Wegeunfall: Definition, Voraussetzungen & Meldepflichten

Üblicherweise legen Arbeitnehmer zweimal die Wegstrecke zwischen ihrer Arbeitsstätte und ihrem Wohnort zurück. Hierfür nutzen Sie entweder öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn usw.) oder eigene Fahrzeuge ( z. B. Fahrrad, Motorrad oder Auto). Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit einen sogenannten Wegeunfall hat?
Inhaltsverzeichnis

Sind Wegeunfälle über die DGUV abgesichert?

Kurz und knapp, Arbeitnehmer sind bei jeglicher Art von Tätigkeiten in und außerhalb der Betriebsstätte, die im direkten Zusammenhang mit ihrem Job stehen, über die DGUV abgesichert.

Kommt es also zu einem Wegeunfall und der Arbeitnehmer wird dabei verletzt, muss der Unfall seitens des Arbeitgebers und des behandelnden Arztes an die DGUV gemeldet werden. Wurde der Unfall von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, kurz DGUV, als Wegeunfall akzeptiert, kommt die BG (Berufsgenossenschaft) für die folgenden Kosten einer Rehabilitation auf.

Was ist laut der DGUV ein Wegeunfall?

Laut DGUV handelt es sich um einen Wegeunfall, wenn dem Arbeitnehmer auf direkten Weg von oder zu seiner Arbeitsstätte ein Unfall passiert.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitnehmer auch dann versichert, wenn er einen Umweg nimmt. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer

  • vor Arbeitsbeginn sein Kind in den Kindergarten bringt,
  • in einer Fahrtengemeinschaft zur Arbeit kommt,
  • oder aufgrund eines Staus einen Umweg nehmen muss, um pünktlich bei der Arbeit zu erscheinen.

Wann liegt kein Wegeunfall vor?

Sobald Ihre Mitarbeiter das Haus verlassen, beginnt deren Arbeitsweg. Stürzt einer Ihrer Arbeitnehmer im eigenen Hausflur und verletzt sich dabei, handelt es sich praktisch nicht um einen Wegeunfall! Erledigen Arbeitnehmer während ihres Weges von oder zur Arbeitsstätte private Einkäufe, machen sie bei der Post einen Abstecher, um ein Paket zu holen usw. und es kommt dabei zu einem Unfall, kann dieser nicht als Wegeunfall deklariert werden.

Der Versicherungsschutz erlischt ebenfalls sofort, wenn dem Arbeitnehmer unter Drogen- oder Alkoholeinfluss ein Wegeunfall passiert ist.

Ist sich die DGUV und/oder die Berufsgenossenschaft unsicher, ob es sich tatsächlich um einen Wegeunfall handelt, wird sie die genauen Umstände analysieren. Erst wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers nachgewiesen sind, übernimmt die BG die Kosten für die Rehabilitation. In Härtefällen kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, um die Ansprüche des Arbeitnehmers zu klären.

Zählt ein Wildunfall als Wegeunfall?

Gerade in den Morgen- und Abendstunden während sich die Mitarbeiter der Frühschicht auf dem Weg zur Arbeit machen und die Nachtschicht nach Hause fahren, ist die Sicht durch die Dunkelheit und die Nebelschwaden am Boden äußerst schlecht. Schnell ist es während dieser Tageszeit passiert, dass ein Wildtier vors Auto läuft.

  • Kommt es zu einem Schaden am Fahrzeug, wird dieser von der Teilkaskoversicherung des Halters reguliert.
  • Wird der Fahrzeugführer beim Wildunfall verletzt, werden die Kosten für die Reha von der Berufsgenossenschaft übernommen.

Allerdings nur, wenn der Wildunfall auf direktem Weg von oder zum Arbeitsplatz passiert ist.

Wem muss ein Wegeunfall gemeldet werden?

Sobald ein Arbeitnehmer in einem Wegeunfall verwickelt wurde, ist das der Berufsgenossenschaft zu melden. Eine Aufgabe, genauer eine Pflicht, die dem Arbeitgeber obliegt. Die Meldung hat zu erfolgen, sollte der Arbeitnehmer aufgrund eines Wegeunfalls mindestens vier Tage arbeitsunfähig oder gestorben sein. Die Unfallanzeige muss spätestens am dritten Tag, nach dem Bekanntwerden des Unfalls, bei der Berufsgenossenschaft eingegangen sind.

Welche Inhalte muss die Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft enthalten?

  • Name des betroffenen Arbeitnehmers und dessen Kontaktdaten.
  • Die Mitgliedsnummer des Arbeitgebers
  • die Krankenkasse des Arbeitnehmers
  • Datum und Uhrzeit wann genau der Unfall passiert ist.
  • Informationen zum Unfallort
  • Zu welchen Verletzungen kam es? Welche Körperteile wurden verletzt?
  • Gab es Zeugen? Wenn ja, gehören auch deren Name und Adresse in die Unfallanzeige! 
  • Wer war der Durchgangsarzt, der den Verletzten zuerst behandelte? 

Zu guter Letzt muss die Unfallanzeige vom Arbeitgeber unterschrieben werden. Auch der Personal- und/oder Betriebsrat muss die Unfallmeldung an die DGUV unterzeichnen.

Wer bezahlt bei einem Wegeunfall?

Laut dem Sozialgesetzbuch VII sind Arbeitgeber verpflichtet für ihre Angestellten die Beiträge in die gesetzliche Unfallversicherung zu bezahlen. Von diesen Beitragszahlungen werden später die Leistungen an die, durch Unfälle verletzten, Arbeitnehmer bezahlt.

Wissenswert: Für jede Branche gibt es eine eigene Berufsgenossenschaft ( z. B. BG Bau, BG Holz und Metall, BG Gastgewerbe und Nahrungsmittel usw.)

Die Höhe der Beiträge an die DGUV hängt von der Höhe des Lohns/Gehalts, der Branche und der jeweiligen Gefahrenklasse des Berufs und des nachträglichen Umlageverfahrens ab. Kommt es während der Arbeitszeit zu einem Wegeunfall und es ist kein sicherer Bezug zum Job gegeben, bedarf es manchmal eine gerichtliche Klärung.

Welche Leistungen können Arbeitnehmer bei einem Wegeunfall verlangen?

  • Finanzielle Leistungen
  • Reha-Kosten und die Kostenübernahme für alle notwendigen Hilfsmittel
  • Berufsfördernde und soziale Leistungen
  • 6 Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, aber nur, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wegeunfalls oder des Arbeitsunfalls in der Firma mindestens vier Wochen tätig war.
  • Fällt der Arbeitnehmer aufgrund seiner Verletzungen längere Zeit aus, kann er Verletztengeld beantragen. Wissenswert: Wie hoch das Verletztengeld ausfällt, hängt vom Durchschnitt des letzten Bruttoverdienstes ab. Davon zahlt die Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaft 80%. 
  • Ist die Erwerbsfähigkeit nach 27 Wochen immer noch nicht hergestellt, wird das Verletztengeld um weitere 20% gesenkt. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, Verletztenrente zu beantragen.

Kann Schmerzensgeld nach einem Wegeunfall gefordert werden?

Der Betroffene kann unter normalen Umständen kein Schmerzensgeld von der Berufsgenossenschaft, der Krankenkasse und/oder dem Arbeitgeber fordern. Ist allerdings eine weitere Person als Unfallverursacher beteiligt, kann der verletzte Arbeitnehmer Schmerzensgeld beanspruchen.