Tattoos am Arbeitsplatz: Das sollten Sie wissen
- Was ist am Arbeitsplatz erlaubt?
- Was muss bei der gesetzlichen Grundlage der Kleiderordnung beachtet werden?
- Wie steht die gesetzliche Grundlage zu Tattoos, Piercings oder Körperschmuck?
- In welchen Berufen sind Tattoos am Arbeitsplatz problematisch?
- Darf der Arbeitgeber Tattoos und andere Körperkunst verbieten?
- Ist die Frage nach Tattoos im Bewerbungsgespräch erlaubt?
- Wie viel Prozent der Bevölkerung haben ein Tattoo?
- Erscheinung am Arbeitsplatz – Fazit
- FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Tattoos am Arbeitsplatz
Was ist am Arbeitsplatz erlaubt?
Sicherlich: Jeder Mensch ist frei – und hat somit auch das Recht auf die individuelle Entfaltung seiner Persönlichkeit. Ihren einzigartigen Charakter zeigen viele Menschen durch ihr Äußeres: ob durch ihre Kleidung, Tattoos oder Piercings. Doch die Freiheit stößt oft spätestens am Arbeitsplatz an ihre Grenzen. Vor allem wenn Beschäftigte Kundenkontakt haben oder in einer konservativen Branche tätig sind, zum Beispiel in einem Geldinstitut.
Dann bittet der Arbeitgeber Mitarbeiter oftmals darum, die Persönlichkeitsentfaltung in den privaten Bereich zu verlagern. Doch stellt sich hier die Frage: Darf er das überhaupt? Die Antwort lässt sich allerdings nicht mit einem klaren Ja oder Nein geben – wie in vielen Bereichen des Businesslebens.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes Interesse an der Kleiderwahl seiner Arbeitskraft vorweisen können. Im Rahmen des Direktionsrechts hat das Unternehmen dann die Befugnis, seiner Belegschaft Weisungen bezüglich ihrer Kleidung oder Tätowierungen zu geben.
Was muss bei der gesetzlichen Grundlage der Kleiderordnung beachtet werden?
Geht es um die Kleiderordnung oder um Vorgaben zur äußerlichen Erscheinung, müssen folgende gesetzliche Grundlagen beachtet werden:
- Sicherheit: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Daher kann er ihnen auch aus Gründen der Sicherheit vorschreiben, was sie während ihrer Arbeitszeit zu tragen haben. Denn: Manche Berufe bergen ein hohes Verletzungsrisiko. Damit der Werktätige keinen Schaden erleidet, muss er daher spezielle Schutzkleidung, wie beispielsweise Sicherheitsschuhe oder eine Schutzbrille, tragen. Das ergibt sich aus § 15 Abs. 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes.
- Berechtigte Arbeitgeberinteressen: Wie schon erwähnt, muss der Arbeitgeber Gründe vorweisen können, um seinen Mitarbeitern eine bestimmte Kleiderordnung vorgeben zu können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- der Angestellte Kontakt mit Kunden hat
- die Belegschaft als solche gegenüber Dritten zu erkennen ist
- das Unternehmen Maßnahmen bezüglich einer Corporate Identity umsetzen möchte
Ist also mindestens ein Punkt der oben genannten erfüllt, hat der Arbeitgeber nach dem Arbeitsrecht prinzipiell die Möglichkeit, auf die Kleidung bzw. das Äußere der Belegschaft Einfluss zu nehmen.
Wie steht die gesetzliche Grundlage zu Tattoos, Piercings oder Körperschmuck?
Das äußere Erscheinungsbild der Belegschaft in puncto Kleidung ist das eine, das andere ist jedoch Körperschmuck: Gut sichtbare Tattoos oder Piercings an Armen und Beinen oder im Gesicht sind zum Teil nicht zu verbergen. Aber sind Beschwerden oder gar Kündigungen diesbezüglich gerechtfertigt, oder muss der Chef den Körperschmuck akzeptieren?
Große mediale Aufmerksamkeit erreichte dabei der Fall eines Bewerbers, der Anfang 2018 beim Berliner Arbeitsgericht klagte. Denn: Die Polizei hatte ihn aufgrund seines Tattoos am Unterarm abgelehnt. Das Gericht wies seine Klage mit der Begründung ab, dass Tattoos mit dem Neutralitätsgebot der Dienstkräfte vereinbar sein müssen – was in seinem Fall nicht gegeben war. Doch: Was für Beamte gilt, muss nicht automatisch auch für Beschäftigte in der freien Wirtschaft gelten.
