Ein Ausbilder unterstützt einen minderjährigen Auszubildenden während der Arbeit.

Minderjährige Auszubildende: Arbeitsvertrag und Umgang

Durch das duale Berufsausbildungssystem stehen Ausbilder in Deutschland nicht ausschließlich über 18-Jährigen gegenüber, sondern oft auch Jugendlichen. Da diese qua Gesetz andere (Schutz-)Rechte genießen, ist es sinnvoll, sich einmal die Besonderheiten im Umgang mit minderjährigen Azubis vor Augen zu halten. Dieser Artikel fasst Ihnen die wichtigsten Punkte zusammen und klärt, was Unternehmen beim rechtlichen Umgang mit Azubis beachten sollten.
Inhaltsverzeichnis

Minderjährige Auszubildende: Das müssen Unternehmen wissen

Azubis, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind noch nicht volljährig. Da Minderjährige juristisch noch nicht voll geschäftsfähig sind und einen besonderen Jugendschutz genießen, sollten Unternehmen im Umgang mit unter 18-jährigen Azubis einige wesentliche Besonderheiten beachten, die insbesondere die folgenden Themen betreffen:

  • Vertragsabschluss
  • Regelung der Arbeitszeiten
  • Pausenregelungen
  • Berufswahl
  • Tätigkeitsfelder

Dieser Artikel stellt Ihnen die einzelnen Aspekte detailliert vor.

Der Ausbildungsvertrag: Welche Besonderheiten gibt es bei minderjährigen Azubis zu beachten?

Da Minderjährige noch nicht voll geschäftsfähig sind, hat das Auswirkungen auf den Abschluss des Ausbildungsvertrags. Wer einen Ausbildungsvertrag mit einem Jugendlichen schließen möchte, muss auch die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter mit ins Boot holen. Nur wenn auch diese mit unterschreiben, ist der Vertrag gültig. Hat nur ein Erziehungsberechtigter das Sorgerecht inne, ist es ausreichend, wenn nur dieser den Ausbildungsvertrag unterschreibt (§ 1629 Abs. 1 BGB).

Gleiches gilt übrigens, wenn der Arbeitgeber minderjährige Auszubildende abmahnt oder kündigt. Nur wenn das jeweilige Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter zugeht, ist die Abmahnung oder die Kündigung wirksam. Möchte der Jugendliche selbst das Ausbildungsverhältnis aufkündigen, kann er das ebenfalls nicht alleine tun – das müssen die Eltern für ihn übernehmen.

Ärztliche Untersuchung für minderjährige Auszubildende

Ein Betrieb darf einen Jugendlichen nur ausbilden, wenn dieser eine ärztliche Untersuchung vorweisen kann. Diese sogenannte Erstuntersuchung darf maximal 14 Monate zurückliegen. Der jugendliche Auszubildende muss eine Bescheinigung vorweisen, dass die Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat (§ 32 JArbSchG). Diese ist vom Arbeitgeber gut aufzubewahren.

Wo der Jugendliche die Untersuchung durchführen lässt, ist unerheblich. Das bedeutet, dass der minderjährige Azubi freie Arztwahl hat. Ob bzw. wie viel diese Untersuchung kostet, variiert in Deutschland von Bundesland zu Bundesland. Informationen dazu stellt normalerweise die zuständige Kammer bereit.

Ist der Jugendliche nach dem Ende des ersten Ausbildungsjahr noch immer nicht volljährig, so ist der Nachweis über eine zweite Arztuntersuchung notwendig.

Es obliegt dem Ausbildungsbetrieb, den Jugendlichen darauf hinzuweisen. Behalten Sie deshalb unbedingt die Betriebszugehörigkeits- und Geburtsdaten Ihrer Auszubildenden im Blick!

Berufswahl nur eingeschränkt möglich

Das Grundgesetz, die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, regelt Folgendes: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen“ (Art. 12 GG). Trotzdem ist die Berufswahl bei minderjährigen Azubis nur eingeschränkt möglich. Das liegt zum einen daran, dass Jugendliche, wie bereits erwähnt, die Zustimmung ihrer Eltern benötigen, um eine Ausbildung überhaupt erst zu beginnen.

Zudem dürfen Jugendliche in anderen als anerkannten Ausbildungsberufen nicht ausgebildet werden. Das regelt das Berufsausbildungsgesetz in § 4. Anerkannte Ausbildungsberufe sind in Deutschland durch eine Ausbildungsordnung klar strukturiert und werden von den zuständigen Kammern streng überwacht. Jugendliche Auszubildende können also nicht in jedem Beruf ausgebildet werden, was die Berufswahl demnach einschränkt. Einige der anerkannten Ausbildungsberufe gehen auch mit Altersgrenzen einher. Das Mindestalter für die Ausbildung zur Hebamme beträgt beispielsweise 18 Jahre.

