Eigenbeleg bei Kauf auf Flohmarkt von Privat: Angaben & Muster
- Flohmarkt-Kauf durch Eigenbeleg steuerlich absetzen?
- Eigenbeleg für Flohmarkt-Kauf erstellen – Inhalte und Muster
- Wann benötigen Sie beim Flohmarkt-Kauf keinen Eigenbeleg?
- Wenn Angaben auf Quittung fehlen: Eigenbeleg ergänzen
- Eigenbeleg für Flohmarkt-Kauf ohne Namen und Anschrift?
- Problem: Falsche Verkäufer-Daten
Flohmarkt-Kauf durch Eigenbeleg steuerlich absetzen?
Wer auf dem Flohmarkt einen Kauf von einer Privatperson tätigt und keine Quittung erhält, kann sich im Nachgang selbst einen Eigenbeleg erstellen, um die Kosten als Betriebsausgaben geltend zu machen. Schließlich können die Kosten lediglich als Betriebsausgaben deklariert und abgesetzt werden, wenn der Kauf rechtskonform dokumentiert wurde. Dies trifft ebenso auf einen privaten Verkäufer zu.
Das folgende Muster unterstützt Sie bei der Erstellung eines Eigenbelegs für einen Flohmarkt-Einkauf:
Eigenbeleg | Beleg-Nr. 24 |
---|---|
Betrag in Euro: | 44 Euro |
Kaufgegenstand und Verwendungszweck: | Erwerb eines Bürostuhls für Arbeitsplatz |
Datum des Einkaufes: | XX.XX.XXXX |
Empfänger: | Martin Muster, 13543 Musterdorf, Musterweg 24 |
Grund für Eigenbeleg: | Flohmarkt-Einkauf in Musterdorf, Barzahlung, Quittung nicht möglich |
Datum: XX.XX.XXXX | Unterschrift: Veronika Vorlage |
Wann benötigen Sie beim Flohmarkt-Kauf keinen Eigenbeleg?
Sollte der Flohmarkt-Anbieter Ihnen eine vollständige Rechnung oder Quittung (mit allen erforderlichen Angaben) überreichen, der den Kauf belegt, benötigen Sie keinen Eigenbeleg.
Ein solcher Flohmarkt-Beleg muss folgende Angaben beinhalten:
- Name,
- Anschrift,
- Kaufgegenstand,
- Betrag und
- Datum.
Sind all diese Informationen auf der Quittung enthalten, dann reicht diese als Nachweis aus. Sie brauchen den Einkauf dann nur noch zu buchen.
Sollte Ihnen im Nachgang jedoch auffallen, dass die vom Flohmarkt-Verkäufer erstellte Quittung doch nicht alle Pflichtangaben aufweist, empfiehlt sich sicherheitshalber ein zusätzlicher Eigenbeleg.
Wenn Angaben auf Quittung fehlen: Eigenbeleg ergänzen
Erhalten Sie einen Beleg, aus dem sich nicht alle erforderlichen Angaben ergeben, erstellen Sie zusätzlich einen Eigenbeleg. Der Eigenbeleg enthält dann alle weiteren Daten, um zu verhindern, dass Ihr Betriebsausgabenabzug gefährdet ist.
Dazu ist es erforderlich, dass Ihr Eigenbeleg
- den Namen und die Anschrift des Empfängers bzw. Lieferanten enthält,
- einen unmissverständlichen Belegtext enthält, der den Geschäftsablauf ausreichend erklärt,
- das Ausstellungsdatum und das Datum der Zahlung nennt,
- rechnerisch richtig ist,
- jederzeit auffindbar ist und auf Dauer lesbar bleibt.
Sie heften beide Belege zusammen und nehmen sie zu Ihren Buchführungsunterlagen.
Eigenbeleg für Flohmarkt-Kauf ohne Namen und Anschrift?
Für den Betriebsausgabenabzug benötigen Sie einen vollständigen Beleg. § 160 Abs. 1 AO verlangt von Ihnen, dass Sie den Empfänger einer Zahlung genau benennen. Ohne Angabe von Namen und Adresse des Flohmarkt-Verkäufers darf Ihnen das Finanzamt danach den Betriebsausgabenabzug streichen.
Es empfiehlt sich jedoch, auch hier einen Eigenbeleg zu erstellen, mit der Empfänger-Angabe: „unbekannt“.
Eigenbeleg | Beleg-Nr. 25 |
---|---|
Betrag in Euro: | 24 Euro |
Kaufgegenstand und Verwendungszweck: | Erwerb einer Monitors für die Büroarbeit |
Datum des Einkaufes: | XX.XX.XXXX |
Empfänger: | Unbekannt |
Grund für Eigenbeleg: | Flohmarkt-Einkauf in 12344 Musterstadt, Musterweg 3, Barzahlung, Quittung nicht möglich |
Datum: XX.XX.XXXX | Unterschrift:Viktor Vorlage |
Die Aufwendungen sind Ihnen entstanden. Somit können Sie auch versuchen, den Betriebsausgabenabzug zu beanspruchen, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.
Erst wenn das Finanzamt Sie auffordert, den Namen und die Anschrift des Verkäufers zu nennen, ist Ihr Betriebsausgabenabzug gefährdet, wenn Sie diese Aufforderung nicht erfüllen (können).
Problem: Falsche Verkäufer-Daten
Sie haben möglicherweise auch dann ein Problem, wenn Ihnen der private Verkäufer einen falschen Namen oder eine falsche Anschrift angibt. Prüft das Finanzamt Ihre Angabe und erweist sie sich als falsch, geht Ihnen der Betriebsausgabenabzug verloren.
Das Finanzamt ist aber nicht berechtigt, den Betriebsausgabenabzug zu streichen, wenn der private Verkäufer seine Anschrift aufgibt (z. B. durch einen Umzug), nachdem er das Geschäft mit Ihnen abgewickelt hat.