Versicherung und Haftung von Unternehmen & Selbstständigen

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Als selbstständiger Unternehmer sind Sie verschiedenen Risiken ausgesetzt. Ihre Produkte und Dienstleistungen können Schäden bei Kunden verursachen, Gläubiger können Ansprüche geltend machen, wenn Sie einer Zahlung nicht nachkommen oder Ihre Mitarbeiter verursachen Schäden an Maschinen Ihrer Geschäftskunden. In vielen Fällen stellt sich die Frage: Wer haftet mit was für den entstandenen Schaden? Welche Haftungsformen es gibt, welche Unternehmensform mit welchem Vermögen zu welchem Teil haftet, wann Geschäftsführer und Mitarbeiter haften und welche Versicherungen Unternehmer für Ihren Betrieb abschließen sollten, verrät der folgende Artikel.
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter Haftung?

Haftung beschreibt die Leistungspflicht eines Schuldners gegenüber einem oder mehreren Gläubigern. Im unternehmerischen Kontext greift die gleiche Definition, allerdings haftet nicht jeder Unternehmer gleich. Je nach Rechtsform unterscheiden sich die Haftungsrisiken.

Welche Haftungsformen gibt es?

In Deutschland gibt es drei verschiedene Formen der Haftung: unbeschränkt, solidarisch und unmittelbar. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Strafrecht festgelegt. Die Haftungsformen bedeuten:

  • Unbeschränkte Haftung: Unternehmer bzw. Personen haften mit ihrem gesamten Vermögen. Dazu zählt bei unbeschränkter Haftung auch das Privatvermögen der Gesellschafter.
  • Solidarische Haftung: Liegt eine solidarische bzw. gemeinschaftliche Haftung vor, haften alle Beteiligten gleichermaßen losgelöst von ihrer Schuld für Schäden und Verbindlichkeiten.
  • Unmittelbare Haftung: Bei einer unmittelbaren Haftung können sich Gläubiger an jeden Beteiligten und Gesellschafter wenden – unabhängig, ob sie Schuld am Schaden tragen oder nicht.

Wer haftet für das Unternehmen?

Je nach Unternehmensform haften entweder Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen oder die Firma selbst als juristische Person. Bei zweitem Fall bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter, Geschäftsführer, Vorstände & Co. unangetastet.

Pauschal lässt sich die Frage also nicht beantworten. Die Haftung ist gänzlich von der Unternehmensform abhängig. Ein Beispiel: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie einer GbR oder einer OHG haften immer die Inhaber respektive Gesellschafter in vollem Umfang mit ihrem Privatvermögen.

Wer haftet in welcher Unternehmensform wie?

Die Haftung unterscheidet sich je nach Unternehmensform. In der folgenden Tabelle finden Sie eine schnelle Übersicht, danach erklären wir die Haftungsrisiken pro Unternehmensform.

Rechts-/UnternehmensformHaftung / Haftungsbeschränkung
Einzelunternehmen

Eingetragene Kaufleute (e.K.)
Alle Gesellschafter / Inhaber



Unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen
Personengesellschaft (GbR, OHG)Alle Gesellschafter / Inhaber



Unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen



Gesamtschuldnerische Haftung (Ausgleich zwischen Gesellschaftern innerhalb der Gesellschaft)
Kapitalgesellschaft (GmbH, UG)Haftung ausschließlich in Höhe des Gesellschaftsvermögens



Keine Haftung der Gesellschafter über ihr Privatvermögen



Ausnahme: Bei Insolvenzverschleppung, wenn die Kapitalgesellschaft noch in Gründung ist oder bei der Verletzung der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“
Kommanditgesellschaft (KG)Komplementäre haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen



Kommanditisten haften ausschließlich in der Höhe ihrer Einlage
Aktiengesellschaft (AG)Haftung ausschließlich in Höhe des Gesellschaftsvermögens



Keine Haftung des Vorstands über sein Privatvermögen



Ausnahme: Bei Insolvenzverschleppung, wenn die AG noch in Gründung ist oder bei der Verletzung der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“

Eine weitere beliebte Rechtsform in Deutschland ist die britische Ltd., die am ehesten mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist. Allerdings müssen bei einer Ltd. keine Aktien ausgegeben werden – und das Mindestkapital beträgt lediglich 1,50 Pfund im Vergleich zu 50.000 Euro bei einer AG. Sitzt die Firma in Deutschland, gilt auch hier das deutsche Insolvenzrecht und die gleichen Haftungsrisiken wie bei einer AG.

