Dies ist eine Infografik mit der Aufschrift: "Sanktionslisten richtig prüfen - Definition, Arten, Prüfung & Übersicht".

Sanktionslisten: Definition, Arten, Prüfung & Übersicht

Jedes Unternehmen, welches innerhalb der EU handelt, ist dazu verpflichtet, die sogenannten Sanktionslisten zu prüfen und einzuhalten. Doch was sind Sanktionslisten überhaupt und welche gibt es zum gegenwärtigen Zeitpunkt?
Inhaltsverzeichnis

Was sind Sanktionslisten?



Eine Sanktionsliste ist eine offizielle Auflistung von Personen, Organisationen oder Ländern, gegen die internationale Sanktionen verhängt wurden. Diese Listen werden von Regierungen, internationalen Organisationen oder regionalen Bündnissen erstellt und dienen dazu, bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen zu sanktionieren.

Auf den Sanktionslisten sind also Personen, Gruppen, Organisationen, Unternehmen und sogar ganze Länder bzw. Staaten zu finden, an die Zahlungen sowie der An- und Verkauf bestimmter Waren oder Dienstleistungen verboten sind.

Wer dort aufgelistet ist, gegen den wurden von der Europäischen Union oder anderen Ländern bestimmte wirtschaftliche oder rechtliche Strafen verhängt.

Welche Arten von Sanktionslisten gibt es?

Unterschieden wird zwischen:

  • Personen-/Organisationsbezogene Sanktionsliste: Diese Art der Sanktionslisten dient in erster Linie der weltweiten Terrorbekämpfung. Ebenso unterstützen personenbezogene oder organisationsbezogene Sanktionslisten aber auch internationale Beschränkungen, Verbote und Embargos, wie z.B. Finanz- oder Waffenembargos.
  • Güterbezogene Sanktionslisten: Neben Personen, Organisationen und Gruppen, werden auch Wirtschaftsgüter (Waren) in einer speziellen Liste aufgeführt. In den sogenannten „Güterlisten“ befinden sich Waren, die aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen mit Strafzöllen belegt sind. Hierunter finden sich zum Beispiel Güter mit einem doppelten Verwendungszweck. Die sogenannten Dual-Use-Waren stammen z.B. aus dem Bereich Schiffstechnik oder Luftfahrtelektronik. Aber auch Werkstoffe, die zu zivilen sowie zu militärischen Zwecken verwendet werden können, stehen auf den güterbezogenen Sanktionslisten.

Dank dieser Listen ist es unter anderem möglich, dass zum Beispiel terroristische Organisationen und Personen keine Chance mehr haben, Waffen oder bestimmte Rohstoffe für die Herstellung von Waffen kaufen zu können.

Den kompletten Überblick über alles, was Sie jetzt wissen müssen, um bei Ausfuhr von Waren nicht das geringste Risiko einzugehen finden Sie in „Exportkontrolle in der Praxis“.

Wer muss Sanktionslisten verpflichtend prüfen?

Die Einhaltung und fortlaufende Prüfung von Sanktionslisten ist verpflichtend für alle Unternehmensgrößen und Formen. Geprüft werden müssen nicht nur Lieferanten, Zwischenhändler oder Kunden, sondern auch interne und externe Mitarbeiter aller Art. Somit sind gleich mehrere Abteilungen und Personen mit in der Verantwortung:

VerantwortungZu prüfende Personen oder Güter
PersonalabteilungFortlaufende Kontrollpflicht der Lohnzahlungen von internen und externen Mitarbeitern.
EinkaufVerantwortlich dafür, dass keine Waren oder Dienstleistungen eingekauft, verkauft oder weiterverkauft werden, die auf den güterbezogenen Sanktionslisten stehen. Zudem muss kontrolliert werden, dass eigene Waren oder Dienstleistungen nicht an Personen, Gruppen, Organisationen verkauft werden, die auf einer Sanktionsliste stehen.
VertriebSicherstellung, dass Personen und Firmen in der Datenbank ständig aktualisiert und überprüft werden.

