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Fortbildungen für Teilzeitkräfte: Rechte & Pflichten

Weiterbildung spielt eine entscheidende Rolle in der beruflichen Entwicklung, unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Doch wie sieht es mit dem Anspruch auf Fortbildung für Teilzeitkräfte aus? Dürfen sie an Schulungen teilnehmen, wie viele Fortbildungstage stehen ihnen zu, und kann der Arbeitgeber sie zu ganztägigen Seminaren verpflichten? In diesem Artikel klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Fortbildung für Teilzeitbeschäftigte und beleuchten ihre Rechte und Pflichten.
Inhaltsverzeichnis

Haben Teilzeitkräfte Anspruch auf eine Fortbildung?

Teilzeitkräfte haben grundsätzlich Anspruch auf Fortbildungen, sofern diese im Unternehmen oder durch gesetzliche Regelungen vorgesehen sind. In Deutschland gilt das Prinzip der Gleichbehandlung, was bedeutet, dass Teilzeitbeschäftigte in Bezug auf Weiterbildungsmöglichkeiten nicht schlechter gestellt werden dürfen als Vollzeitkräfte.

Das bedeutet, wenn ein Arbeitgeber Fortbildungen für seine Mitarbeitenden anbietet, müssen auch Teilzeitkräfte die Möglichkeit erhalten, daran teilzunehmen. Zudem können tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen den Anspruch auf Weiterbildung konkretisieren. Auch das Qualifizierungschancengesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine geförderte Weiterbildung, unabhängig vom Beschäftigungsumfang.

Allerdings kann die Teilnahme an Fortbildungen an betriebliche Erfordernisse oder individuelle Absprachen gekoppelt sein.

Wie viele Fortbildungstage gibt es bei Teilzeit?

Wenn ein Unternehmen Fortbildungen für seine Mitarbeitenden anbietet, müssen Teilzeitkräfte anteilig die gleichen Chancen erhalten wie Vollzeitkräfte. Das bedeutet, dass die Anzahl der Fortbildungstage entsprechend der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit berechnet werden kann.

Wenn Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf fünf Fortbildungstage pro Jahr haben, würde eine Teilzeitkraft mit einer 50-Prozent-Stelle in der Regel anteilig zweieinhalb Tage erhalten. Allerdings können Arbeitgeber auch individuelle Lösungen anbieten, je nach Bedarf und Relevanz der Schulungen.

Zusätzlich gibt es in einigen Bundesländern gesetzlich geregelte Bildungsfreistellungen, die auch Teilzeitbeschäftigten zustehen.

Beispielrechnung für Bildungsurlaub in Teilzeit

Die Berechnung des Bildungsurlaubs für Teilzeitkräfte erfolgt in der Regel anteilig zur Arbeitszeit. In vielen Bundesländern haben Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.

Teilzeitkraft mit drei Arbeitstagen pro Woche

  • Gesetzlicher Anspruch für Vollzeitkräfte: 5 Tage pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche)
  • Teilzeitkraft arbeitet nur 3 Tage pro Woche
  • Berechnung: (3 Tage / 5 Tage) × 5 Bildungsurlaubstage = 3 Tage Bildungsurlaub pro Jahr

Teilzeitkraft mit 20 Stunden auf 4 Tage verteilt

  • Gesetzlicher Anspruch für Vollzeit (5 Tage/Woche): 5 Tage Bildungsurlaub
  • Teilzeitkraft arbeitet 4 Tage pro Woche
  • Berechnung: (4 Tage / 5 Tage) × 5 Tage = 4 Tage Bildungsurlaub pro Jahr

Wichtig: In manchen Bundesländern wird Bildungsurlaub auch nach den tatsächlich geleisteten Wochenstunden berechnet, nicht nur nach den Arbeitstagen. Zudem gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen.

Kann der Arbeitgeber Teilzeitkräfte zu ganztägigen Fortbildungen verpflichten?

Grundsätzlich gilt: Teilzeitkräfte dürfen nicht benachteiligt werden, müssen aber auch nicht zwingend über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus an Schulungen teilnehmen. Wenn die Fortbildung während der regulären Arbeitszeit liegt, kann der Arbeitgeber die Teilnahme im Rahmen seines Weisungsrechts anordnen.

Findet die Schulung jedoch außerhalb der vertraglich festgelegten Arbeitszeit statt, kann die Teilnahme nicht ohne Zustimmung der Teilzeitkraft erzwungen werden. In solchen Fällen könnte ein entsprechender Ausgleich durch zusätzliche Vergütung oder Freizeitausgleich erfolgen.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Fortbildung für die Tätigkeit zwingend erforderlich ist (z. B. gesetzlich vorgeschriebene Sicherheits- oder Qualifikationsschulungen). In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Teilnahme verlangen, muss aber sicherstellen, dass Teilzeitbeschäftigte fair behandelt werden, beispielsweise durch eine anteilige Anrechnung auf ihre Arbeitszeit.

Kann eine Fortbildung von der Teilzeitkraft verweigert werden?

Ob eine Teilzeitkraft eine Fortbildung verweigern kann, hängt von der Art der Schulung, den arbeitsvertraglichen Regelungen und betrieblichen Erfordernissen ab.

Wann eine Fortbildung verpflichtend ist

Eine Teilzeitkraft kann zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn die Fortbildung für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist. Dazu gehören beispielsweise:

  • Gesetzlich vorgeschriebene Schulungen (z. B. Arbeitssicherheit, Datenschutz)
  • Fortbildungen, die für die Aufrechterhaltung der Qualifikation erforderlich sind
  • Interne Schulungen, die Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind

In diesen Fällen kann eine Verweigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wann eine Fortbildung abgelehnt werden kann

Eine Teilzeitkraft kann die Teilnahme wiederrum verweigern, wenn die Schulung:

  • Außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit liegt und keine Vergütung oder Freizeitausgleich vorgesehen ist
  • Nicht für die ausgeübte Tätigkeit relevant ist
  • Ohne vertragliche oder tarifliche Grundlage angeordnet wird

Fazit

Teilzeitkräfte haben grundsätzlich das Recht auf Fortbildung und dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden. Die Anzahl der Fortbildungstage richtet sich meist anteilig nach der vereinbarten Arbeitszeit. Während notwendige Schulungen verpflichtend sein können, darf die Teilnahme an Fortbildungen außerhalb der regulären Arbeitszeit nicht erzwungen werden. Daher ist es für Teilzeitbeschäftigte wichtig, ihre Rechte zu kennen und im Bedarfsfall mit dem Arbeitgeber individuelle Lösungen zu besprechen.