Exportkontrolle: Ablauf, Durchführung + Checkliste
- Definition: Was ist die Exportkontrolle?
- Schritt für Schritt: Wie wird die Exportkontrolle durchgeführt?
- Welche Waren sind genehmigungspflichtig?
- Wie gehen Sie am besten vor, wenn Sie eine Genehmigung benötigen?
- Wie führen Sie eine Vorabprüfung Ihrer Güter durch?
- Wie prüfen Sie die Sanktionslisten?
- Wie erbringen Sie Zoll-Nachweise richtig?
- Wie gelingt Ihnen die Exportkontrolle?
Definition: Was ist die Exportkontrolle?
Die Exportkontrolle ist ein regulatorischer Mechanismus, der darauf abzielt, den grenzüberschreitenden Transfer von Gütern, Technologien und Dienstleistungen zu überwachen und zu steuern. Sie stellt sicher, dass bestimmte Produkte und Technologien nicht in die falschen Hände gelangen und unterstützt somit nationale Sicherheitsinteressen. Im Zentrum dieser Maßnahmen steht die Klassifizierung von Gütern, wobei Dual-Use-Güter besonders im Fokus stehen, da sie sowohl zivile als auch militärische Anwendungen haben können.
Die Exportkontrolle basiert auf gesetzlichen Vorschriften und internationalen Abkommen, die von Regierungen erlassen werden, um sicherzustellen, dass der internationale Handel im Einklang mit politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Zielen steht.
Schritt für Schritt: Wie wird die Exportkontrolle durchgeführt?
Die Exportkontrolle umfasst stets vier Schritte:
- Sanktionslistenscreening: Wer wird beliefert bzw. welches Land?
- Güterlistenprüfung: Was wird geliefert? Welche Güter?
- Embargoprüfung: Wohin wird geliefert? Wer ist der Kunde bzw. Empfänger der Waren?
- Endverwendungszweck: Wofür wird geliefert? Für welche Zwecke sollen die Güter verwendet werden?
Auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de), finden Sie eine Übersicht der derzeit gültigen Länderembargos, sowohl für EU-Länder als auch Nicht-EU-Länder. Rufen Sie bei jeder Prüfung unbedingt die aktuelle Liste auf, da sie laufend überarbeitet wird. In unserem Artikel über Embargoprüfung für Empfängerländer erfahren Sie außerdem, welche Arten Länderembargos es gibt.
Was ist die Güterlistenprüfung?
Die Güterlistenprüfung ist ein wesentlicher Bestandteil des Exportkontrollprozesses und bezieht sich auf die detaillierte Überprüfung von Waren, um sicherzustellen, dass sie den festgelegten Klassifizierungen und Kontrollanforderungen entsprechen. Diese Prüfung ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der grenzüberschreitende Transfer von Gütern im Einklang mit nationalen und internationalen Exportkontrollgesetzen erfolgt.
Welche Waren sind genehmigungspflichtig?
Unabhängig vom Empfängerland sind die folgenden Waren stets genehmigungspflichtig:
- Waffen, Munition, Rüstungsmaterial
- Kernenergieanlagen, -materialien und -ausrüstung
- sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung
- bestimmte Chemieanlagen und Chemikalien
Doch auch bei Dual-Use-Gütern, die in Drittländer – also Nicht-EU-Länder – geliefert werden, besteht eine Pflicht zur Genehmigung. Unter Dual-Use-Gütern, versteht man Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendetet werden können.
10 Kategorien der Dual-Use-Güter
Kategorie | Dual-Use-Güter |
---|---|
0 | Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
1 | Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine |
2 | Werkstoffbearbeitung |
3 | Allgemeine Elektronik |
4 | Rechner |
5 – Teil 1 | Telekommunikation |
5 – Teil 2 | Informationssicherheit |
6 | Sensoren und Laser |
7 | Luftfahrtelektronik und Navigation |
8 | Meeres- und Schiffstechnik |
9 | Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung |
Die Prüfung gestaltet sich oft als schwierig. In den Güterlisten sind die genehmigungspflichtigen Güter nicht einfach nach Zolltarifnummern aufgeführt, sondern man muss sich dort ein wenig „durchwuseln“.