Firmen, die in der EU ansässig sind, müssen alle Geschäftspartner in der Common Foreign & Security Policy – kurz CFSP – gegenprüfen und bei Übereinstimmung melden. Verpflichtend ist die Prüfung von Geschäftspartnern, Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern in der CFSP aber nicht nur für exportierende Unternehmen, sondern auch für all jene, die innerhalb Deutschlands Geschäfte und Transaktionen abwickeln.

Sanktionslistenprüfung auch für Online-Händler verpflichtend

Das Sanktionslisten-Screening ist natürlich nicht nur für den stationären, sondern auch für den Onlinehandel verpflichtend. Bei den meisten langjährigen und großen Onlineshops ist die Prüfung inzwischen mithilfe von spezieller Software oder Modulen automatisiert. Etwas schwieriger gestaltet sich das bei kleinen Onlineshops, die oftmals gar nicht wissen, dass sie ebenfalls eine Sanktionslistenprüfung durchführen müssen.

Nicht selten sind sich Shopbetreiber nicht darüber im Klaren, dass sie zum Beispiel Waren aus der Dual-Use-Liste verkaufen. Oder hätten Sie gedacht, dass Düngemittel neben der eigentlichen Verwendung auch noch für die Herstellung von Sprengstoff genutzt werden kann?

Problematisch wird es auch, wenn Kleidung mit Tarnmuster oder Sicherheitsstiefel in größeren Mengen bestellt werden und diese dann auch noch an Personen, Organisationen oder Vereine geschickt werden, die auf einer der Sanktionslisten stehen. Wer hier als Onlinehändler nicht vorher prüft und somit die Lieferung verhindert, muss mit rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen.

Wie wird eine Sanktionslistenprüfung durchgeführt?

Eine Sanktionslistenprüfung bezieht sich auf den Prozess, bei dem Unternehmen und Organisationen sorgfältig überprüfen, ob ihre Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten auf offiziellen Sanktionslisten stehen.

Diese Überprüfung erfolgt in der Regel durch den Abgleich von Namen und anderen Identifikationsmerkmalen mit den Einträgen auf den Sanktionslisten, um sicherzustellen, dass keine Geschäftsbeziehungen mit sanktionierten Parteien eingegangen werden.

Die Sanktionslistenprüfung kann manuell oder automatisiert vorgenommen werden. Aufgrund der kurzfristigen Änderungen von Sanktionslisten ist eine automatisierte Lösung zu bevorzugen.

Vorteile einer automatisierten Sanktionslistenprüfung per Software

Eine automatisierte Sanktionslistenprüfung birgt für Unternehmen folgende Vorteile:

  • Weniger Arbeitsfehler durch Mitarbeiter selbst
  • Umfassende Reporting- und Dokumentationsmöglichkeiten
  • Reduktion des Aufwandes und der Dauer von Außenwirtschaftsprüfungen
  • Otpimierung der Außenwirkung gegenüber den Behördeen
  • Minimierung der Risiken bei der Sanktionslistenprüfung, z.B. vergessene Aktualisierung der relevanten Listen

6 Tipps für die erfolgreiche Sanktionslistenprüfung

Damit Ihnen die Sanktionslistenprüfung gelingt, haben wir Ihnen die 6 wichtigsten Tipps zusammengestellt:

