Langzeitlieferantenerklärung: Definition, Voraussetzungen und Inhalte
- Was ist eine Einzel-Lieferantenerklärung?
- Was ist eine Langzeitlieferantenerklärung?
- Wozu dient eine Lieferantenerklärung?
- Welche Pflichten bestehen bei einer Lieferantenerklärung?
- Welche Daten muss eine LLE enthalten?
- Was muss in einer Langzeitlieferantenerklärung angegeben werden?
- Wann darf eine Langzeitlieferantenerklärung ausgestellt werden?
Was ist eine Einzel-Lieferantenerklärung?
Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wird der Ursprungsnachweis durch die Lieferantenerklärung erbracht. Lieferantenerklärungen (LE) dienen Exporteuren als vorgeschriebene Dokumente für die Beantragung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR- MED bei der deutschen Zollverwaltung. Diese Bescheinigung ermöglicht dem Importeur dann in bestimmten Partnerländern eine zollbegünstigte Einfuhr.
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Was ist eine Langzeitlieferantenerklärung?
Liefert ein Lieferant einem bestimmten Käufer regelmäßig Waren, deren präferenzrechtliche Ursprungseigenschaft sich über einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht ändern wird, kann er eine Langzeitlieferantenerklärung ausstellen. Bei einer Langzeitlieferantenerklärung (LLE) handelt es sich um eine einmalige Erklärung, die auch weitere Lieferungen derselben Ware abdeckt und für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gültig ist.
Unterschied zwischen einer Einzel- und Langzeitlieferantenerklärung
Die Langzeitlieferantenerklärung unterscheidet sich von einer Einzel-Lieferantenerklärung also dadurch, dass sie nicht nur für eine Lieferung, sondern für einen Zeitraum von bis zu 24 Monate gelten kann und dass die Ursprungseigenschaften von Waren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht voneinander abweichen werden.
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Wozu dient eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist also eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Die Lieferantenerklärung ist ein im Normalfall nur in der Europäischen Union anwendbares Dokument und dient als Nachweis bei der Beantragung, Ausstellung eines Präferenznachweises oder kann für die Beantragung eines Ursprungszeugnisses (z.B. EUR.1) verwendet werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK-IA).
Welche Pflichten bestehen bei einer Lieferantenerklärung?
Der Vorteil einer Lieferantenerklärung besteht darin, dass sie durch das Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Aus diesem Umstand ergeben sich aber auch besondere Sorgfaltspflichten. Die Zollbehörden können die Richtigkeit einer Lieferantenerklärung jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört die Vorlage eines Auskunftsblatts INF 4, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.
Wichtig: Der Aussteller bescheinigt in eigener Verantwortung mit der Lieferantenerklärung den präferenzrechtlichen Ursprung. Dieser Umstand zwingt ihn zu größter Sorgfalt, da die Zollbehörden jederzeit die Richtigkeit überprüfen können. Falsch ausgestellte Lieferantenerklärungen führen zu Bußgeldbescheiden durch die Zollverwaltung.
Welche Daten muss eine LLE enthalten?
Anzugeben ist in der Langzeitlieferantenerklärung folgendes:
- Das Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum)
- Ab wann die Langzeitlieferantenerklärung Gültigkeit besitzen soll (Anfangsdatum)
- Bis wann die Langzeitlieferantenerklärung Gültigkeit besitzen soll (Ablaufdatum)
Das Anfangsdatum darf dabei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Datum der Ausfertigung liegen. Innerhalb dieses Zeitfensters darf das Datum jedoch frei gewählt werden. Das Ablaufdatum darf dann maximal 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen, aber ebenfalls innerhalb dieses Zeitfensters frei gewählt werden.
- Somit ist die Ausfertigung einer einzigen Langzeitlieferantenerklärung für sowohl bereits erfolgte als auch für künftige Lieferungen innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens zulässig. Wird also beispielsweise am 12.12.2021 eine LLE für (bereits erfolgt und/oder künftige) Lieferungen ausgefertigt, ist als Anfangsdatum jeder Tag vom 13.12.2020 bis zum 11.06.2022 zulässig.
Was muss in einer Langzeitlieferantenerklärung angegeben werden?
Eine LLE muss folgende Angaben beinhalten:
- Angaben zum zu liefernden Produkt
- Angaben zum einkaufenden Unternehmen
- Angaben zum liefernden Unternehmen
- Zeitraum der Lieferung
- Zusicherung, dass Änderungen sofort mitgeteilt werden müssen
- Angaben über Kumulierung
Kumulierung bedeutet, dass Vormaterialien zur Herstellung der gelieferten Ware ihren Ursprung in Abkommensstaaten haben. Hierbei geht es darum, welche Erzeugnisse bei einem Herstellungsprozess als Ursprungserzeugnisse im Sinne des jeweiligen Freihandelsabkommens anzusehen sind. Diese müssen besonders gekennzeichnet werden: z.B. Paneuropäische Präferenzzone oder der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone.
Wann darf eine Langzeitlieferantenerklärung ausgestellt werden?
- Beliefert ein Lieferant einen Kunden regelmäßig mit derselben Ware, deren präferenzrechtlicher Ursprung sich voraussichtlich nicht ändert, darf eine LLE ausgestellt werden.
- Die Langzeitlieferantenerklärung ist eine einmalige Erklärung und darf bis zu einem Zeitraum von maximal zwei Jahren ab Ausstellungsdatum ausgestellt werden.
- Voraussetzung für die Abgabe einer LLE ist, dass während der gesamten Gültigkeitsdauer die Ursprungseigenschaft der Waren gesichert ist. Der Lieferant hat den Empfänger der Waren umgehend zu unterrichten, wenn die in einer LLE gemachten Angaben nicht mehr zutreffen.
- Ein Handelsunternehmen darf nur dann eine LLE ausstellen, wenn er im Besitz eines gültigen Vorpapiers vom Vorlieferanten ist (Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung).
- LLE, die in einem Drittland ausgestellt werden, sind ungültig und dienen lediglich der Information, dass der Lieferant präferenzberechtigte Ware liefert. Der eigentliche Präferenznachweis ist in diesen Fällen die für die jeweilige Lieferung abgegebene Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung.
- Aussteller und Empfänger müssen ihren Sitz in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.
Achtung: Nicht erlaubt ist es, bestimmte Ausnahmen für die Langzeitlieferantenerklärung zu schaffen. So darf der Empfänger der Waren nicht etwa angeben, dass die Erklärung für alle Sendungen gelte, sofern keine anderen Angaben auf der Rechnung zu finden seien. Die Langzeitlieferantenerklärung muss ausdrücklich für alle kommenden Warenlieferungen gelten.