Dies ist eine Infografik mit der Aufschrift: "ATLAS Release 3.0 - Das müssen Sie zur Ausfuhranmeldung wissen".

ATLAS Release 3.0 – alle Änderungen erklärt!

Die ATLAS-Ausfuhranmeldung gibt es schon seit Langem, doch kein Release war so umfangreich wie die Umstellung auf AES 3.0. Es gab einige Änderungen, die Ihnen mehr Arbeit und mehr Informationspflichten bringen. Die Vorarbeit dazu haben Sie schon in der Vergangenheit geleistet. Doch welche Informationen sind wirklich wichtig und welche sind zweitrangig? Vor allem: Welche Möglichkeiten haben Sie, eine Ausfuhranmeldung zu erstellen, und müssen Sie überhaupt jedes Mal eine machen? Gibt es hier Ausnahmen? – Das und was sonst noch zählt, erklären wir Ihnen hier.
Inhaltsverzeichnis

Was sind die wichtigsten Änderungen beim ATLAS Release 3.0?

Bei den folgenden Feldbezeichnungen gibt es Änderungen beziehungsweise Neuerungen, die Sie kennen sollten:

  1. Art der Anmeldung
  2. Beteiligtenkonstellation
  3. Beförderer
  4. Versender/Ausführer
  5. Lieferketten-Beteiligter
  6. Position
  7. Empfänger
  8. Anmelder/Vertreter
  9. Lieferbedingung
  10. Zusätzliche Informationen
  11. Feld Unterlagen
  12. Transportausrüstung
  13. Beförderungsmittel am Abgang
  14. Länder- und Ortsangaben

Die wichtigsten Änderungen vom ATLAS 3.0 Release finden Sie in den nachfolgenden Abschnitten detailliert und mit Beispielen erklärt.

1. Art der Anmeldung wird zu Zahlencode

Ausfuhranmeldung im zweistufigen Verfahren mit Gestellung außerhalb des Amtsplatzes – hier ändert sich die Art der Anmeldung zu einem Zahlencode. Beispiel:

  • ATLAS AES 2.4: AM+c
  • ATLAS AES 3.0: 00000200

Ausfuhren in die Türkei, die Schweiz oder nach Serbien werden mit EX gemeldet.

DAVOR beim ATLAS-Release AES 2.4: EX, CO, EU + 1 Code: A, B, C, D, E, F, X, Y, Z

2. Beteiligtenkonstellation – Änderung des vierstelligen Codes

Hier ändert sich die Bedeutung der einzelnen Ziffern im vierstelligen Code:

Neuer vierstelliger Code bei Beteiligtenkonstellation ATLAS
Neuer vierstelliger Code bei Beteiligtenkonstellation ATLAS

3. Angabe vom Beförderer

Bei der Angabe zum Beförderer prüfen Sie, ob der Beförderer vom Anmelder abweicht, dann müssen Sie ihn mit EORI- bzw. TCUI-Nummer angeben.

Ist Ihnen der Beförderer nicht bekannt, müssen Sie einen unbekannten Beförderer angeben.

Wenn Sie keinen Beförderer angeben, gilt automatisch der Anmelder als Beförderer.

4. Bedeutung des Versenders/Ausführers

  • Zollrechtlich: Ansässig in der EU und besitzt die Bestimmungsbefugnis über das Verbringen der Ware
  • Außenwirtschaftlich: Vertragsrechtlicher Partner des Empfängers im Drittland

5. Lieferketten-Beteiligter und seine Bedeutung

Unter diesem Punkt geben Sie in der Ausfuhranmeldung Angaben zu einem Spediteur, Sammelladungsspediteur, Hersteller oder Lagerhalter an. Die Lieferketten-Beteiligten sind Wirtschaftsbeteiligte eines Drittlandes, mit dem eine gegenseitige „AEO“-Anerkennung besteht.

6. Position

Anzahl der Warenpositionen anhand der richtigen Warentarifnummer

Wichtig! Bedeutung der Warentarifnummer

In der Ausfallmeldung geben Sie eine Warentarifnummer mit acht Stellen an. Doch was sagt diese Warentarifnummer eigentlich aus?

Die Warentarifnummer beschreibt Ihre Ware im Detail, und hinter dieser Warentarifnummer stecken auch ganz bestimmte Informationen.

  • Auf der Ausfuhrseite prüfen Sie anhand der Warentarifnummer auch die Exportkontrolle.
  • Auf der Einfuhrseite im Drittland sagt die Nummer aus, ob zum Beispiel Verbote und Beschränkungen hinterlegt sind oder Kontingente beziehungsweise Anti-Dumping-Zölle und den Einfuhrzollsatz.

Aus diesem Grund ist es unverzichtbar, die Warentarifnummer exakt zu prüfen und folglich auch die richtige Nummer anzugeben, um Konsequenzen zu vermeiden.