  1. Überprüfen Sie sämtliche relevanten Individuen: Es ist nicht nur notwendig, Ihre Kunden auf Sanktionslisten zu überprüfen. Bedenken Sie hierbei insbesondere auch Ihre Mitarbeiter. Dies gilt sowohl für die Auszahlung von Löhnen als auch für die Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen. Vernachlässigen Sie dabei keinesfalls Lieferanten, Zwischenhändler, Dienstleister und alle anderen am Geschäft beteiligten Personen.
  2. Vollständige Listenprüfung sicherstellen: Achten Sie darauf, sämtliche relevanten Listen in Ihre Überprüfungen einzubeziehen. Berücksichtigen Sie dabei besonders die US-amerikanischen Listen, da hier besonders streng geprüft wird.
  3. Automatisieren Sie die Prüfung: Für Unternehmen ab einer bestimmten Größe oder Anzahl von Geschäftsvorfällen ist eine manuelle Sanktionslistenprüfung schlicht unrealistisch. Wählen Sie Ihren Anbieter sorgfältig aus.
  4. Festlegen des Vorgehens bei Auffälligkeiten: Definieren Sie klar, wie mit Auffälligkeiten oder Treffern umgegangen wird, und dokumentieren Sie die Schritte und Abläufe in verbindlichen Prozess- oder Arbeitsanweisungen.
  5. Beachten Sie das Timing: Die Sanktionslistenprüfung ist nicht nur wichtig, sondern auch der Zeitpunkt der Prüfung. Kunden können während langfristiger Geschäftsbeziehungen gelistet werden, und die Listen selbst werden regelmäßig aktualisiert. Legen Sie daher fest, wann oder unter welchen Bedingungen die Prüfung erfolgt.
  6. Dokumentation der Prüfung: Dokumentieren Sie alle durchgeführten Prüfungen. Eine geeignete Softwarelösung unterstützt Sie dabei, ein ordentliches Prüfprotokoll zu erstellen und die Durchführung der Prüfung nachzuweisen. Insbesondere bei Auffälligkeiten oder Treffern ist eine sorgfältige Dokumentation erforderlich, um Ergebnisse und Begründungen festzuhalten.

Kann die Sanktionslistenprüfung online durchgeführt werden?

Die Sanktionslistenprüfung kann bei verschiedenen offiziellen Internetportalen für die Exportkontrolle online und kostenlos durchgeführt werden.

Kosten fallen nur an, wenn Sie sich für eine entsprechende Software entscheiden, die das Adressen- und Personen-Screening ein wenig vereinfacht.

Was im ersten Moment jedoch recht einfach klingt, ist in Wahrheit ziemlich zeitaufwendig und an vielen Stellen undurchsichtig. Hinzu kommt noch die benötigte Dokumentation, mit der sie im Fall der Fälle nachweisen können, dass Sie eine Prüfung durchgeführt haben.

Kostenloses Online-Tool zur schnellen Basisüberprüfung von Sanktionslisten der Europäischen Union

Das Justizportal des Bundes und der Länder stellt ihnen ein Tool zur Sanktionslistenprüfung zur Verfügung, um schnell grundlegende Informationen über bestehende Sanktionen zu recherchieren. Die dem Tool zugrundeliegende Datenbank wird regelmäßig auf den neusten Stand gebracht.

Die Bedienung des Tools ist denkbar einfach: sie tragen den Namen von der zu prüfenden Organisation, Gruppe, oder Person in das Textfeld ein und erhalten ihr Suchergebnis. Über die entsprechenden Links können sie die jeweiligen Einträge der EU-Sanktionslisten aufrufen.

Beachten Sie: Dieses Tool stellt eine schnelle und grundlegende Suchmethode für Sanktionslisten der Europäischen Union dar und ist geeignet für einmalige Aufträge mit geringem Volumen. Für größere Firmen empfehlen wir die Anschaffung einer integrierten kommerziellen Software.

Was sind die aktuellen Embargo- und Sanktionslisten?

Je nachdem, ob Sie Adressen und Namen von Personen, Organisationen oder Vereinen prüfen möchten, gibt es öffentliche und nicht öffentliche Listen. Das gilt auch für die Prüfung von Gütern. Zu beachten sind jedoch nicht nur die EU-Verbotslisten, sondern unter Umständen auch die von Großbritannien, den USA, der Schweiz und Japan.

EU-Sanktionsliste

Auf der Consolidated list of persons, groups an entities subject to EU financial sactions – kurz CFSP stehen Personen, Organisationen und Unternehmen, die von der Europäischen Union wirtschaftlich sanktioniert wurden. Dabei spielt die Nationalität der dort aufgelisteten keine Rolle.

Für alle Personen, Unternehmen oder Organisationen, die auf der CFSP gelistet werden, gilt, dass Ihnen keine Gelder oder sonstige wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Im Falle eines Treffers sollten Sie eine Meldung an die BAFA (wirtschaftliche Ressourcen) oder bei der Deutschen Bundesbank (Finanzmittel) machen.