Ein Produkt mit unterschiedlichen Merkmalen kann mal genehmigungspflichtig sein und mal nicht. Eine Drehmaschine wird beispielsweise dann genehmigungspflichtig wenn sie eine gewisse Positioniergenauigkeit erreicht, ansonsten ist sie nicht genehmigungspflichtig. Da diese Fragen nicht immer leicht zu beantworten sind, hat das BAFA z. B. für bestimmte Werkzeugmaschinen Fragebögen auf der Internetseite zur Verfügung gestellt.
Wie gehen Sie am besten vor, wenn Sie eine Genehmigung benötigen?
Für den Fall, dass Sie bei einer Sanktionslistenprüfung einen Treffer haben, prüfen Sie, ob der Vorgang verboten oder genehmigungspflichtig ist. Bei einem Verbot dürfen Sie das Geschäft nicht tätigen und bei einer Genehmigungspflicht müssen Sie eine Genehmigung beantragen. Genauso verhält es sich bei einem Treffer zu einem Embargoland. Je nach Embargo ist es verboten oder genehmigungspflichtig.
Prüfen Sie Ihre Güter oder Dienstleistungen, dann haben Sie bei einem Treffer eine Listung. In diesem Fall benötigen Sie ebenfalls eine Genehmigung. Hier müssen Sie im Vorfeld prüfen, ob Sie eine Allgemeine Genehmigung nutzen dürfen. Wenn Sie bei der Endverwendung einen Verdacht haben, der sich bestätigen könnte, sind Sie verpflichtet, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darüber zu informieren.
Wie führen Sie eine Vorabprüfung Ihrer Güter durch?
Auf der BAFA-Seite können Sie mit Hilfe der Zolltarifnummer und anderen Listen eine Vorabprüfung durchführen. Aber auch wenn Ihre Zolltarifnummer im Umschlüsselungsverzeichnis nicht genannt ist, bedeutet dies nicht, dass Ihr Gut nicht in der Ausfuhrliste gelistet ist. Das Verzeichnis ist nur ein Hilfsmittel und hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Ein weiteres Hilfsmittel ist das Stichwortverzeichnis zu den Güterlisten.
Ist Ihr Gut im Umschlüsselungsverzeichnis genannt, können Sie die Position ersehen, an der Sie Ihr Produkt in den Güterlisten finden könnten. Das erspart Ihnen ein mühevolles Suchen. Sind Sie z. B. Lieferant von Rohren aus Kupfer oder Messing, werden Sie nach der Prüfung feststellen, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen in den Güterlisten erfasst sind.
Wie prüfen Sie die Sanktionslisten?
Den in diesen Listen genannten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen dürfen keine Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Ressourcen aufgrund bestehender Sanktionen zur Verfügung gestellt werden. Die Gelder und wirtschaftlichen Reserven der genannten Personen sind eingefroren. Finden Sie also den Namen Ihres Kunden, eines der Ansprechpartner oder einer sonst in das Geschäft involvierten Partei (Bank, Institution etc.) auf dieser Liste, ist eine Lieferung ausdrücklich verboten.
Wichtig: Sie sind zur Prüfung dieser Listen verpflichtet. Die Listen werden dauernd überarbeitet, also unbedingt immer aktuell online prüfen und keine alten Listen verwenden.
Eine einfache und kostenlose Möglichkeit zur Prüfung verdächtiger Personen oder Gruppen finden Sie auf der Internetseite des Justizportals des Bundes und der Länder. Nach Eingabe des Namens werden Ihnen direkt die Ergebnisse angezeigt.
