Dies ist eine Infografik mit der Aufschrift: "Nullbescheid beantragen - Alles zum Thema Nullbescheid".

Nullbescheid: Beantragung, Anmeldung und Gültigkeit

Einen Nullbescheid können Sie beim BAFA beantragen, wenn Sie eine Sendung haben, bei der Sie eine rechtsverbindliche Feststellung benötigen, dass Ihre Ausfuhrgüter weder genehmungspflichtig noch verboten sind. Ein Nullbescheid bescheinigt somit die Genehmigungsfreiheit des geplanten Exportes.
Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Nullbescheid?

Unter einem Nullbescheid wird ein von dem BAFA ausgegebener und rechtsverbindlicher Bescheid verstanden, der die Genehmigungsfreiheit des geplanten Exportes belegt. Ein Nullbescheid wird dabei lediglich durch eine Beantragung ausgestellt.

Mit einem Nullbescheid erhalten Sie Rechtssicherheit darüber, ob Ihre Ausfuhr genehmigungsfrei ist. Sie erhalten darüber hinaus Planungssicherheit, da Sie unkalkulierbare Bearbeitungszeiten durch die Zollbehörden aufgrund von möglichen Zweifeln der abfertigenden Beamten ausschließen können.

Wann benötigen Sie einen Nullbescheid?

Ein Nullbescheid wird benötigt, wenn Sie für eine Sendung eine rechtsverbindliche Feststellung brauchen, die belegt, dass Ihre auszuführenden Güter nicht genehmigungspflichtig oder verboten sind. Doch auch die Ausfuhrzollstelle kann Sie auffordern, einen Nullbescheid beim BAFA zu beantragen, wenn Unsicherheiten zur Zulässigkeit der Ausfuhr bestehen. In der Praxis werden Nullbescheide häufig bei Lieferungen in Embargoländer genutzt.

Beispiel: Ihre betriebsinterne Prüfung hat ergeben, dass die Ausfuhr der Güter genehmigungsfrei erfolgen kann. Der Zoll hat im Rahmen der Ausfuhrabwicklung allerdings Bedenken hinsichtlich einer möglichen Genehmigungspflicht. Der Sachverhalt kann ad hoc nicht geklärt werden und es kommt zu Verzögerungen. Könnten Sie der Zollstelle nun den Nullbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das Ausfuhrvorhaben vorlegen, könnten Sie sich diese Schwierigkeiten ersparen.

Warum brauchen Sie einen Nullbescheid?

Tätigen Sie eine ungenehmigte Ausfuhr von Gütern, für die eigentlich eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre (oder verstoßen Sie gar gegen ein Verbot), drohen sowohl dem Unternehmen als auch den handelnden und/oder verantwortlichen Mitarbeitern schwerwiegende Konsequenzen. Zweifel hinsichtlich einer Genehmigungsfreiheit sollten Sie deshalb keinesfalls einfach hinnehmen, sondern proaktiv aufklären.

Wie kann ein Nullbescheid beantragt werden?

Es gibt kein eigenes Formular zur Beantragung eines Nullbescheids. Der Nullbescheid wird durch einen Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung beantragt. Als Besonderheit tragen Sie diesbezüglich im Feld 16 („Ausfuhrlisten-Nummer“) das Wort „Null“ ein. Den Antrag stellen Sie online mittels des ELAN-K2-Ausfuhr-Systems.

Einen Nullbescheid erteilt das BAFA dann, wenn es nach entsprechender Prüfung feststellt, dass die zugrunde liegende Transaktion tatsächlich nicht genehmigungspflichtig ist. Haben Sie einen Nullbescheid vom BAFA erhalten, sind Sie gemäß § 23 Abs. 4 der Außenwirtschaftsverordnung verpflichtet, diesen Bescheid im Rahmen der elektronischen Ausfuhranmeldung anzumelden.

Wie melden Sie den Nullbescheid richtig beim Zoll an?

Sie müssen den Nullbescheid im Rahmen der Ausfuhranmeldung erklären – und zwar im Bereich der Positionsdaten unter „Unterlagen“. Die richtige Codierung hierzu lautet „3LLD/NB“ („Erklärung des Anmelders, dass die Ausfuhr – bestätigt durch einen gültigen Nullbescheid des BAFA – keiner Genehmigung bedarf“). Die Anzeige des Nullbescheids müssen Sie dabei unter Angabe der folgenden Daten vornehmen:

  • Codierung der Bescheinigung
  • Referenznummer
  • Ausstellungsdatum
  • Gültigkeitsende

Mit ATLAS-Ausfuhr (AES) Release 2.4 wurde durch das ITZBund die Möglichkeit geschaffen, diesen Prozess ein Stück weit zu automatisieren. Nullbescheide werden nun automatisiert vom BAFA an das ITZBund übermittelt. Die Zollstellen können die ab dem 02.03.2017 erteilten Nullbescheide damit elektronisch abrufen.

Der Vorteil für Sie: Sie brauchen die Nullbescheide nicht mehr per Fax oder E-Mail an die Zollstelle zu schicken. Das hat die Zollverwaltung am 13.06.2017 mit ATLAS-Teilnehmerinformation 2402/17 bekannt gegeben. Der oben genannte Datenaustausch funktioniert selbstverständlich nur bei eindeutiger Referenz. Dies setzt voraus, dass der im Nullbescheid adressierte Ausführer mit dem in der Ausfuhranmeldung angeführten Ausführer identisch ist.

Und: An Ihren übrigen Pflichten (z. B. der Anmeldung des Nullbescheids im Rahmen der Positionsdaten) ändert diese neue Möglichkeit nichts.

Wie lange dauert die Ausstellung eines Nullbescheides?

Die Zeit von Antrag bis Ausstellung eines Nullbescheides kann je nach Exportware und -land variieren. Im Normalfall liegt die Bearbeitungsdauer bei mehreren Monaten, ein Antrag sollte also frühzeitig gestellt werden.

Wann gilt ein Nullbescheid als gültig?

Ihr Nullbescheid (oder auch Ihre Genehmigung) besitzt nur dann Gültigkeit, wenn Sie dem BAFA zutreffende Informationen zur Verfügung gestellt haben. Enthält Ihr Antrag falsche oder unvollständige Informationen, begründet dies schwerwiegende Risiken (das gilt auch bei anderen Anträgen).

Der Nullbescheid gilt nur für das konkrete Ausfuhrvorhaben (das in Ihrem Antrag genannte). Er ist nicht auf andere Transaktionen übertragbar, insbesondere auch nicht auf gleichgelagerte.