Russland Embargo

Für Russland gelten gleich mehrere Embargos: eines in Bezug auf den Kapitalmarkt, eines für Waren mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) sowie ein Waffenembargo. Es gelten folgende Verbote oder Beschränkungen:

  • Einfuhrverbote für Waren von der Krim oder aus Sewastopol
  • Ausfuhrverbot von Waren für die Bereiche Energie, Kommunikation, Verkehr und Bodenschätze
  • Ausfuhr- und Einfuhrverbot von Rüstungsgütern, die auf der Militärgüterliste der EU aufgeführt sind. Auch der Transport und unterstützende Zahlungen fallen unter das Verbot.
  • Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter, sofern der Empfänger auf der Sanktionsliste steht. Zum Beispiel für Waren, die eine militärische Verwendung haben können.
  • Der Export bestimmter Technik zur Förderung von Erdöl sowie Ausrüstungsgüter, müssen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) genehmigt werden.
  • Der Kauf und Verkauf von Geldmarktinstrumenten sowie Wertpapieren mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen (nach dem 12.09.2014) bzw. mehr als 90 Tagen (vor dem 12.09.2014) ist verboten. Ebenfalls verboten ist die Neuvergabe von Krediten und Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen. Das Verbot gilt für alle Einrichtungen, die in den Anhängen 3, 5 und 6 der Verordnung genannt werden.

Iran Embargo

Auch wenn das Iran Embargo gerade erst gelockert wurden, sind noch nicht alle Sanktionen vollständig aufgehoben. Auf dieser Liste des Iran Embargo befinden sich iranische Staatsbürger und Unternehmen, die von der EU mit Sanktionen belegt wurden. Da fast jedes deutsche Unternehmen in wirtschaftlichen Abhängigkeiten mit den USA steht, empfehlen wir unbedingt, zusätzlich die US-Listen zu prüfen. Im Gegensatz zum EU-Iran-Embargo, ist diese Liste nämlich erst vor Kurzem von den USA erweitert und verlängert worden.

Bei einem Treffer muss geprüft werden, um welche Art von Verbot oder Einschränkung es sich handelt. So dürfen mit manchen Personen zum Beispiel gar keine Geschäfte gemacht werden, bei anderen wiederum gilt ein Verbot für Lieferungen von Dual-Use-Gütern oder Anlagebeschränkungen bei bestimmten Banken.

Sanktionsliste Großbritannien

Die in England veröffentlichte Finanzsanktionsliste Consolidated list of Financial Sanctions Targets, ist die nationale Ergänzung zu der durch die EU beschlossene CFSP-Liste.

Befindet sich Ihr Unternehmen in der EU und somit nicht in Großbritannien, dürfen keine wirtschaftlichen Ressourcen oder finanzielle Transaktionen getätigt werden – unabhängig davon, ob es einen Treffer in der Sanktionsliste Großbritanniens gab oder nicht. Wenn sich Ihr Unternehmenssitz jedoch in Großbritannien befindet und es gibt einen Treffer in der Sanktionsliste, dann sollten Sie diesen umgehend dem HM Treasury (Finanzministerium) melden. Dieses entscheidet dann, ob die Ware, das Geld oder die Dienstleistung an den Empfänger weitergeleitet werden darf oder nicht.

Sanktionsliste Schweiz

Auch bei der sogenannten SECO-Liste (Secrétariat d‘État à l‘économie) handelt es sich um eine nationale Erweiterung und Ergänzung der EU-Sanktionsliste, basierend auf dem Schweizer Embargogesetz. Die Liste ist nicht wichtig für Unternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, sondern auch für all diejenigen, die Handelsbeziehungen mit Schweizer Unternehmen, Personen oder Organisationen pflegen.

Sollte es zu einem Treffer kommen, muss auch hier wieder zwischen dem Unternehmenssitz in der Schweiz und einem Unternehmenssitz in der EU unterschieden werden. Für den Bereich EU gilt, dass zunächst keine wirtschaftlichen Finanzen oder Ressourcen übermittelt werden dürfen. Wer seinen Sitz in der Schweiz hat, muss dem Staatssekretariat für Wirtschaft sämtliche Auskünfte und Unterlagen zu Verfügung stellen, die für eine Beurteilung oder Kontrolle benötigt werden.

