftragter: Diese wichtige Person ist für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz verantwortlich.
  • Betriebsleiter oder Abteilungsleiter: Sie sind erster Ansprechpartner für die Mitarbeiter und tragen die Verantwortung für die Bereiche, in denen Arbeitsunfälle passieren können.
  • Assistenz der Geschäftsführung: Das Sekretariat unterstützt die Geschäftsführung bei administrativen Aufgaben, beispielsweise beim Versand der Unfallanzeige.
  • Externe Berater oder Dienstleister: In kleineren Unternehmen können externe Fachleute beauftragt werden, sich um die Abwicklung des Arbeitsunfalls zu kümmern. Dies ist vor allem der Fall, wenn es keinen Experten im Betrieb gibt, der die Expertise für rechtliche oder versicherungstechnische Angelegenheiten mitbringt.