ATLAS Release 3.0 – alle Änderungen erklärt!
Was sind die wichtigsten Änderungen beim ATLAS Release 3.0?
Bei den folgenden Feldbezeichnungen gibt es Änderungen beziehungsweise Neuerungen, die Sie kennen sollten:
- Art der Anmeldung
- Beteiligtenkonstellation
- Beförderer
- Versender/Ausführer
- Lieferketten-Beteiligter
- Position
- Empfänger
- Anmelder/Vertreter
- Lieferbedingung
- Zusätzliche Informationen
- Feld Unterlagen
- Transportausrüstung
- Beförderungsmittel am Abgang
- Länder- und Ortsangaben
Die wichtigsten Änderungen vom ATLAS 3.0 Release finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten detailliert und mit Beispielen erklärt.
2. Beteiligtenkonstellation – Änderung des vierstelligen Codes
Hier ändert sich die Bedeutung der einzelnen Ziffern im vierstelligen Code:
4. Bedeutung des Versenders/Ausführers
- Zollrechtlich: Ansässig in der EU und besitzt die Bestimmungsbefugnis über das Verbringen der Ware
- Außenwirtschaftlich: Vertragsrechtlicher Partner des Empfängers im Drittland
6. Position
Anzahl der Warenpositionen anhand der richtigen Warentarifnummer
Aus diesem Grund ist es unverzichtbar, die Warentarifnummer exakt zu prüfen und folglich auch die richtige Nummer anzugeben, um Konsequenzen zu vermeiden.
8. Anmelder und Vertreter
- 2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UAbs.1 UZK) wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt; wird weder Anmelder noch Inhaber des Zollverfahrens
- 3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UAbs. 1 UZK) wenn der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt; Haftung für alle Rechtsfolgen innerhalb des Zollverfahrens gesamtschuldnerisch
10. Zusätzliche Informationen
Das Feld „besondere Tatbestände“ wurde in „Zusätzliche Informationen“ umbenannt. Hier finden Sie auch das bisherige Feld „Vermerk“ für Ihre Ausfuhrzollstelle.
12. Transportausrüstung
Die Transportausrüstungen, in denen Containernummern und die jeweils zugehörigen Warenpositionen angegeben werden können, ersetzen die bisherigen Containernummern auf Positionsebene. Die Container erfassen Sie neuerdings auf Kopfebene.
14. Länder- und Ortsangaben
Mit der neuen Umstellung auf AES 3.0 melden Sie Lade- und Gestellungsorte und den Gefahrenübergang zusätzlich auch per UN-LOCODE oder teilweise auch mit Geo-Koordinaten.
Haben Sie bis dato den Gefahrenübergang als Lieferbedingung-Ort textlich angegeben, müssen Sie mit dem neuen ATLAS Release AES 3.0 auch das Land angeben, in dem der Ort liegt.
Die neue Pflichtangabe auf Ebene der Warenposition ist das (nichtpräferenzielle) Ursprungsland. Das bis dato erforderliche Ursprungsbundesland wird umbenannt zu „Versendungsregion“.
Was versteht man unter einer ATLAS-Ausfuhr?
Das Atlas-System ist die Kommunikationsschnittstelle mit dem Zoll. Damit Sie mit dem Zoll kommunizieren können beziehungsweise dürfen, benötigen Sie eine Software. Diese Software muss von einem zertifizierten Software-Anbieter gestellt werden. Ein zertifizierter Software-Anbieter ist ein vom Zoll geprüfter Software-Anbieter, der die richtige Kommunikationssprache mit dem Atlas-System hat.
Mit dieser Software können Sie dann im Bereich der Ausfuhr Anmeldungen erstellen. Im Bereich der Einfuhr können Sie Import-Anmeldungen oder summarische Anmeldungen sowie Anmeldungen anderer Art für die verschiedenen Zollverfahren abgeben. Wenn Sie keine zertifizierte Software haben, dann können Sie Ihre Zollanmeldung im Bereich Import und Export auch über ein Online-Programm abgeben. Dieses ist kostenlos und Sie benötigen dafür nur Internet und einen Web-Browser.
Achtung: Mit dieser Internet-Anmeldung IAA-plus können Sie nur Ware anmelden, die Sie dann beim Zoll auch gestellen. Das bedeutet, wenn Sie eine Bewilligung zum Beispiel zum zugelassenen Ausführer haben, dann benötigen Sie einen zertifizierten Software-Anbieter.