Sanktionsliste Japan

Die japanische Sanktionsliste (End User List) wird vom dortigen Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie – kurz METI – veröffentlicht. Gelistet werden dort Unternehmen und Organisationen, die mit Terrorismus in Verbindung gebracht werden oder denen die Entwicklung von Raketen oder Massenvernichtungswaffen unterstellt wird.

Sendungen an gelistete Organisationen oder Unternehmen müssen vom METI genehmigt werden. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Waren, Bauteile, Software etc., die für die Herstellung oder Entwicklung von Massenvernichtungswaffen bestimmt sind.

Sanktionslisten USA

Auch wenn Sie selbst nicht mit Handelspartnern aus den USA zusammenarbeiten, sind die amerikanischen Sanktionslisten und deren Beachtung wichtig. Im Gegensatz zu anderen Listen müssen die US-Sanktionslisten nämlich weltweit berücksichtigt werden. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass nicht jeder Treffer zu einem Verbot führt. In manchen Fällen handelt es sich lediglich um eine Genehmigungspflicht. Weiterer Unterschied zur EU-Sanktionsliste ist, dass es in den USA eine Vielzahl an Listen und Programmen gibt:

Ebenfalls zu beachten ist die von der Exportkontrollbehörde des US-amerikanischen Finanzministeriums (OFAC) veröffentlichte und konsolidierte Consolidates Sanctions List. In dieser Sanktionsliste werden alle Non-SDN-Listen zusammengefasst. Aufgelistet sind dort natürliche Personen, Unternehmen, Organisationen sowie Länder und Staaten, denen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorgeworfen werden.

Wichtig: Aufgrund der vielen verschiedenen Listen fallen auch die Handlungen bei Treffern unterschiedlich aus. So kann ein Treffer zur Beantragung einer Genehmigung oder zu einem Verbot führen. In manchen Fällen müssen Sie sicherstellen, dass die Güter nicht für verbotene Zwecke verwendet werden – was sich in der Praxis als schwierig gestaltet.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Prüfung der Sanktionslisten?

Unternehmen, unabhängig davon in welchem Land der Welt sie oder der Kunde sitzen, sind per Gesetz dazu verpflichtet, vor jedem Vertragsabschluss zu prüfen, ob ihr Handelspartner auf einer der offiziellen Sanktionslisten steht. Das gilt im Übrigen nicht nur für den Export, sondern auch für den Import sowie inländische Geschäfte und Transaktionen. Geprüft wird mithilfe des sogenannten Sanktionslisten-Screening.

Wer dieses nicht durchführt oder gegen die Verordnungen verstößt, begeht eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG):

  • 17 AWG = Das leichtfertige Handeln, das Handeln für einen Geheimdienst einer fremden Macht sowie das gewerbsmäßige und/oder bandenmäßige Handeln, werden mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
  • 18 AWG = Der Verstoß sowie der reine Versuch eines Verstoßes gegen die Sanktionslistenverordnung oder Verbote aus anwendbarem Recht der Europäischen Union, werden als Straftat gewertet. Es droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren oder Geldbußen.
  • 19 AWG = Wer Informationen nicht vollständig angibt oder fahrlässig handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet.

Zu beachten ist, dass nicht nur der reine Verstoß, sondern bereits die nachweisliche Fahrlässigkeit ausreicht, um rechtlich dafür belangt werden zu können.

Konsequenzen bei einer fehlenden Sanktionslistenprüfung

Dem Betroffenen drohen folgende Konsequenzen:

  • Hohe Geldbußen (Finanzsanktionen)
  • Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren
  • Einfrieren der Unternehmenskonten bzw. des Unternehmensvermögen
  • Untersagung des Gewerbes
  • Reputationsverlust
  • Schadenersatzansprüche
  • Verlust der Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AO Zertifikat)

Im Übrigen haftet die Geschäftsführung persönlich für die Nichteinhaltung oder einen Verstoß gegen Sanktionslisten. Dabei spielt es keine Rolle, wer tatsächlich dafür verantwortlich war und auch nicht, ob es sich um Absicht oder ein Versehen gehandelt hat.