7. Empfänger

Körperlicher Empfänger der Ware im Drittland, das bedeutet, auch wenn die Rechnung woanders hin- geht, müssen Sie dennoch hier die Adresse des tatsächlichen Warenempfängers angeben

8. Anmelder und Vertreter

  • 2 Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UAbs.1 UZK) wenn der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen handelt; wird weder Anmelder noch Inhaber des Zollverfahrens
  • 3 Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 UAbs. 1 UZK) wenn der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt; Haftung für alle Rechtsfolgen innerhalb des Zollverfahrens gesamtschuldnerisch

9. Lieferbedingung

Incoterms® – Beachten Sie, dass es Änderungen in den Lieferbedingungen selbst gab. Es gibt seit 2020 neue Lieferbedingungen mit anderen Inhalten. Schreiben Sie immer die Jahreszahl dahinter.

10. Zusätzliche Informationen

Das Feld „besondere Tatbestände“ wurde in „Zusätzliche Informationen“ umbenannt. Hier finden Sie auch das bisherige Feld „Vermerk“ für Ihre Ausfuhrzollstelle.

11. Feld Unterlagen

Dieses Feld hat eine neue Datenstruktur: Mit ATLAS-Release AES 3.0 müssen Sie eine neue Struktur für Unterlagen, Vorpapiere und Bewilligungen einhalten. Transportdokumente finden Sie jetzt als eigene Angabe.

Achtung: Die meisten Y9XX-Codierungen geben Sie künftig nicht mehr als Unterlage, sondern als „Sonstiger Verweis“ an.

Ausnahmen: z. B. Y915, Y919, Y934, Y934 mit Qualifikator „AG“ und Y981 bleiben Positions-Unterlagen.

12. Transportausrüstung

Die Transportausrüstungen, in denen Containernummern und die jeweils zugehörigen Warenpositionen angegeben werden können, ersetzen die bisherigen Containernummern auf Positionsebene. Die Container erfassen Sie neuerdings auf Kopfebene.

13. Beförderungsmittel am Abgang

Neu hinzu kommt, dass Sie bei den meisten Verkehrszweigen Angaben zum „Beförderungsmittel beim Abgang“ machen müssen. Das bedeutet:

  • Schiffe, die eine IMO-Ship-Identification-Number oder eine European-Vessel-Identification-Number haben, müssen Sie mit dieser Nummer anmelden, andere mit ihrem Namen.
  • Flugzeuge melden Sie mit einer Registriernummer oder mit der IATA-Flugnummer.
  • Im Eisenbahnverkehr reicht vorerst nur eine Waggon- oder Zugnummer.
  • Im Straßenverkehr müssen Sie das KFZ-Kennzeichen der Zugmaschine und etwaiger Anhänger angeben.

14. Länder- und Ortsangaben

Mit der neuen Umstellung auf AES 3.0 melden Sie Lade- und Gestellungsorte und den Gefahrenübergang zusätzlich auch per UN-LOCODE oder teilweise auch mit Geo-Koordinaten.

Haben Sie bis dato den Gefahrenübergang als Lieferbedingung-Ort textlich angegeben, müssen Sie mit dem neuen ATLAS Release AES 3.0 auch das Land angeben, in dem der Ort liegt.

Die neue Pflichtangabe auf Ebene der Warenposition ist das (nichtpräferenzielle) Ursprungsland. Das bis dato erforderliche Ursprungsbundesland wird umbenannt zu „Versendungsregion“.

Was versteht man unter einer ATLAS-Ausfuhr?

Das Atlas-System ist die Kommunikationsschnittstelle mit dem Zoll. Damit Sie mit dem Zoll kommunizieren können beziehungsweise dürfen, benötigen Sie eine Software. Diese Software muss von einem zertifizierten Software-Anbieter gestellt werden. Ein zertifizierter Software-Anbieter ist ein vom Zoll geprüfter Software-Anbieter, der die richtige Kommunikationssprache mit dem Atlas-System hat.

Mit dieser Software können Sie dann im Bereich der Ausfuhr Anmeldungen erstellen. Im Bereich der Einfuhr können Sie Import-Anmeldungen oder summarische Anmeldungen sowie Anmeldungen anderer Art für die verschiedenen Zollverfahren abgeben. Wenn Sie keine zertifizierte Software haben, dann können Sie Ihre Zollanmeldung im Bereich Import und Export auch über ein Online-Programm abgeben. Dieses ist kostenlos und Sie benötigen dafür nur Internet und einen Web-Browser.

Achtung: Mit dieser Internet-Anmeldung IAA-plus können Sie nur Ware anmelden, die Sie dann beim Zoll auch gestellen. Das bedeutet, wenn Sie eine Bewilligung zum Beispiel zum zugelassenen Ausführer haben, dann benötigen Sie einen zertifizierten Software-Anbieter.