Wer haftet bei einem Einzelunternehmen und eingetragenen Kaufleuten?

Als Einzelunternehmer – ob freiberuflich oder gewerblich tätig, innerhalb der Kleinunternehmerregelung oder nicht – und als eingetragener Kaufmann haften Sie gegenüber Gläubigern immer mit Ihrem Privatvermögen.

Wer haftet bei Personengesellschaften?

Als Gesellschafter einer Personengesellschaft – GbR oder OHG – haften Sie wie auch als Einzelunternehmer unbeschränkt gegenüber jedem Gläubiger mit Ihrem Privatvermögen.

Ein Gläubiger kann alle Gesellschafter einer Personengesellschaft gleichermaßen in die Verantwortung ziehen. Das Haftungsrisiko ist gesamtschuldnerisch. Falls der Schaden beispielsweise nur von einem von drei Gesellschaftern verursacht wurde, erfolgt der Ausgleich zwischen den drei Gesellschaftern intern.

Wer haftet bei Kapitalgesellschaften?

Sind Sie Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft – GmbH oder UG – haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen. In die Haftung wird lediglich das Gesellschaftsvermögen gezogen. In der GmbH ist diese Haftungsbeschränkung sogar Teil des Namens: Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme. Wer als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Insolvenz verschleppt, kann mit seinem Privatvermögen in die Haftung gezogen werden. Gleiches gilt bei der Pflichtverletzung gegen die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (geregelt in §§ 43, 64 GmbHG und § 93 AktG) und in der Gründungsphase der GmbH oder OHG.

Wer haftet bei einer Kommanditgesellschaft?

Die Kommanditgesellschaft ist eine Abwandlung der OHG. Sie besteht aus Komplementären und Kommanditisten. Als Kommanditist handeln Sie lediglich in der Höhe Ihrer Einlage – Ihr Privatvermögen ist im Falle eines Schadens gegenüber Gläubigern geschützt.

Komplementäre hingegen haften unbeschränkt – also auch mit ihrem Privatvermögen.

Wer haftet bei einer Aktiengesellschaft?

Als Vorstand einer Aktiengesellschaft ist Ihr Privatvermögen geschützt. Lediglich das Vermögen der AG wird für die Haftung in Betracht gezogen.

Auch hier gibt es wie bei einer GmbH und UG Ausnahmen. Wer Insolvenzverschleppung betreibt, gegen die Pflichten eines ordentlichen Geschäftsmannes verstößt oder sich noch in der Gründungsphase befindet, haftet auch mit seinem privaten Vermögen.

Wann haftet das Unternehmen?

Ein Unternehmen als juristische Person haftet immer dann, wenn die Rechtsform dies zulässt. Gläubiger können Ansprüche unter anderem gegenüber Unternehmen geltend machen, die wie folgt firmieren:

  • GmbH
  • UG
  • KG
  • GmbH & Co. KG
  • AG

Wann haftet der Geschäftsführer?

Werden Sie zum Geschäftsführer beispielsweise einer GmbH bestellt, gelten bestimmte Haftungsrisiken und Gesetze für Sie. Grundsätzlich haften Sie gegenüber Dritten und Gläubigern nicht persönlich.

Ausnahmen gibt es bei einer Verletzung gegen die Sorgfaltspflicht, während sich die GmbH in der Gründung befindet (erlischt erst mit Eintragung ins Handelsregister) und beim Verdacht auf Insolvenzverschleppung.

Haftet das Unternehmen für den Mitarbeiter?

Grundsätzlich haftet das Unternehmen mit seiner Unternehmensführung für seine Mitarbeiter. Beschädigt einer Ihrer Angestellten beispielsweise bei einem Auftrag das Eigentum des Kunden, sind Sie als Vertragspartner und Unternehmen haftbar.

Anders gestaltet sich die Sachlage, wenn der Arbeitnehmer den Kunden körperlich verletzt. Dann greift § 831 BGB und Sie haften als Arbeitgeber nur dann, wenn Sie ein „Auswahl- und Überwachungsverschulden“ trifft. Das bedeutet: Haben Sie den Arbeitnehmer bei der Erfüllung des Auftrages nicht sorgfältig überwacht, haften Sie.

Die Arbeitnehmer-Haftung kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine mittlere bis grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird.