Wichtig: Prüfen Sie auch, für welche Zwecke Ihr Produkt verwendet werden soll. Es existiert nämlich der Tatbestand der sogenannten kritischen Endverwendung.
Denn auch Produkte, die nicht in der Ausfuhrliste erscheinen, können genehmigungspflichtig sein, wenn diese z. B. in Nuklearanlagen eingebaut werden. Auch Produkte wie etwa Dichtungsringe, bei denen man auf den ersten Blick keine Dual-Use-Fähigkeit entdecken kann, können so genehmigungspflichtig sein.
Wie erbringen Sie Zoll-Nachweise richtig?
Manchmal verlangt der Zoll einen Nachweis dafür, dass bestimmte Produkte nicht in der Ausfuhrliste erfasst sind. Man nennt dies eine „Auskunft zur Güterliste“ (AZG). Früher wurde auch oft der Begriff „Negativbescheinigung“ verwendet. Diese hatte eine Gültigkeit von einem Jahr.
Diese Auskunft wird nur als Beweismittel für den Zoll ausgestellt. Sie besagt lediglich, dass die Ware nicht von der Ausfuhrliste erfasst wird. Ob diese Ware bei der Ausfuhr sonstigen Beschränkungen unterliegt (z.B. Verbote, Embargos oder verwendungsbezogene Beschränkungen), wird in diesem Zusammenhang nicht überprüft. Dies kann nur bei einem konkreten Ausfuhrvorhaben überprüft werden.
Die Exportkontrolle muss fest in Ihren Arbeitsablauf integriert sein. Im Zweifelsfall oder bei Verstößen müssen Sie dies auch nachweisen können. Die Begründung „Das war mir nicht bekannt“ kann nicht vor Strafe schützen. Ihr Unternehmen steht in der Pflicht, jede Lieferung gründlich zu prüfen.
Sorgen Sie dafür, dass Sie Ihre Exportkontrolle auch nachweisen können, z.B. anhand von Checklisten, Vermerken im EDV-System, Bildschirmprints o. Ä.
Wie gelingt Ihnen die Exportkontrolle?
Damit Ihnen die Exportkontrolle gelingt, haben wir Ihnen im Folgenden eine Checkliste bereitgestellt.
Checkliste für die erfolgreiche Exportkontrolle |
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Wenn Ihr Unternehmen ausfuhrgenehmigungspflichtige Ware hat oder aus sonstigen Gründen Ausfuhranträge beim BAFA stellen muss, müssen Sie einen Ausfuhrverantwortlichen benennen und gegenüber dem BAFA bekannt machen. Je nach Rechtsform sollte dies ein verantwortliches Mitglied des Vorstands, ein Geschäftsführer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung sein. |
Lassen Sie alle Mitarbeiter, die mit der Exportkontrolle zu tun haben, regelmäßig schulen. Stellen Sie sicher, dass die Exportkontrolle auch funktioniert, wenn der Zollbeauftragte nicht im Hause ist. |
Führen Sie eine Exportdokumentation ein. Sie können Checklisten anfertigen, die genau geprüft und entsprechend abgearbeitet werden müssen. |
Wenn möglich, integrieren Sie die Exportkontrolle in Ihr EDV-Systemen. Auch die Checklisten können hier mit eingebaut werden. |
Klären Sie alle Mitarbeiter auf, wie wichtig die Exportkontrolle ist. Ziehen Sie eventuell eine Vorabanfrage beim BAFA in Betracht. |
Die Exportkontrolle sollte so früh wie möglich in das Auftragsgeschehn mit eingreifen. Auch Techniker sollten auf dieses sensible Thema aufmerksam gemacht werden. Sorgen Sie dafür, dass schon bei der Angebotserstellung oder bei Annahme des Auftrags die entsprechende Stelle für die Exportkontrolle zurate gezogen wird. Führen Sie die Exportkontrolle sehr gründlich durch und dokumentieren Sie die Ergebnisse Ihrer Prüfung.