Wann benötigen Sie einen zertifizierten Software-Anbieter?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Zollanmeldung abzugeben:

  • Sie lassen sich bei der Zollanmeldung vertreten: Das geht im Bereich der Einfuhr und auch der Ausfuhr. Hierbei gibt es zwei Varianten der Vertretung, nämlich dass Sie sich entweder direkt oder indirekt von einem Dienstleister vertreten lassen.
  • Sie erstellen die Zollanmeldung selbst: Wenn Sie nur wenige Ein- oder Ausfuhrsendungen haben, die überschaubar sind, dann können Sie die kostenfreie Internet-Anwendung IAA-plus nutzen. Hier finden Sie den Link dazu.
  • Sie geben wöchentlich Zollanmeldungen ab: Hierbei lohnt es sich, einen Kostenvergleich anzustellen, wenn Sie sich z. B. vertreten lassen, ob Sie hier die Kosten sparen könnten, indem Sie einen eigenen Zugang erhalten. Den eigenen Zugang können Sie durch einen zertifizierten Software- Anbieter auch über eine Schnittstelle erstellen.

Expertentipp von Julianna Straib-Lorenz

Sobald Sie sich dazu entschieden haben, die Zoll-Anmeldungen selbst durchzuführen, prüfen Sie im Vorfeld, ob das notwendige Fachwissen in der entsprechenden Abteilung vorhanden ist, und holen Sie sich mindestens drei Angebote ein, um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu erhalten.

Wenn Sie einen zertifizierten Software-Anbieter auswählen möchten, dann finden Sie hier die derzeit zertifizierten Software-Anbieter europaweit.

3 Tipps für eine effizientere Ausfuhranmeldung

Wenn Sie sich weder vertreten lassen, noch einen eigenen Zugang über einen zertifizierten Software-Anbieter haben, dann haben wir drei Tipps für Sie, wie Sie Ihre elektronische Ausfuhranmeldung über noch schneller ausstellen können.

  • Tipp 1: Sobald Sie einmal eine Sendung angelegt haben, können Sie die Ausfuhranmeldung kopieren und die gleiche nochmals erstellen. Das bedeutet, Sie sparen so enorm viel Zeit und müssen nur die aktuellen Daten wie Gewicht oder Warenwert ändern.
  • Tipp 2: Sobald Sie einen Account und sich eingeloggt haben, können Sie die Stammdaten anlegen. Dabei können Sie Angaben wie Kunden, Adressen und Waren, die Sie öfter verschicken, schon mal in das System eintragen.
  • Tipp 3: Bevor Sie sich anmelden, prüfen Sie, ob Sie alle notwendigen Daten für die Erstellung einer Voranmeldung bereits vorliegen haben oder ob Sie noch eine Teilnehmernummer beantragen müssen. Die wichtigsten Nummern dazu sind die EORI-Nummer, die PIN und das Elsterzertifikat.

Extra-Tipp: Die richtige Codierung bei der Ausfuhranmeldung

Wenn Sie eine Ausfallmeldung erstellen, dann geben Sie anhand der Warentarifnummer an, ob Ihre Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht. Dies tun Sie mit einer Kodierung. Die gängigsten Kodierungen finden Sie nachfolgend:

Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern

Führen Sie Güter aus, die nach der Dual-Use-Verordnung einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, dann nutzen Sie folgende Codierungen:

CodierungBedeutung
X060für Güter, für die eine Einzelausfuhrgenehmigung erteilt wurde
X070für Güter, für die eine Sammelausfuhrgenehmigung erteilt wurde
X061, X062, X063, X064, X065, X066, X067 bzw. X068für die Anmeldung einer Allgemeinen

Genehmigung der EU
X071für die Anmeldung einer nationalen Allgemeinen Genehmigung
X072für die Anmeldung einer Durchfuhrgenehmigung nach Artikel 7 der Dual-Use-VO
Tabelle: Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern

Das Pendant für die Negativcodierung wäre: Y920 – keine Ausfuhrgenehmigung notwendig.

Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial

Führen Sie Güter aus, die nach der Außenwirtschaftsverordnung (Ausfuhrliste) und/oder dem Kriegswaffenkontrollgesetz oder der Feuerwaffen-VO einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, dann nutzen Sie folgende Codierungen:

CodierungBedeutung
3LLBund zusätzlich 8GGX für Kriegswaffen
3LLCfür sonstige Waffen und Rüstungsgüter
E020für Güter nach der Feuerwaffen-VO
3LLA/82Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Güter des Teils 1 Abschn. B der Ausfuhrliste Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Negativcodierung: 3LNA/81keine Ausfuhrgenehmigung notwendig
Tabelle: Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial

Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Gütern nach der Anti-Folter-VO

Führen Sie Güter aus, die nach der Anti-Folter-VO einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, dann nutzen Sie folgende:

CodierungBedeutung
E990für die Ausfuhr von Gütern, die einer Genehmigungspflicht unterliegen
C064für die Ausfuhr von Gütern, die einem Ausfuhrverbot unterliegen, aber aufgrund eines Ausnahmetatbestands mit Genehmigung ausgeführt werden dürfen
C068für bestimmte Ausfuhren von Gütern des Anhangs IV (Allgemeine Ausfuhrgenehmigung)
Tabelle: Genehmigungscodierungen für die Ausfuhr von Gütern nach der Anti-Folter-VO