In welchen Berufen sind Tattoos am Arbeitsplatz problematisch?
Körperkunst in Form von Tätowierungen und Piercings sind in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Daher sind nicht nur immer mehr Arbeitnehmer, sondern auch Chefs tätowiert. Gerade für Jobs in der Kreativ-Branche ist ein Tattoo daher schon lange kein Einstellungshindernis mehr.
Dennoch gibt es Branchen, in denen Tätowierungen am Arbeitsplatz immer noch Probleme nach sich ziehen. Grundsätzlich lässt sich sagen: Je repräsentativer und kundenorientierter ein Beruf ist, desto geringer ist die Akzeptanz von Tattoos und Co. – und desto häufiger die Weisung, die bunten Motive zu verstecken.
Ein Überblick über Berufsfelder, in denen Tätowierungen ungern gesehen sind:
- Öffentlicher Dienst (wie Polizei und Bundeswehr): Beamte im öffentlichen Dienst – allen voran Polizisten – müssen neutral auftreten, denn sie repräsentieren nicht ihre individuelle Persönlichkeit, sondern den Staat oder das Land. Großflächige Tätowierungen und politisch brisante Motive sind daher problematisch.
- Arbeitnehmer im Bank- und Finanzwesen: Auch diese Branche ist eher konservativ ausgerichtet. Sichtbare Tattoos sind daher bei vielen Chefs nicht gerne gesehen.
- Flugbegleiter: Von dieser Berufsgruppe wird ein gepflegtes Auftreten erwartet. Kleinere Motive – wie beispielsweise eine Blume am Handgelenk – werden mittlerweile zwar akzeptiert, größere Tattoos müssen aber dennoch weiterhin mit Kleidung bedeckt werden.
- Hotels und Gastronomiebetriebe im gehobenen Bereich: Die Angestellten repräsentieren hier das Etablissement, für das sie arbeiten. Ist der Arbeitgeber der Meinung, dass Tätowierungen nicht zum Erscheinungsbild passen, kann er die Arbeitnehmer bitten, diese zu überdecken.
Darf der Arbeitgeber Tattoos und andere Körperkunst verbieten?
Es gibt arbeitsrechtliche Grundlagen, die es dem Arbeitgeber unter Umständen zugestehen, Körperschmuck am Arbeitsplatz zu verbieten bzw. den Mitarbeiter dazu aufzufordern, Tätowierungen durch Kleidung oder Make-up zu verdecken.
- Verbote und Vorgaben: Dem Arbeitgeber steht es zu, seiner Belegschaft Vorschriften bezüglich Tattoos und Piercings zu machen. Aber nur, sofern das Unternehmen Gründe vorweisen kann: Beispielsweise, wenn der Mitarbeiter viel mit Kunden arbeitet und diese ein gewisses Erscheinungsbild erwarten. Das ist zum Beispiel bei Flugbegleitern oder Bankangestellten der Fall. Außerdem ist es auch rechtens, wenn solche Firmen tätowierte Bewerber ablehnen, deren Körperverzierungen sich nicht verstecken lassen.
- Bedingungen für Vorgaben: Wenn ein Vorgesetzter einem Mitarbeiter Weisungen erteilen möchte, ist das an bestimmte Bedingungen geknüpft. In diesem Zusammenhang sind beispielsweise die Sichtbarkeit und die Größe des Körperschmucks von Bedeutung. Aber auch die Ausgestaltung eines Tattoos kann ausschlaggebend sein, wenn Unternehmen Verbote aussprechen. So ist es zum Beispiel denkbar, dass ein Arbeitgeber die Bedeckung eines sichtbaren Tattoos fordert, falls dessen Bedeutung in klarem Widerspruch zum Unternehmen steht.
Kann der Betrieb also berechtigte Arbeitgeberinteressen nachweisen, steht es ihm zu, einen Bewerber abzulehnen oder einem bereits unter Vertrag stehenden Mitarbeiter Vorgaben zu seinem äußeren Erscheinungsbild zu machen.
