Einfuhrumsatzsteuer: Ein Leitfaden für Unternehmen, die Waren nach Deutschland importieren
- Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
- Was ist der Unterschied zwischen Einfuhrumsatzsteuer und der regulären Umsatzsteuer?
- Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
- Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?
- Wann ist die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen?
- Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer zahlen?
- Wer erhebt die Einfuhrumsatzsteuer?
- Wie bekomme ich die Einfuhrumsatzsteuer zurück?
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer (EuST) in Deutschland ist, wie der Name andeutet, eine Steuer, die bei der Einfuhr von Handelswaren aus Drittländern anfällt. Sie ist im Wesentlichen vergleichbar mit der Umsatzsteuer, die auf Waren und Dienstleistungen im Inland erhoben wird. Gemäß § 1 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland der Steuerpflicht. Ein Drittland ist ein Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist.
Konkret und für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmer oder Privatpersonen, die Handelswaren aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland importieren, auf den Wert der Handelsartikel Einfuhrumsatzsteuer zahlen müssen. Der Steuersatz beträgt in der Regel 19 %. Er kann abhängig von der Art der Ware variieren. Die Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Diese könnten entstehen, wenn importierte Waren gegenüber im Inland produzierten Waren steuerlich bevorzugt würden. Die Einfuhrumsatzsteuer stellt somit eine Gleichstellung von importierten und im Inland erzeugten Waren sicher.
Wichtig: Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die eingeführten Waren aus einem EU-Land kommen, da innerhalb der EU der freie Warenverkehr gilt.
Was ist der Unterschied zwischen Einfuhrumsatzsteuer und der regulären Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer, die in vielen Fällen ebenfalls als Mehrwertsteuer oder Vorsteuer bezeichnet wird, wird beim Einkauf oder Verkauf von Gütern im Inland auf den Nettopreis aufgeschlagen.
Sie ist die am häufigsten erhobene Steuer in Deutschland, da sie bei nahezu jedem Kauf oder Verkauf automatisch fällig wird. Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können beim Finanzamt eine Erstattung der Umsatzsteuer für gekaufte Güter beantragen, indem sie die Vorsteuer für verkaufte Waren gegenrechnen. In diesem Fall erhalten sie die Differenz zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer zurück.
Beispiel: Ein Unternehmen verkauft Waren in Höhe von 50.000 Euro netto pro Monat. Als Vorsteuer berechnet es seinen Kunden zusätzlich 19 Prozent oder 9.500 Euro. Im Gegenzug kauft das Unternehmen Waren in Höhe von 40.000 Euro netto ein. Es muss 7.600 Euro Umsatzsteuer zahlen. Beim Finanzamt macht es 7.600 Euro Umsatzsteuer geltend, sodass das Unternehmen noch eine Umsatzsteuerschuld von 1.900 Euro für diesen Monat entrichten muss.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer orientiert sich grundsätzlich am allgemeinen Umsatzsteuersatz des Ziellandes. In Deutschland werden aus diesem Grund 19 % Einfuhrumsatzsteuer fällig.
Was ist die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer?
Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der sogenannte Zollwert. Dieser errechnet sich, indem der Warenwert und die Transportkosten addiert werden.
Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?
Um die exakte Einfuhrumsatzsteuer (EuST) zu berechnen, müssen zu dem Zollwert im letzten Schritt noch Zollgebühren und in speziellen Fällen eine Verbrauchssteuer addiert werden. Nach der Summierung möglicher Zollgebühren und Verbrauchssteuern kann die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer bestimmt werden. Unternehmen, die Waren aus Drittländern einführen, müssen explizit prüfen, ob zusätzlich zum Zollwert Zollgebühren oder Verbrauchssteuern anfallen.
Wichtig: Seit dem 01.07.2021 gibt es keine Freigrenze mehr. Bis zum 30.06.2021 wurde die Einfuhrumsatzsteuer erst ab einem Zollwert von 22 Euro berechnet. Bis zu einem Gesamtwarenwert bis 150 Euro fallen grundsätzlich keine Zollgebühren an. Der Zoll bietet als Service auf seinen Internetseiten an, die Steuern für die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollgebühren online zu berechnen.
Beispiel 1: Bestellung von Elektronikartikeln in China
Im ersten Beispiel bestellt ein deutsches Unternehmen, das auf Elektronikartikel spezialisiert hat in China USB-Sticks in unterschiedlichen Gigabyte-Größen. Die Elektronikartikel haben einen Wert von 4.995 Euro. In den Gesamtkosten sind die Transportkosten enthalten, sodass die Bemessungsgrundlage der sogenannte Zollwert (Warenwert + Transportkosten) ist. Da China als Drittland kein Mitglied der Europäischen Union ist, muss das kaufende Unternehmen in Deutschland Einfuhrumsatzsteuer auf die Waren zahlen.
