Azubis auf Dienstreise – was gibt es zu beachten?
Azubis auf Dienstreise: Das ist für die Arbeitszeit für Auszubildende wichtig
Bei der Frage, wie lange Ihr Azubi im Rahmen einer Dienstreise arbeiten darf, kommt es zunächst einmal auf das Alter des Auszubildenden an. Denn die Arbeitszeit, also die Zeit, die Ihr Lehrling pro Tag maximal arbeiten darf, ist gesetzlich geregelt. Ob ein Ausbildungsbetrieb generell im Schichtsystem oder mit flexiblen Arbeitszeiten arbeiten, spielt dabei keine Rolle.
Arbeitszeit für volljährige Auszubildende
Für Azubis, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt wie für alle Arbeitnehmer bei der Beurteilung der Arbeitszeit das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). So dürfen volljährige Auszubildende laut § 3 des Arbeitszeitgesetzes die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschreiten. Außerdem dürfen sie pro Woche höchstens 48 Stunden arbeiten, wobei auch ein regulärer Samstag ein zulässiger Werktag ist.
Im Ausnahmefall darf die Arbeitszeit jedoch gemäß dem Gesetz auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Ist dies der Fall, muss die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt allerdings wieder acht Stunden pro Tag betragen.
Ruhezeiten für volljährige Auszubildende während einer Geschäftsreise
Die Ruhezeiten für volljährige Auszubildende sind ebenfalls im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Demnach wird im § 4 festgehalten, dass einem Azubi bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden, eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zusteht. Bei einer Arbeitszeit von neun Stunden ist hingegen eine Ruhepause von 45 Minuten vorgeschrieben.
Beispiel: Im Rahmen einer Dienstreise besuchen Sie eine ausländische Messe. Ihr volljähriger Lehrling hat an einer Abendveranstaltung teilgenommen, die um 22.30 Uhr beendet war. In diesem Fall wäre es unzulässig, den nächsten Messetag bereits wieder um 8.30 Uhr zu beginnen. Da die gesetzliche Ruhezeit 11 Stunden beträgt, könnte der neue Arbeitstag für Ihren Auszubildenden während einer Dienstreise frühestens um 9.30 Uhr beginnen. Die gesetzliche Regelung hierzu ist im §5 des ArbZG verankert.
Arbeitszeit für minderjährige Auszubildende
Bei minderjährigen Azubis gelten vom Gesetzgeber besondere Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Arbeitszeit. Diese sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) klar geregelt. So erläutert der § 8, dass Jugendliche nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen. Wird an einem Werktag weniger gearbeitet, so regelt das JArbSchG jedoch, dass ein minderjähriger Lehrling an einem anderen Tag bis zu achteinhalb Stunden arbeiten darf.
Die beiden § 16 und § 17 des Gesetzes legen zudem fest, dass minderjährige Auszubildende in der Regel nicht am Wochenende arbeiten dürfen. Doch auch hier gibt es für klar umrissene Tätigkeitsgebiete im Ausbildungsverhältnis, wie z. B. in Krankenanstalten oder im ärztlichen Notdienst gewisse Ausnahmeregelungen. Ist eine Tätigkeit am Wochenende notwendig, ist allerdings ein Ausgleich der Arbeitszeit gesetzlich vorgeschrieben.
Azubis auf Geschäftsreise: Ruhezeiten für minderjährige Auszubildende
Die Ruhezeiten für minderjährige Auszubildende weichen von den Ruhezeiten für volljährige Arbeitnehmer des Arbeitszeitschutzgesetzes ab. Auch sie werden im JArbSchG in den § 11 und § 13 geregelt. Demnach müssen minderjährige Azubis bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden 30 Minuten und nach mehr als sechs Stunden 60 Minuten pausieren. Denn länger als vier Stunden hintereinander darf man Jugendliche nicht beschäftigen.
Doch Vorsicht: Eine Pause ist als eine Ruhezeit von mindestens 15 Minuten definiert. Daher gelten sogenannte „Mini-Breaks“ im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht als Pause.
Zusätzlich ist zu beachten, dass bei minderjährigen Auszubildenden immer zwölf Stunden freie Zeit zwischen zwei Arbeitstagen liegen muss und sie in der Regel nur von 6 Uhr morgens bis 20 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Dies wird im § 14 JArbSchG geregelt. Im oben genannten Beispiel würde dies für einen minderjährigen Auszubildenden Folgendes bedeuten:
Im Rahmen einer Geschäftsreise besuchen Sie eine ausländische Messe. Ihr minderjähriger Auszubildender hat an einer Abendveranstaltung teilgenommen, die bis 22.30 Uhr angesetzt war. Sie müssen Ihren minderjährigen Azubi allerdings bereits um 20 Uhr von der Abendveranstaltung freistellen. So kann er am nächsten Tag frühestens wieder um 8 Uhr morgens, mit dem neuen Arbeitstag beginnen.
