Unfall mit Firmenwagen: Wer haftet? Kündigungsgrund? Wer übernimmt die Kosten? Was gilt es an der Unfallstelle zu berücksichtigen?

Unfall mit Firmenwagen: Wer haftet für die Kosten?

Einen Autounfall wünscht sich niemand. Bei schlechtem Wetter, eigener Unaufmerksamkeit oder Fehler der anderen, ist es aber schnell passiert. Geschieht der Unfall dann auch noch mit dem Firmenwagen, wird es extra kompliziert. Wie Sie bei einem Unfall mit dem Firmenwagen richtig reagieren und was Sie an der Unfallstelle zu tun haben, ist nützliches Wissen, über das jeder Dienstwagenfahrer verfügen sollte.
Inhaltsverzeichnis

Unfall mit Firmenwagen: Das Wichtigste in Kürze

  • Was tun? Unfallstelle absichern, immer die Polizei dazu holen und so schnell wie möglich Arbeitgeber und Versicherung informieren.
  • Was beachten? Bloß nicht den Unfallort verlassen – das kann nicht nur zur Kündigung führen, sondern auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung. Außerdem sollten Sie Fotos vom Unfallort machen, einen Unfallbericht ausfüllen sowie die Daten des anderen Unfallteilnehmers aufnehmen.
  • Wer zahlt? In vielen Fällen haftet der Arbeitgeber für einen Unfall mit dem Firmenwagen, allerdings müssen Arbeitnehmer je nach Grad der Fahrlässigkeit auch einen Eigenanteil leisten.

Unfall mit Firmenwagen: Was ist an der Unfallstelle zu tun?

Wenn es geknallt hat und Sie mit einem anderen Fahrzeug, der Leitplanke oder einem anderen Hindernis zusammengestoßen sind, sollten Sie diese Schritt-für-Schritt-Anleitung befolgen:

Schritt 1: Unfallstelle sichern

Halten Sie sofort an. Ganz wichtig ist, dass Sie Ruhe bewahren. Sichern Sie dann als Erstes die Unfallstelle (natürlich nur sofern Sie unverletzt sind und sich bewegen können). Schalten Sie dafür die Warnblinkanlage ein, ziehen Sie Ihre Warnweste noch im Auto an und steigen Sie dann vorsichtig aus.

Haben Sie dabei den Verkehr immer im Blick. Stellen Sie Ihr Warndreieck auf. Innerorts müssen Sie einen Abstand von 50 Meter zur Unfallstelle einhalten, auf der Landstraße 100 Meter und auf der Autobahn 150 bis 400 Meter.

Platzieren Sie das Warndreieck entweder auf dem Seitenstreifen oder am rechten Rand der Fahrbahn. Bitten Sie außerdem eventuelle Unfallzeugen am Unfallort zu bleiben.

Schritt 2: Verletzten helfen

Falls es Verletzte gibt, helfen Sie diesen im Rahmen Ihrer Möglichkeiten mit Erste-Hilfe-Maßnahmen.

Wichtig: Verlassen Sie auf keinen Fall den Unfallort – außer um Verletzten zu helfen. Falls Sie die Unfallstelle verlassen, kann das strafrechtliche Konsequenzen sowie die Verweigerung der Versicherung, die Kosten für den Unfall zu übernehmen, nach sich ziehen.

Schritt 3: Polizei rufen

Rufen Sie die Polizei (und ggf. auch einen Rettungsdienst, falls es Verletzte gibt). Geben Sie durch wer Sie sind, wo der Unfall passiert ist, was genau passiert ist und wie viele Verletzte es gibt. Beantworten Sie Fragen zu den Verletzungen und weitere Rückfragen der Polizisten.

Wichtig: Lassen Sie sich im Gespräch nicht zu voreiligen Schuldbekenntnissen hinreißen. Diese können sich zu einem späteren Zeitpunkt negativ darauf auswirken, wer die Kosten tragen muss.

Viele Unternehmen schreiben ihren Dienstwagenfahrern vor, bei jeglicher Art von Unfall die Polizei zu rufen. So lassen sich ein Rechtsstreit mit dem Unfallgegner oder zwischen Mitarbeiter und Unternehmen verhindern.

Schritt 4: Dokumentation des Unfalls

Beginnen Sie anschließend mit Ihrer Dokumentation: Machen Sie Fotos von der Unfallstelle sowohl für die Versicherung als auch für das Fuhrparkmanagement und notieren Sie sich das Kennzeichen des anderen Fahrzeughalters. Erfragen Sie seine Personalien, seine Führerscheindaten sowie seine Versicherung.

Expertentipp: Vorlage für Unfallbericht im Firmenwagen bereithalten

Im besten Fall liegt im Firmenfahrzeug ein Formular zum Anfertigen eines Unfallberichts bereit. Fuhrparkmanager sollten Dienstwagen mit solchen Vordrucken ausstatten. Auch der Schutzbrief der Versicherung sollte sich im Fahrzeug befinden.