Einen Sonderfall stellt die Haftung bei Diebstahl im Unternehmen dar. Kommen Dinge im Betrieb abhanden – ob durch Dritte oder Kollegen – haftet das Unternehmen nur dann, wenn es seine Fürsorgepflicht verletzt hat. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn keine Spinde oder abschließbare Rollcontainer zur Verfügung stehen. Zudem gilt die Regelung nur für Eigentum mit Arbeitsbezug. Lagern Sie als Lager-Mitarbeiter beispielsweise drei teure Uhren in Ihrem Schrank, die abhandenkommen, haftet der Arbeitgeber nicht.

Was bedeutet Produkthaftung?

Produkthaftung bezeichnet die Herstellerhaftung für Schäden, die an Personen und Sachen entstehen und aus der Nutzung eines fehlerhaften Produkts entstehen. Dabei ist es irrelevant, ob zwischen dem Kunden und Hersteller eine vertragliche Bindung steht. Grundlage für die Produkthaftung ist neben dem BGB das Produkthaftungsgesetz

Wie kann die Haftung reduziert werden?

Neben der Umfirmierung des Unternehmens in eine auf die Haftung bezogen weniger riskante Gesellschaftsform, gibt es weitere Möglichkeiten, als Einzelunternehmer oder Gesellschafter seine persönliche Haftung zu reduzieren.

  • Umfirmierung: Firmieren Sie beispielsweise als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft, haften Sie in jedem Fall mit Ihrem privaten Vermögen. Um das abzumildern, könnten Sie Ihren Betrieb mit einer Kapital- oder Aktiengesellschaft in eine andere Gesellschaftsform umfirmieren.
  • Vermögensumschreibung auf Ehepartner: Wenn Sie weiterhin persönlich mit Ihrem Vermögen haften, ist eine Übertragung der Vermögenswerte auf Ihren Ehepartner möglich. Sie haften stets nur mit Ihrem Privatvermögen – das des Ehepartners oder der Ehepartnerin bleibt unangetastet.
  • Kinder: Gleiches gilt für die Möglichkeit, Schenkungen Ihres Vermögens an Ihre Kinder übergeben.

Neben diesen drei Optionen gibt es im GmbH-Gesetz verschiedene Möglichkeiten, wie die Haftung und das Risiko eines Geschäftsführers oder Gesellschafters weiter eingedämmt werden kann. Dazu zählt beispielsweise eine Verkürzung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern.

Auch die in den USA weit verbreitete D&O-Versicherung, die in Deutschland immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist eine Möglichkeit zur Reduzierung der Haftung.

Was ist die D&O-Versicherung?

Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) ist ein Versicherungsschutz für Gesellschafter, Geschäftsführer, Manager und Führungskräfte. Sie schützt solche Angestellte mit einer Mischung aus Haftpflichtversicherung und Rechtsschutz gegen Folgen beruflicher Fehler ab.

Welche Versicherungen braucht ein Unternehmen?

Der Versicherungsschutz ist für Unternehmen jeglicher Branchen von essenzieller Bedeutung. Neben einer verpflichtenden Betriebshaftpflichtversicherung gibt es weitere Firmenversicherungen mit unterschiedlichen Leistungen, die Betriebe zur Absicherung vor verschiedenen Risiken abschließen sollten.

Je nach Anspruch übernimmt die Versicherung entstehende Kosten im Schadensfall. Ein Überblick über die wichtigsten Versicherungen, die ein Unternehmen benötigt:

  • Betriebshaftpflichtversicherung: Eine Betriebshaftpflichtversicherung bietet wie ihr „privates Pendant“ Schutz, wenn Dritten durch das Unternehmen oder einen Mitarbeiter Schaden entsteht. Gültig ist die Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- sowie unechte Vermögensschäden. Letztere resultieren als direkte Folge aus Personen- oder Sachschäden.
  • Berufshaftpflichtversicherung: Die Berufshaftpflichtversicherung deckt alle echten Vermögensschäden ab. Die Berufshaftpflichtversicherung ist vor allem für selbstständige und beratende Berufsgruppen sinnvoll. Wer als Arzt, Rechtsanwalt oder Versicherungsvertreter arbeitet, ist sogar gesetzlich zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet. Sie wird auch oft als Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bezeichnet.
  • Betriebsunterbrechungsversicherung: Wird Ihr Unternehmen beispielsweise durch behördliche Anordnung stillgelegt und kann den Betrieb nicht aufrechterhalten, kommt eine Betriebsunterbrechungsversicherung ins Spiel. Darüber kann der Einkommensverlust infolge der unverschuldeten Unterbrechung – das kann auch zum Beispiel ein Cyberangriff sein – ausgeglichen.
  • Inhaltsversicherung: Eine Inhaltsversicherung weist nicht jedes Unternehmen auf, dennoch ist sie für viele empfehlenswert. Sie deckt Kosten und Schäden an der technischen und kaufmännischen Betriebsausstattung ab und greift auch bei Diebstahl und Vandalismus. Je wertvoller die „Inhalte“ (Maschinen, Einrichtung etc.) eines Unternehmens sind, desto sinnvoller ist der Abschluss eines solchen Versicherungsschutzes, um das Risiko abzudecken.
  • Maschinen- oder Elektronikversicherung: Es gibt einen Bereich, den die Inhaltsversicherung nicht absichert: elektrische Geräte. Wenn diese beispielsweise durch Sabotage oder Überspannung kaputtgehen, greift eine Maschinen- oder Elektronikversicherung.
  • Rechtsschutzversicherung: Um vor möglichen gerichtlichen Verfahren und den daraus entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten geschützt zu sein, empfiehlt sich eine Rechtsschutzversicherung. Sie schützt mit ihren Leistungen nicht nur vor den Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung, sondern garantiert auch den anwaltlichen Beistand.