Azubis auf Dienstreise: Reisezeiten während einer Geschäftsreise
Bei einer Dienstreise fallen in der Regel Fahrtzeiten oder Reisezeiten an. Diese gelten dann als Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wenn Sie dem Azubi die Reise mit einem öffentlichen Verkehrsmittel genehmigen. Erfolgt die Anreise also mit dem Flugzeug oder der Deutschen Bahn, so ist die Zeit auf der gesamten Wegstrecke nicht als Arbeitszeit zu zählen. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn Sie den Azubis für die Reisezeit eine Arbeitsaufgabe geben, zum Beispiel während der gemeinsamen Fahrt.
Ist die Benutzung eines selbstlenkenden Fahrzeugs vorgeschrieben, so handelt es sich um Arbeitszeit. Benutzt Ihr Azubi zur Anreise an den Ort der Dienstreise also zum Beispiel das eigene Auto oder ein Firmenfahrzeug und fährt selbst, so gilt die gesamte Fahrtzeit auf den Wegstrecken, also Hin- und Rückfahrt, als Arbeitszeit. Das sollten Sie bei Ihrer Planung in Bezug auf dienstliche Aktivitäten am Anreisetag beachten.
Checkliste: Azubis und Dienstreise
- Einverständnis: Bei minderjährigen Azubis muss eine Einwilligung der Eltern vorliegen.
- Rechtsvorschriften: Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz gelten auch auf Dienstreisen (z. B. maximale Arbeitszeiten, Pausen).
- Anrechnung der Zeit: Reisezeiten, die mit der Arbeit in Verbindung stehen, sind in der Regel Arbeitszeit.
- Kostenübernahme: Der Betrieb sollte Reisekosten (z. B. Fahrt, Unterkunft, Verpflegung) übernehmen oder klären, welche Kosten erstattet werden.
Fürsorgepflicht des Ausbilders
Aus dem §14 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ergibt sich eine besondere Fürsorgepflicht für die auszubildende Stelle, sowie für den eingesetzten Ausbilder. Im Unterpunkt 5 ist festgelegt, dass Ausbilder dafür zu sorgen haben, dass man Auszubildende charakterlich fördert, sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet.
Minderjährige Azubis verdienen dabei besondere Beachtung. Schließlich sind Sie dazu verpflichtet, nur Aufgaben oder Tätigkeiten zu verlangen, die den körperlichen Kräften angemessen sind und gleichzeitig dem Zweck der Ausbildung dienen. Außerdem müssen Sie im Rahmen der Fürsorgepflicht bei minderjährigen Azubis besonders darauf achten, wie diese die Freizeit verbringen und geeignete Maßnahmen zur Unfallverhütung treffen. Ebenso sollten Sie bei Ihren Planungen der Dienstreise beachten, dass alle Azubis im Sinne der Fürsorgepflicht gefördert werden.
Dürfen Azubis auf Montage?
Unter Montage wird ein beruflicher Einsatz in größerer Entfernung verstanden. Der Arbeitnehmer arbeitet für einen gewissen Zeitraum also nicht am normalem Arbeitsort bzw. in der Heimat, sondern an unterschiedlichen Orten deutschlandweit oder international. Der Vorteil: Wer auf Montage fährt, lernt viele neue Leute, Arbeitsplätze, Umgebungen und Unternehmen kennen.
Für volljährige Auszubildende gibt es keine Regelung, die Montagetätigkeiten untersagt. Schließlich werden sie als erwachsene Arbeitnehmer wie alle anderen nach dem Arbeitszeitgesetz beurteilt. Etwas anders verhält es sich für Azubis unter 18 Jahren.
Denn obwohl das Jugendarbeitsschutzgesetz keine außergewöhnlichen Regelungen für Montagetätigkeiten bereithält, sind Arbeitgeber dazu angehalten, die vorgeschriebenen Arbeits-, Ruhe- und Pausenzeiten auch auf Montage einzuhalten. Außerdem sollten die Tätigkeiten auf Montage in den Ausbildungsrahmenplan passen, wichtige Inhalte vermitteln und nicht während der Berufsschultage stattfinden. Denn wichtige Prüfungen dürfen nicht aufgrund einer Montage verpasst werden.
Azubis auf Dienstreise: Zusammenfassung und Fazit
Dienstreisen, Exkursionen und Montagen sind für Auszubildende eine sehr gute Möglichkeit, Ausbildungsinhalte vermittelt und neue Perspektiven eröffnet zu bekommen. Das ist auch der Grund, warum Geschäftsreisen vom Gesetzgeber nicht anders gewertet werden, wie die Ausbildung an der ersten Tätigkeitsstätte.
Allerdings sollten Sie für die Planung einer Dienstreise die gesetzlichen Regelungen immer im Blick behalten und das Programm und den Ablauf der Dienstreise kritisch prüfen. Denn so können Sie die Reise mit und für Ihre Azubis so planen, dass diese im Unternehmenssinne stattfindet, Ihren Auszubildenden neue Ausbildungsinhalte vermittelt und gleichzeitig die Vorgaben des Gesetzgebers einhält. Schließlich haben Sie als Ausbildungsbetrieb oder verantwortlicher Ausbilder eine Fürsorgepflicht für Ihre Auszubildenden, die sich auf die Arbeitszeiten, die korrekte Anwendung von Pausenzeiten, aber auch im Hinblick auf Ruhezeiten zwischen zwei Arbeitstagen bezieht.