Müssen Sie als Friseur für verfärbte Kleidung haften?
Nach dem Schneiden, Trocknen und Frisieren nehmen Sie Ihrem Lieblingskunden den Umhang ab und sehen, dass Sie ihm nicht nur die schulterlangen Locken schwarz gefärbt haben, sondern auch sein neues, weißes Seidenhemd. Müssen Sie ihm die verfärbte Kleidung nun ersetzen?
Antwort: leider ja. Sie schließen mit Ihrem Kunden einen Dienstvertrag nach § 611 BGB. Ihre Hauptpflicht ist sicher, Ihrem Kunden die Haare wie gewünscht zu schneiden zu färben, eine Dauerwelle zu machen …
Sie haben aber auch Nebenpflichten. Bei der Durchführung des Vertrags müssen Sie sich so verhalten, dass weder Ihr Kunde in seiner Person noch sein Eigentum beschädigt wird, § 242 BGB. Verletzen Sie diese Pflicht schuldhaft, dann haften Sie für den Schaden – müssen also seine verfärbte Kleidung ersetzen, § 280 Abs. 1 BGB.
Haften für verfärbte Kleidung? So sichern Sie sich ab
Kommt ein Kunde im weißen Hemd zum Haarefärben, ist er salopp gesagt, ja fast schon selbst Schuld. Lassen Sie sich hier aber auf kein Risiko ein und gehen Sie so vor:
Auf Gefahren für die Kleidung hinweisen
Sagen Sie Ihrem Kunden klipp und klar, dass Sie mit dunkler Farbe hantieren, bei der immer mal ein Spritzer auf dem weißen Hemd landen kann. Ihr Kunde müsse sich dieser Gefahr bewusst sein. Vielleicht ist ja noch die Zeit, dass er sich zu Hause schnell ein altes schwarzes T-Shirt anzieht?
Tipp: Für Ihre Stammkunden haben Sie sicher Karteikarten angelegt, auf denen Sie vermerken, ob der Kunde immer gefärbt oder getönt werden will oder immer eine Dauerwelle wünscht. Ziehen Sie diese Karte bei der Terminabsprache immer hervor und sagen Sie gleich am Telefon oder im Laden: “Wir färben. Alte Kleidung anziehen, nicht vergessen!”
Tipp: Oder kaufen Sie einfach mal in einem Billigladen ein paar schwarze T-Shirts in einer Einheitsgröße. Kunden mit weißer Kleidung können diese dann schnell drüberziehen. Und Sie kassieren gleich noch einen Pluspunkt als vorausschauender, auf alle Eventualitäten eingestellter Dienstleister.
Sie haften auch für Ihr Personal
Vergessen Sie auch nicht, Ihr Personal entsprechend anzuweisen. Denn auch wenn die Panne Ihren Angestellten passiert – für die verfärbte Kleidung Ihrer Kundschaft haften in den meisten Fällen Sie, § 276 BGB, § 831 BGB. Der Grund: Ihre Beschäftigten werden ja in Ihrem Interessenkreis tätig, sie schneiden ja für Sie!
Versichern Sie sich, bevor Sie für verfärbte Kleidung haften müssen
Schließen Sie außerdem für alle Fälle eine Versicherung ab, die für Schäden wie die verfärbte Kleidung Ihrer Kunden aufkommt.
Wenn doch mal was passiert
Passiert doch mal was, dann bleiben Sie relaxed und warten erst mal ab, wie der Kunde reagiert. Trägt der Geschädigte eh alte Kleidung, ist es vielleicht nicht so schlimm und er sagt lapidar: “Schwamm drüber!”
Tipp: Zeigen Sie aber auch hier, dass Sie den Service-Gedanken voll verinnerlicht haben und schenken Sie dem Kunden als kleine Entschädigung ein Shampoo, eine Handcreme oder einen Gratisschnitt. So gewinnen Sie den Kunden für sich!
Ist ein Kunde zwar sauer, verlangt er aber nicht gleich Schadenersatz, dann entschuldigen Sie sich. Versuchen Sie auch hier, ihn mit einem Gutschein oder Ähnlichem zu besänftigen – vielleicht reicht dies ja schon!