Schritt 5: Versicherung und Arbeitgeber informieren

Rufen Sie sowohl bei der Versicherung als auch in Ihrem Unternehmen im Fuhrparkmanagement an, um den Unfall direkt zu melden. Dort kann man Ihnen im Zweifel auch noch mehr Informationen geben, was Sie jetzt zu tun haben.

Wer versichert den Firmenwagen?

Da der Arbeitgeber der Fahrzeughalter ist, hat er auch die Pflicht, seine Firmenwagen entsprechend zu versichern. In welchem Umfang die Autoversicherung ausfallen muss, ist vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. Es ist einem Arbeitgeber dennoch ans Herz zu legen, alle Fahrzeuge Vollkasko zu versichern. Schon allein, um unnötigen Ärger zu vermeiden.

Haftung: Wer zahlt bei einem Unfall mit Firmenwagen bei einer Dienstfahrt?

Ist der Unfall während einer dienstlichen Fahrt passiert, gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber haftet. Arbeitgeber sollten dafür eine Haftpflichtversicherung für sämtliche Dienstwagen abschließen.

Üblicherweise klären Versicherungsgesellschaften unter sich, wer die Kosten für den Unfall übernimmt – zumindest wenn die Schuldfrage geklärt ist. Die Schuldfrage entscheidet auch darüber, ob der Mitarbeiter Schäden anteilig oder sogar gänzlich im Rahmen einer Selbstbeteiligung übernimmt. Trägt ein Arbeitnehmer keine Schuld, muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für den Schaden aufkommen.

Dabei ist je nach Fahrlässigkeit zu unterscheiden:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Ist ein Mitarbeiter mit dem Dienstwagen zum Beispiel auf Blitzeis weggerutscht oder hat die Geschwindigkeitsbegrenzung nur wenig überschritten, so ist von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Der Mitarbeiter ist dafür nicht haftbar zu machen und die Versicherung des Arbeitgebers bzw. das Unternehmen trägt die Unfallkosten.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Wurde der Unfall aus Unachtsamkeit verursacht, zum Beispiel bei einem Auffahrunfall, dann werden die Kosten für den Unfall üblicherweise zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Für den Mitarbeiter wird dabei aber höchstens die Selbstbeteiligung fällig, die in ihrer Höhe begrenzt ist.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Von grober Fahrlässigkeit ist die Rede, wenn ein Mitarbeiter alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss fährt oder eine rote Ampel überfährt. In diesem Fall haftet der Arbeitnehmer vollumfänglich und zahlt für die Unfallschäden.
  • Vorsatz: Wer mit voller Absicht während einer betrieblichen oder privaten Fahrt einen Unfall mit dem Dienstwagen herbeiführt, ist voll für den Schaden haftbar. Das gilt auch, wenn ein Firmenwagen ohne Genehmigung für eine private Fahrt genutzt wird.

In welchen Umfang haftet der Arbeitnehmer bei Dienstfahrten?

Die Haftung, die Arbeitnehmer für Schäden haben, ist zunächst immer auf den Selbstbehalt beschränkt.

Eine Sonderregelung gibt es: Wenn die Summe des Schadens höher ist als das Einkommen des unfallverursachenden Mitarbeiters, dann müssen sich Arbeitgeber üblicherweise an den Kosten für den Schaden beteiligen.

Private Nutzung: Wer haftet beim Unfall mit Firmenwagen?

Eine private Nutzung ist dann gegeben, wenn der Dienstwagen nicht für Fahrten genutzt wird, die zur Erfüllung der im Arbeitsvertrag festgehaltenen Aufgaben nötig sind. Ob ein Unfall mit dem Dienstwagen bei einer Privatfahrt über die Versicherung des Arbeitgebers abgedeckt ist, hängt davon ab was in Ihrem Arbeitsvertrag steht.

Ist die private Nutzung ausdrücklich erlaubt, dann haftet üblicherweise auch der Arbeitgeber im Falle eines Unfalls. Erlaubt der Unternehmen seinen Angestellten private Fahrten mit dem Dienstwagen, kann er laut dem Gerichtsurteil vom 24.05.2006 mit dem Aktenzeichen AZ 85a 1729/05 keine Entschädigung seitens des Arbeitnehmers verlangen. Es gibt jedoch auch die Regelung, dass Mitarbeiter bei einem Unfall mit dem Firmenwagen eine Selbstbeteiligung übernehmen müssen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen für unerlaubte private Fahrten verwendet?

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen ohne Erlaubnis des Arbeitgebers für private Zwecke, ist das in erster Linie ein Vertragsbruch. Dieser kann nicht nur eine Abmahnung nach sich ziehen, sondern gleich mit einer Kündigung abgestraft werden. Des Weiteren kann man den Arbeitnehmer zu 100 Prozent in Regress nehmen, sollte es zu einem Unfall während privaten Fahrten und keinem Wegeunfall kommen, da es sich hierbei um eine unrechtmäßige Fahrt handelt. Gleichzeitig können Sie auch den Fuhrparkleiter belangen, da er seine Aufsichtspflicht vernachlässigt hat. Darum sollten sich Fuhrparkleiter auch immer durch eine spezielle Versicherung entsprechend absichern.