Zollgebühren fallen in diesem Fall nicht an, da Smartphones, Tablets, USB-Sticks, Spielekonsolen und Laptops beim Import aus China zollbefreit sind. Da Verbrauchssteuern nicht auf feste Gegenstände, sondern auf Produkte fällig werden, die verbraucht werden können (Tabak, Kaffee, Energie), fallen diese ebenfalls nicht an.
Die Einfuhrumsatzsteuer berechnet sich wie folgt:
4.995 Euro (Zollwert) x 19 % (Einfuhrumsatzsteuersatz) = 949,05 Euro
Zusätzlich zu den Kosten für die Waren muss das einführende Unternehmen eine Einfuhrumsatzsteuer von 949,05 Euro an das deutsche Finanzamt zahlen
Beispiel 2: Bestellung von Schokolade in der Schweiz
Im zweiten Beispiel kauft ein deutsches Schokoladengeschäft erstklassige Schweizer Schokolade für 10.000 Euro von einem bekannten Schweizer Hersteller ein. Da die Schweiz ebenfalls ein Drittland ist, muss das importierende Unternehmen Zollgebühren, Verbrauchssteuern und Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Der Begriff Zoll bezeichnet eine staatliche Abgabe, die auf Waren erhoben wird, die über eine Landesgrenze transportiert werden. In vielen Ländern dient der Zoll als Mittel zur Regulierung des Außenhandels und zum Schutz heimischer Wirtschaftszweige. Die Berechnung der Zollgebühren variiert nach Art der Ware und ihrem Ursprungsland. Für die importierte Schokolade wird ein Zollsatz von 8 % angenommen.
10.000 Euro (Warenwert) x 8 % (Zollsatz) = 800 Euro
Verbrauchssteuern werden bei der Einfuhr bestimmter Waren erhoben, die innerhalb der EU verbraucht werden, einschließlich Alkohol, Tabak und Energieprodukte. Da Schokolade jedoch nicht zu diesen Kategorien gehört, fallen im Beispiel keine weiteren Verbrauchssteuern an.
Die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich, indem der Zollwert und der Zoll für die Waren addiert und mit dem allgemeinen Satz für die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent multipliziert wird.
(10.000 Euro (Warenwert) + 800 Euro (Zoll)) x 19 % (Einfuhrumsatzsteuersatz) = 2.052 Euro
Zusätzlich zum Warenwert für die Schokolade wird eine Einfuhrumsatzsteuer von 2.052 Euro an das deutsche Finanzamt anfällt, die aus Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer besteht. Zusammengefasst muss das Unternehmen für die Schokolade 12.852 Euro zahlen.
10.000 Euro (Warenwert) + 800 Euro (Zoll) + 2.052 Euro (Einfuhrumsatzsteuer) = 12.852 Euro
Info: Bei der Einfuhr aus Drittländern ist es ratsam, grundsätzlich einen Experten zurate zu ziehen, der die aktuellen Gesetze und Richtlinien zu den Steuern im Ausfuhrland und für die EU kennt. Ansonsten könnten aus Unwissenheit falsche Angaben in den Zollpapieren gemacht werden, die später durch die Zollbehörden sanktioniert werden.
Wann ist die Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen?
Bei Bestellungen im B2B-Geschäft in Drittländern müssen Unternehmen eine Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Da es keine Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer gibt, fällt in der Regel grundsätzlich eine Einfuhrumsatzsteuer an. Liegt der Wert der Ware unter 150 Euro, fallen keine Zollgebühren an. Bei einem Produktwert von mehr als 150 Euro werden Zollgebühren und ebenso Einfuhrumsatzsteuer gemäß dem Zolltarif berechnet. Die Zollgebühr wird sofort fällig und vom Transportunternehmen ausgelegt. Bei Übergabe der Waren fordert der Spediteur die Zollkosten und die Einfuhrumsatzsteuer zurück.
Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer zahlen?
Jeder, der aus einem Drittland Waren nach Deutschland importiert, ist verpflichtet Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Privatpersonen haben keine Möglichkeit, sich diese Kosten steuerlich erstatten zu lassen. Unternehmer, zu denen KMU, Konzerne und ebenso Freiberufler und Soloselbstständige gehören, haben Anspruch auf einen Vorsteuerabzug.
Wer erhebt die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer wird von der deutschen Zollverwaltung erhoben. Die Erstattung im Rahmen der Vorsteuer wird über das zuständige Finanzamt über die Umsatzsteuervoranmeldung abgewickelt.
Wie bekomme ich die Einfuhrumsatzsteuer zurück?
Die Rückerstattung der Einfuhrumsatzsteuer ist unkompliziert. Unternehmen können gezahlte Einfuhrumsatzsteuer über die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung sowie die jährliche Umsatzsteuer- oder Einkommensteuererklärung geltend machen. In der Steuer-Software oder im Steuervordruck wird zur Erstattung der Gesamtbetrag in das Feld „Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)“ eingetragen.