Im Alltag ist immer wieder von einer „Gewerbeversicherung“ zu hören – diese gibt es im eigentlichen Sinne nicht. Viele Versicherer bieten unter diesem Namen ein Bündel verschiedener, oben genannter Versicherungen ihren Kunden an.

Freiwillige Versicherungen für Ihre Arbeitnehmer: Welche können sinnvoll sein?

Deutsche Arbeitnehmer sind in einigen Versicherungen pflichtversichert. Diese Pflichtversicherungen sind Teil unserer Sozialgesellschaft und sorgen für ein funktionierendes und gerechtes Kranken- oder auch Rentensystem. Aufgrund verschiedener Faktoren, wie dem demographischen Wandel und Veränderungen unseres Sozialsystems, lohnt es sich für die meisten Arbeitnehmer allerdings, privat zusätzlich vorzusorgen. Hierfür können mitunter einige weitere, freiwillige Versicherungen für sinnvollen Versicherungsschutz abgeschlossen werden.

  • Privathaftpflichtversicherung: Damit Arbeitnehmer im Falle einer mittleren und groben Fahrlässigkeit nicht mit nicht tragbaren Forderungen belastet werden, empfiehlt es sich dringend, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. Sie zählt zwar zu den freiwilligen Versicherungen, sollte aber eigentlich keine Option, sondern ein Muss darstellen.
  • Private Krankenversicherung: Als Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber aufklären, dass sie die Option haben, eine Privaten Krankenversicherung abzuschließen. Das macht nur für diejenigen Mitarbeiter Sinn, von denen der Arbeitgeber weiß, dass ihr Einkommen oberhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt. Eine PKV hat gegenüber einer gesetzlichen Krankenversicherung diverse Vorteile. So können sich privat Krankenversicherte auf ein gleichbleibendes Leistungsniveau verlassen. Alle Leistungen, die bei Versicherungsbeginn im Vertrag stehen, sind einem ein Leben lang sicher. Wer gesetzlich versichert ist, muss damit leben, dass der Staat immer wieder unterschiedliche Leistungen ändert oder einschränkt.
  • Krankentagegeldversicherung: Das Krankentagegeld, bzw. die Krankentagegeldversicherung ist im Grunde ein Zusatz zur PKV, auf den aber meistens nicht verzichtet werden sollte. Wer privat krankenversichert ist, bekommt überhaupt kein Krankengeld. Daher ist es wichtig, über den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung nachzudenken. Ab dem 43. Tag des Arbeitsausfalls aufgrund einer Krankheit wird dann Krankentagegeld gezahlt die monatlichen Ausgaben können somit gedeckt werden.
  • Auslandsreisekrankenversicherung: Zwar ist die private Auslandsreisekrankenversicherung für Arbeitnehmer freiwillig, sie wird aber in Fällen häufiger Dienstreisen dringend geraten. Denn Arbeitnehmer sind während Geschäftsreisen im Ausland nicht ausreichend über ihre eigene Krankenversicherung geschützt.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Sollte ein Mitarbeiter irgendwann im Laufe seines Berufslebens berufsunfähig werden und hat er entsprechend vorgesorgt, zahlt die Versicherung eine monatliche Rente und befreit ihn von den bisherigen Beiträgen. Auf diese Weise kann den finanziellen Verpflichtungen nachgekommen werden, obwohl kein Gehalt mehr bezogen wird.