Kostenlose Ausbildungsmittel für Azubis

Kostenlose Ausbildungsmittel für den Azubi? Das ist zu beachten

Nach §14 Abs. 1 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) müssen Sie dem Azubi die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Das gilt sowohl für die Ausbildung selbst als auch für die Prüfungen. Findet die Abschlussprüfung erst nach Beendigung der Ausbildung statt, sind Sie gleichwohl in der Pflicht, die benötigten Ausbildungsmittel bereitzustellen.

Was genau sind Ausbildungsmittel?

Darunter fallen alle Werkzeuge und Werkstoffe, die in der betrieblichen Ausbildung gebraucht oder verbraucht werden. Konkret müssen Sie – je nach Ausbildungsberuf – folgende Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen:

  • Maschinen und sonstige Geräte (z.B. Ausstattung der Azubi-Werkstatt, Mikroskope für chemische Berufe)
  • Büroeinrichtungen (z.B. Regal, Schreibtisch)
  • Büroorganisationsmittel (z.B. Aktenordner)
  • Bürotechnik (z.B. PC, Drucker)
  • Programme (Software)
  • Schutzausrüstung und Sicherheitskleidung (z.B. Atemschutz für angehende Lackierer)
  • Übungsstücke (z.B. Holz, Eisen, Stein für handwerkliche Berufe)
  • Lehrgänge (z.B. Schweißerlehrgang, soweit in der Ausbildungsordnung vorgesehen und nicht intern durchführbar)

Ausbildungsmittel können also materieller und immaterieller Art sein. Sie tragen jeweils die vollen Kosten. Es ist nicht möglich, die Auszubildenden oder deren Eltern an der Finanzierung zu beteiligen.

Ausbildungsmittel für die Berufsschule: Hier endet Ihre Pflicht

Lernmittel wie Schulbücher, die in der Berufsschule benötigt werden, müssen Sie als Ausbildungsbetrieb dagegen nicht bezahlen. Soweit die Schule (das Bundesland) die Lernmittel nicht kostenlos zur Verfügung stellt, ist der Azubi selbst in der Pflicht.

Ausnahme: Nur wenn das in einem gültigen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung so geregelt wurde, müssen Sie auch für schulische Lernmittel aufkommen.

Beachten Sie: Fahrt- und Übernachtungskosten, die im Rahmen der Ausbildungsabschlussprüfung anfallen, sind ebenfalls keine Ausbildungsmittel und müssen daher von Ihnen nicht getragen werden. Das geht aus einem Bundesarbeitsgerichtsurteil aus dem Jahre 1983 hervor (5 AZR 333/81 vom 14.12.83).

Sie bleiben Eigentümer der Ausbildungsmittel

Der Auszubildende wird allerdings nicht zwangsläufig Besitzer oder gar Eigentümer der Ausbildungsmittel. Er bekommt lediglich das Recht eingeräumt, diese für die Zeit der Ausbildung zu nutzen. Soweit diese nicht verbraucht wurden oder nicht ohnehin im Unternehmen verbleiben, muss er sie am Ende der Ausbildung bzw. nach der Abschlussprüfung zurückgeben. Der Auszubildende ist zu einer sachgemäßen Behandlung der Ausbildungsmittel verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so können Sie ihn für eventuelle Schäden haftbar machen. Wenn der Auszubildende Werkstücke im Rahmen seiner Ausbildung herstellt, gelangen diese nicht in sein persönliches Eigentum. Im Gegenteil: Sie sind als Ausbildungsbetrieb im rechtlichen Sinne Hersteller dieser Werkstücke und daher Eigentümer. Sie können darüber verfügen.

Tipp: Soweit sich das vereinbaren lässt, sollten Sie dieses Recht nicht in allen Fällen durchsetzen. Oftmals ist der ideelle Wert für den Azubi höher als der materielle für Sie. Der Azubi freut sich in jedem Fall, wenn er „sein“ Werkstück behalten kann.

Und wem gehören angefertigte Prüfungsstücke?

Ganz anders sieht es aus, wenn der Azubi beispielsweise sein Gesellenstück im Rahmen der Abschlussprüfung anfertigt. Dieses geht grundsätzlich in das Eigentum des Auszubildenden über. Das hat das Landesarbeitsgericht München im Jahr 2002 entschieden (4 Sa 758/01). Allerdings gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahmen. In folgenden 3 Fällen wird der Azubi nicht Eigentümer des Prüfungsstücks:

  1. Der Materialwert des Prüfungsstücks ist höher als der Wert der Eigenleistung des Auszubildenden. Das kann zum Beispiel bei Goldschmiedearbeiten der Fall sein. Ggf. können Sie in solchen Fällen mit dem Azubi einen Kaufpreis für das Prüfungsstück vereinbaren.
  2. Das Prüfungsstück ist fest verbunden mit dem Eigentum eines Dritten. Das gilt zum Beispiel für handwerkliche Arbeiten am Gebäude. Hier gibt es keine Möglichkeit, den Azubi zum Eigentümer zu machen.
  3. Wurde die Prüfungsleistung im Zusammenhang mit einem Kundenauftrag erbracht (z.B. Reparatur eines Autos), dann hat der Azubi ebenfalls nicht die Möglichkeit, sein „Gesellenstück“ mit nach Hause zu nehmen.