Wann benötigen Sie einen zertifizierten Software-Anbieter?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Zollanmeldung abzugeben:
- Sie lassen sich bei der Zollanmeldung vertreten: Das geht im Bereich der Einfuhr und auch der Ausfuhr. Hierbei gibt es zwei Varianten der Vertretung, nämlich dass Sie sich entweder direkt oder indirekt von einem Dienstleister vertreten lassen.
- Sie erstellen die Zollanmeldung selbst: Wenn Sie nur wenige Ein- oder Ausfuhrsendungen haben, die überschaubar sind, dann können Sie die kostenfreie Internet-Anwendung IAA-plus nutzen. Hier finden Sie den Link dazu.
- Sie geben wöchentlich Zollanmeldungen ab: Hierbei lohnt es sich, einen Kostenvergleich anzustellen, wenn Sie sich z. B. vertreten lassen, ob Sie hier die Kosten sparen könnten, indem Sie einen eigenen Zugang erhalten. Den eigenen Zugang können Sie durch einen zertifizierten Software- Anbieter auch über eine Schnittstelle erstellen.
Wenn Sie einen zertifizierten Software-Anbieter auswählen möchten, dann finden Sie hier die derzeit zertifizierten Software-Anbieter europaweit.
3 Tipps für eine effizientere Ausfuhranmeldung
Wenn Sie sich weder vertreten lassen, noch einen eigenen Zugang über einen zertifizierten Software-Anbieter haben, dann haben wir drei Tipps für Sie, wie Sie Ihre elektronische Ausfuhranmeldung über noch schneller ausstellen können.
- Tipp 1: Sobald Sie einmal eine Sendung angelegt haben, können Sie die Ausfuhranmeldung kopieren und die gleiche nochmals erstellen. Das bedeutet, Sie sparen so enorm viel Zeit und müssen nur die aktuellen Daten wie Gewicht oder Warenwert ändern.
- Tipp 2: Sobald Sie einen Account und sich eingeloggt haben, können Sie die Stammdaten anlegen. Dabei können Sie Angaben wie Kunden, Adressen und Waren, die Sie öfter verschicken, schon mal in das System eintragen.
- Tipp 3: Bevor Sie sich anmelden, prüfen Sie, ob Sie alle notwendigen Daten für die Erstellung einer Voranmeldung bereits vorliegen haben oder ob Sie noch eine Teilnehmernummer beantragen müssen. Die wichtigsten Nummern dazu sind die EORI-Nummer, die PIN und das Elsterzertifikat.
Extra-Tipp: Die richtige Codierung bei der Ausfuhranmeldung
Wenn Sie eine Ausfallmeldung erstellen, dann geben Sie anhand der Warentarifnummer an, ob Ihre Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht. Dies tun Sie mit einer Kodierung. Die gängigsten Kodierungen finden Sie nachfolgend:
Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern
Führen Sie Güter aus, die nach der Dual-Use-Verordnung einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, dann nutzen Sie folgende Codierungen:
Codierung | Bedeutung |
---|---|
X060 | für Güter, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung erteilt wurde |
X070 | für Güter, für die eine Sammelausfuhrgenehmigung erteilt wurde |
X061, X062, X063, X064, X065, X066, X067 bzw. X068 | für die Anmeldung einer Allgemeinen Genehmigung der EU |
X071 | für die Anmeldung einer nationalen Allgemeinen Genehmigung |
X072 | für die Anmeldung einer Durchfuhrgenehmigung nach Artikel 7 der Dual-Use-VO |
Das Pendant für die Negativcodierung wäre: Y920 – keine Ausfuhrgenehmigung notwendig.
Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
Führen Sie Güter aus, die nach der Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste) und/oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder der Feuerwaffen-VO einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, dann nutzen Sie folgende Codierungen:
Codierung | Bedeutung |
---|---|
3LLB | und zusätzlich 8GGX für Kriegswaffen |
3LLC | für sonstige Waffen und Rüstungsgüter |
E020 | für Güter nach der Feuerwaffen-VO |
3LLA/82 | Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Güter des Teils 1 Abschn. B der Ausfuhrliste Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) |
Negativcodierung: 3LNA/81 | keine Ausfuhrgenehmigung notwendig |
Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Gütern nach der Anti-Folter-VO
Führen Sie Güter aus, die nach der Anti-Folter-VO einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, dann nutzen Sie folgende:
Codierung | Bedeutung |
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E990 | für die Ausfuhr von Gütern, die einer Genehmigungspflicht unterliegen |
C064 | für die Ausfuhr von Gütern, die einem Ausfuhrverbot unterliegen, aber aufgrund eines Ausnahmetatbestands mit Genehmigung ausgeführt werden dürfen |
C068 | für bestimmte Ausfuhren von Gütern des Anhangs IV (Allgemeine Ausfuhrgenehmigung) |