Dies ist eine Infografik mit der Aufschrift: "Waffenembargo erklärt - Definition, Informationen & Länderliste".

Waffenembargo: Definition, Bedeutung & Länderliste

Waffenembargos werden aufgrund politischer Situationen ausgesprochen und basieren auf verbindlichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder Gemeinsamen Standpunkten und Beschlüssen des Rates der EU sowie auf Entscheidungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), sonstigen Entscheidungen der EU oder auf nationaler Grundlage. Ist ein Waffenembargo eingeführt, gibt es für den Warenverkehr sowie zum Teil auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte Beschränkungen, welche streng eingehalten werden müssen.
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Waffenembargo?

Unter ein Waffenembargo fallen sämtliche Rüstungsprodukte. Betroffen sind somit nicht nur Waffen wie Gewehre oder Panzer an sich, sondern auch Munition und sonstige Rüstungsmaterialien. Somit fällt es deutlich kleiner aus als Teilembargos, die mehrere Wirtschaftsbereiche und damit zahlreiche Branchen betreffen, sowie Totalembargos, die jeglichen Handel mit einem Land untersagen. 

Allerdings kann ein Waffenembargo auch einige Dual-Use-Waren betreffen, beispielsweise bestimmte Chemiestoffe. Und auch eigentlich unverdächtige Waren wie Sensoren oder ähnliches können unter das Waffenembargo fallen. Hier empfiehlt es sich in jedem Fall, genauere Informationen zu den betreffenden Waren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzufordern sowie Kenntnisse in den einzelnen gesetzlichen Grundlagen zu besitzen.. 

Es kann sinnvoll sein, beim BAFA einen Nullbescheid (Auskunft zur Güterliste über die digitale ELAN-K2-Plattform bei www.BAFA.de) für Ihre Warensendung zu beantragen. So sind Sie auf der sicheren Seite, dass der Export der betreffenden Ware genehmigungsfrei ist. 

Wer beschließt die Waffenembargos?

Beschlossen wird ein (Waffen-)Embargo von verschiedenen Organisationen oder einzelnen Ländern, beispielsweise den Vereinten Nationen, der EU, OSZE oder – im Falle Deutschlands – der Bundesregierung.

Was ist der Sinn und Zweck eines Waffenembargos?

Ein Waffenembargo ist eine starke politische Waffe, die für verschiedene Zwecke eingesetzt werden kann: 

  • um ein Land oder eine Organisation in militärischen Fähigkeiten einzuschränken – sowohl vor einer kriegerischen Auseinandersetzung als auch während eines Krieges oder Aufstandes,
  • um Neutralität in einem bestehenden militärischen Konflikt zu signalisieren oder
  • um Missfallen gegenüber einer Aktion oder Äußerung eines Landes oder einer Organisation auszudrücken.

Welche Waffenembargos gab es in der Vergangenheit?

Waffenembargos sind aktuell gegen zahlreiche Länder in Einsatz, wurden jedoch schon in zurückliegender Zeit oft genutzt. 

Im Zuge der Iranischen Revolution erließen die USA 1979 ein Totalembargo gegen den Iran. Diese wurden 1995 auf sämtliche Firmen ausgeweitet, die in Handel mit der iranischen Regierung standen. Im Zuge der Resolution 1747 des UN-Sicherheitsrates wurden die Sanktionen als Folge des Atomprogramms weiter verschärft, am 16. Januar 2016 jedoch aufgehoben. Ein Waffenembargo ist weiterhin in Kraft. 

Seit der blutigen Unterdrückung der Proteste auf dem Tian’anmen-Platz 1989 ist auch gegen China ein Waffenembargo in Kraft. Diese Sanktionen betreffen allerdings nur die EU sowie die USA.

Welche aktuellen Waffenembargos existieren?

Die aktuellen (Waffen-)Embargos von Deutschland und der EU werden ein- oder mehrmals im Jahr im Bundesanzeiger sowie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Durch den im Bundesanzeiger am 28.3.2019 veröffentlichten Runderlass vom 14.3.2019 wurde die Liste der aktuell bestehenden Waffenembargos aktualisiert. Damit Sie auf dem aktuellsten Stand sind, finden Sie unter diesem Link die aktuelle Liste (Datei “Übersicht über die länderbezogenen Embargos, jeweils Spalte 1). 

Waffenembargos bestehen aktuell aufgrund von verbindlichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder Gemeinsamen Standpunkten und Beschlüssen des Rates der EU (siehe § 74 Absatz 1 Nummer 1 bis 15a, 16a und 17 der Außenwirtschaftsverordnung − AWV): 

  • Belarus 
  • Birma/Myanmar 
  • Demokratische Republik Kongo 
  • Demokratische Volksrepublik Korea 
  • Irak 
  • Iran 
  • Libanon 
  • Libyen 
  • Russland 
  • Simbabwe 
  • Somalia 
  • Sudan 
  • Südsudan 
  • Venezuela 
  • Zentralafrikanische Republik 

aufgrund von Beschlüssen der OSZE: 

  • Armenien 
  • Aserbaidschan 

aufgrund sonstiger Entscheidungen der EU: 

  • China 

auf nationaler Grundlage: 

  • Syrien (siehe § 74 Absatz 1 Nummer 16 AWV) 

aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder Gemeinsamen Standpunkten und Beschlüssen des Rates der EU gegen bestimmte Personen, Gruppen, Organisationen, Unternehmen oder Einrichtungen: 

  • zur Bekämpfung des Terrorismus 
  • angesichts der Lage in Afghanistan 
  • gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem IS (Da´esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen 
  • aufgrund der Lage in Somalia 
  • angesichts der Lage im Jemen 

Wichtig: Es ist anzumerken, dass unabhängig von bestehenden Waffenembargos die Ausfuhr von Gütern des Teils I, Abschnitt A der Ausfuhrliste einer behördlichen Genehmigung bedarf. Die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern kann im Fall einer militärischen Endverwendung Beschränkungen unterliegen, wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo vorliegt.

Wie informieren Sie sich über aktuelle Waffenembargos?

Die obengenannte Liste kann sich aufgrund aktueller politischer Geschehnisse jederzeit ändern. Daher ist es ratsam, sich über den aktuellen Stand zu informieren. Dies kann über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) per Post, Telefon oder Fax geschehen. 

  • Anschrift: BAFA, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn 
  • Telefon: 0 61 96 / 9 08-0 
  • Fax: 0 61 96 / 9 08-800