Stellt ein Unfall mit dem Firmenwagen einen Kündigungsgrund dar?

Fand die private Nutzung unerlaubterweise statt, so kann das ein Kündigungsgrund sein. Die unerlaubte Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke gilt nämlich als Vertragsbruch, worauf eine Abmahnung oder sogar Kündigung erfolgen können.

Ist der Unfall nicht aufgrund von grober Fahrlässigkeit passiert, müssen Arbeitnehmer keine Kündigung befürchten. Falls mittlere Fahrlässigkeit vorliegt, werden üblicherweise alle Umstände betrachtet und individuell entschieden. Grundsätzlich kann ein Unfall mit dem Firmenwagen ein Kündigungsgrund sein – dafür muss aber in der Regel schon eine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.

Welche Folgen drohen bei Fahrerflucht mit dem Firmenwagen?

Wer einen Schaden verursacht und dann den Unfallort verlässt, begeht eine Straftat. Auch einen Zettel an der Scheibe zu hinterlassen reicht nicht aus.

Wer Fahrerflucht begeht, muss nicht nur mit strafrechtlicher Verfolgung und Führerscheinverlust rechnen, sondern kann vom Arbeitgeber auch fristlos gekündigt werden.

Wie können sich Arbeitgeber bei Unfällen mit Firmenwagen absichern?

Wie Unternehmen ihre Firmenfahrzeuge versichern, sollte mit Flottenverantwortlichen, Firmenanwälten oder Steuerberatern besprochen werden. Arbeitgeber sollten für ihre Dienstwagenflotte am besten eine Vollkaskoversicherung abschließen, um sich vor hohen Unfallkosten zu schützen.

Firmenwagen sollten nicht ohne Kfz-Überlassungsvertrag überlassen werden, in dem alle Nutzungsbedingungen geregelt werden. Auch wenn viele Unternehmen gerne in diesen Überlassungsvertrag schreiben würden, dass die Beschäftigten für alle fahrlässig verschuldeten Schäden am Firmenwagen haften, so sind solche Klauseln nicht zulässig. Einzig die Haftung für Schäden während Privatfahrten können vereinbart werden.

Die Haftung der Beschäftigten ist auf den Selbstbehalt beschränkt – Klauseln dazu, dass Arbeitnehmer mehr zahlen müssen als die Selbstbeteiligung, sind unzulässig.

Inhalte des Dienstwagenüberlassungsvertrages

Bei der Erstellung eines Dienstwagenüberlassungsvertrags sollten Sie als Arbeitgeber auf klar formulierte Vorgaben achten, um später zeit- und kostenaufwendige Streitigkeiten zu vermeiden.

Folgende Infos gehören in den Vertrag:

  • Vertragsgegenstand (Firmenwagen)
  • Zeitraum der Überlassung
  • Aufteilung der Kosten bzw. deren Verteilung (Wer tankt? Wer zahlt für Reparaturen und Wartung?)
  • Privatnutzung (erlaubt? Form der Versteuerung)
  • Versicherungsrechtliche und Haftungsfragen
  • Art und Umfang der privaten Nutzung (hier gegebenenfalls auch Nutzungsbeschränkungen)
  • Folgen bei Ausfall des Firmenwagens (Ersatz?)
  • Pflichten und Aufgaben des Arbeitnehmers
  • Kündigungsmodalitäten
  • Rückgabepflicht

FAQ: Unfall mit Firmenwagen

Rund um das Thema Unfall mit dem Firmenwagen gibt es zahlreiche Fragen, die sowohl Arbeitgeber als auch Dienstwagenfahrer umtreiben:

Der Arbeitnehmer sollte die Versicherung direkt nach dem Unfall über den Schaden informieren.
Arbeitgeber sind die Fahrzeughalter der Firmenwagen und müssen daher die Fahrerlaubnis der Arbeitnehmer bzw. Dienstwagenfahrer überprüfen. Außerdem muss er die Dienstwagenfahrer jährlich zur Fahrunterweisung sowie zur Unfallverhütungsvorschrift einladen.
Bei einem Unfall mit dem Firmenwagen kann die Polizei alle Beweise aufnehmen. Sie weiß außerdem die richtigen Fragen zu stellen, um herauszufinden, wer den Unfall verursacht hat. Die Polizei kann den Unfall sauber dokumentieren, sodass es bei anschließenden Streitereien zwischen den Versicherungen weniger offene Fragen gibt. Für Arbeitgeber lässt sich die Schuld- und Haftungsfrage dank polizeilicher Informationen meist reibungsloser klären, was auch Diskussionen mit dem Mitarbeiter reduzieren kann.