Im Arbeitsvertrag darf die Arbeitgeberseite allerdings keine grundsätzlichen Verbote aussprechen. Solche oder ähnliche Klauseln sind somit nichtig und unwirksam. Aus diesem Grund darf einem Arbeitnehmer nicht einfach die Kündigung ausgesprochen werden, wenn er gegen solche Paragrafen „verstoßen“ hat. Erst wenn der Angestellte den Vorgaben trotz Aufforderung nicht nachkommt, kann eine Abmahnung in Betracht gezogen werden.
Ist die Frage nach Tattoos im Bewerbungsgespräch erlaubt?
Bevor es zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags kommt, findet unter normalen Umständen ein Bewerbungsgespräch statt. Dabei sollten Personaler beachten, dass allgemeine Fragen nach einem Tattoo nicht gestattet sind. Sonst steht es dem Bewerber zu, nicht zu antworten oder zu lügen. Aber: Die Frage im Vorstellungsgespräch, ob der Bewerber ein Tattoo trägt, das er nicht verdecken kann, ist zulässig. Daher muss der zukünftige Mitarbeiter im Bewerbungsgespräch darauf wahrheitsgemäß antworten.
Auch aus Arbeitnehmer-Perspektive ist es durchaus sinnvoll, bereits vorhandene Tätowierungen schon im Bewerbungsgespräch anzusprechen. Das sorgt für Transparenz und kann spätere Probleme verhindern. Denn so zeigen Bewerber und Bewerberinnen direkt, dass sie an einem ehrlichen Austausch mit dem zukünftigen Arbeitgeber interessiert sind. Da Tätowierungen in vielen Branchen kein Einstellungshindernis mehr darstellen, lohnt sich diese Ehrlichkeit auf jeden Fall und steht einer erfolgreichen Karriere in der Regel auch nicht im Weg.
Wie viel Prozent der Bevölkerung haben ein Tattoo?
Tätowierte entsprechen schon lange nicht mehr den gängigen Klischees. Das liegt daran, dass sich immer mehr Menschen für Tattoos entscheiden und diese damit in der Mitte der Gesellschaft angekommen sind.
Das belegt auch die Statista-Umfrage aus dem Jahr 2021. Unter den 25- bis 34-Jährigen besitzen rund 26 Prozent ein oder mehrere Tattoos. Drei Viertel der Tätowierten sind dabei nach wie vor mit ihren Tattoos zufrieden – das spricht dafür, dass sie auch am Arbeitsplatz keine negativen Erfahrungen damit gesammelt haben.
Zu einem interessanten Ergebnis kommt außerdem die Studie des Meinungsforschungsinstituts OnePoll. Von den 1.000 Befragten waren sogar 47 Prozent der Frauen und 39 Prozent der Männer tätowiert. Besonders spannend: Laut den Ergebnissen tragen rund 60 Prozent der Arbeitnehmer im mittleren Management Tattoos. Damit sind sogar mehr Führungskräfte tätowiert als Arbeitnehmer ohne Führungsverantwortung.
Die Zahlen bilden einen Trend ab, der wohl noch weiter anhalten wird: Immer mehr Menschen (auch in Führungspositionen) entscheiden sich für Tattoos. Das führt auf lange Sicht dazu, dass nicht nur immer mehr Arbeitgeber, sondern auch immer mehr Kunden selbst tätowiert sind. Daraus lässt sich schließen, dass die Akzeptanz von Tattoos am Arbeitsplatz wohl auch in den nächsten Jahren weiterhin zunehmen wird.
Erscheinung am Arbeitsplatz – Fazit
Firmen können ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihre Belegschaft ein seriöses und ansprechendes Erscheinungsbild am Arbeitsplatz vorweisen kann. Daher ist es im Arbeitsrecht auch erlaubt, dass die Arbeitgeberseite bestimmte Vorgaben und Verbote ausspricht. Das kann in einer verbindlichen Kleiderordnung resultieren. Auch Weisungen rund um Körperschmuck sind denkbar.
Diese sind jedoch an bestimmte Bedingungen wie die Größe und Sichtbarkeit eines Tattoos oder Piercings geknüpft. Daher ist es auch immer vom Einzelfall abhängig, ob eine bestimmte Körperverzierung verboten oder erlaubt wird. Grundsätzliche Verbote im Arbeitsvertrag sind deshalb unwirksam.