Berufsschule und Prüfungen: Freistellung von minderjährigen Azubis

Unternehmen müssen Auszubildende für den Besuch der Berufsschule von der Arbeit freistellen. Bei minderjährigen Azubis gelten dafür gesonderte Regelungen (§ 9 JArbSchG):

  • 8 Zeitstunden werden mit einem Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten gleichgestellt. Der Jugendliche darf an diesem Tag also nicht mehr im Unternehmen arbeiten.
  • Bei weiteren Berufsschultagen zählt die tatsächliche Unterrichtszeit plus die Pausen. Die Wegezeiten werden nicht addiert.
  • Blockunterricht mit mehr als 25 Schulstunden à 45 Minuten entspricht 40 Zeitstunden. Der Azubi darf in einer solchen Woche also nicht mehr im Betrieb arbeiten.

Am Tag der Abschlussprüfung und am Arbeitstag vor der Abschlussprüfung müssen Unternehmen ihre minderjährigen Azubis ebenfalls freistellen (§ 10 JArbSchG).

Verlängerte Ruhepausen für minderjährige Azubis

  • 11 des JArbSchG regelt, dass nicht-volljährige Auszubildende besondere Ruhepausen genießen. Eine Pause ist im Sinne des Gesetzes erst dann eine Ruhepause, wenn der Azubi die Arbeit 15 Minuten lang unterbricht. Generell gilt: Länger als 4,5 Stunden am Stück dürfen Unternehmen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigen. Dabei gelten folgende Vorgaben:
  • Arbeitszeit 4,5 bis 6 Stunden: Ruhepause von 30 Minuten
  • Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: Ruhepause von 60 Minuten

Der minderjährige Azubi darf seine Pause frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit nehmen.

Wie lange dürfen minderjährige Azubis Arbeiten?

Wer minderjährige Auszubildende einstellt, muss sich auch über die Besonderheiten im Hinblick auf die Arbeitszeiten gewahr sein. § 14 JArbSchG sieht vor, dass Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr arbeiten dürfen. Generell ist Nachtarbeit für Minderjährige verboten – außer sie sind älter als 16 Jahre und arbeiten in einem mehrschichtigen Betrieb. In einem solchen Fall dürfen Jugendliche bis 23 Uhr arbeiten.

  • 16 JArbSchG sieht auch ein Verbot der Samstagsarbeit vor. Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen. Minderjährige dürfen samstags in folgenden Bereichen arbeiten:
  • Offene Verkaufsstellen
  • Betriebe mit offenen Verkaufsstellen
  • Marktverkehr
  • Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge

Trotz dieser Ausnahmen sollten Jugendliche zwei Samstage pro Monat frei haben. Selbstredend müssen Unternehmen auch sicherstellen, dass Jugendliche einen berufsschulfreien Ausgleichstag wahrnehmen können. Nach § 17 JArbSchG dürfen Jugendliche an Sonntagen generell nicht arbeiten.

Welchen Urlaubsanspruch haben minderjährige Auszubildende?

Entsprechend § 19 JArbSchG haben jugendliche Auszubildende einen anderen gesetzlichen Urlaubsanspruch als volljährige. Auch variiert der Anspruch auf Urlaub mit jedem Lebensjahr, wie die unten stehende Liste deutlich macht:

  • noch nicht 16 Jahre: 30 Werktage Urlaubsanspruch
  • unter 17 Jahre: 27 Werktage Urlaubsanspruch
  • noch nicht 18 Jahre: 25 Werktage Urlaubsanspruch

Wichtig ist an dieser Stelle: Für den Urlaubsanspruch ist das Alter des Azubis zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, also zum 01. Januar, maßgeblich

Welche Tätigkeiten dürfen minderjährige Auszubildende ausführen?

Jugendliche Azubis dürfen qua Gesetz nicht alle Tätigkeiten ausüben. Generell ist es verboten, Minderjährige mit Aufgaben zu betrauen, die die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Azubis übersteigen. Im physischen Fall wäre das beispielsweise das Heben schwerer Dinge bei Lagerarbeiten. Psychische Belastungen stellen zum Beispiel in der Altenpflege die Betreuung schwer dementer Personen dar.

Auch der Umgang mit Gefahrenstoffen ist streng reglementiert. So dürfen minderjährige Auszubildende ausschließlich dann mit solchen Stoffen agieren, wenn:

  • der Umgang Teil der Ausbildung ist (z. B. in einem Chemie- oder Entsorgungsbetrieb)
  • entsprechende Luftgrenzwerte eingehalten werden
  • ein sach- und fachkundiger Mitarbeiter die Aufsicht und Anleitung führt

Um das Gefahrenrisiko während der Ausbildung generell zu senken, ist nach § 29 JArbSchG zudem eine Gefahrenunterweisung Pflicht. Insbesondere, wenn minderjährige Auszubildende an bzw. mit Maschinen arbeiten, liegt es am Betrieb, den Jugendlichen auf die Gesundheits- und Unfallgefahren hinzuweisen. Solche Gefahrenunterweisungen sollten Sie immer dokumentieren, um im Ernstfall einen entsprechenden Nachweis vorbringen zu können.

FAQ zum Thema Minderjährige Auszubildende

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr arbeiten dürfen. Nachtarbeit für Minderjährige ist verboten, außer sie sind älter als 16 Jahre und arbeiten in einem mehrschichtigen Betrieb.
Bei minderjährigen Azubis gelten besondere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Arbeitszeit. Auch müssen sämtliche vertragliche Angelegenheiten die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter berücksichtigt werden.