Abschlussprüfung von Azubis – Ihre Pflichten als Arbeitgeber
- Ausbildungsbetrieb muss Freistellung für Zwischen- und Abschlussprüfung gewährleisten
- Wann endet das Ausbildungsverhältnis?
- Betriebliche Übernahme – ab wann zahlt der Arbeitgeber Arbeitnehmergehalt?
- Fallstrick: Weiterbeschäftigung nach der Abschlussprüfung bei nicht gewünschter Azubi-Übernahme
- Kann sich die Ausbildungszeit bei bestandener Prüfung verkürzen?
- Was, wenn der Prüfungstermin nach der vertraglichen Beendigung der Ausbildung liegt?
- Verlängerung der Ausbildungsdauer bei nicht bestandener Prüfung
- Azubi ist zur Abschlussprüfung krank: Auswirkungen auf die Ausbildungszeit
- Das Arbeitszeugnis bei Übernahme und Nichtübernahme
Ausbildungsbetrieb muss Freistellung für Zwischen- und Abschlussprüfung gewährleisten
Ein Azubi steht kurz vor der Zwischen- oder Abschlussprüfung. Die Prüfung hat Vorrang vor der betrieblichen Beschäftigung und erfordert eine vom Gesetzgeber festgelegte Freistellung. Diese betrifft sowohl den Prüfungszeitraum, wie den restlichen Tag nach der Abschlussprüfung. Neben der Verpflichtung, den Azubi zur Prüfung anzumelden und ihn am Prüfungstag freizustellen, sollte der Ausbildungsbetrieb bereits vor diesem Termin eine Entscheidung zur Übernahme oder Nichtübernahme getroffen haben.
Wann endet das Ausbildungsverhältnis?
Regulär endet das Ausbildungsverhältnis zum im Lehrvertrag vereinbarten Termin. Dieser deckt sich eher selten mit dem Zeitpunkt der Abschlussprüfung. Hat der Azubi bestanden, endet die Vertragsvereinbarung mit dem Ausbildungsbetrieb mit Vorlage des Prüfungszeugnisses. Die Bescheinigung legt der Auszubildende am besten direkt am Prüfungstag vor, wodurch der Ausbildungsbetrieb Kenntnis zur bestandenen Prüfung erhält.
Wird ein Azubi übernommen, erscheint dieser am folgenden Tag zu neuen Bedingungen am Arbeitsplatz. Ist die Übernahme nicht gewünscht, gilt das Lehrverhältnis am Tag der Abschlussprüfung als beendet.
Betriebliche Übernahme – ab wann zahlt der Arbeitgeber Arbeitnehmergehalt?
Wer seine Azubis übernimmt, wird sich im Regelfall für eine Befristung des Angestelltenverhältnisses und eine erneute Probezeit entscheiden. Ehe ein ehemaliger Azubi im Unternehmen arbeitet, muss der Übernahmevertrag von beiden Seiten unterzeichnet werden. Ab dem Tag der bestandenen Prüfung zahlt der ehemalige Ausbildungsbetrieb das neu vereinbarte Gehalt. Eine Weiterbeschäftigung zur Ausbildungsvergütung ist auch für den Zeitraum zwischen der Prüfung und dem regulären Ausbildungsvertragsende nicht vorgesehen.
Tipp: Um eine korrekte Abrechnung zu ermöglichen, kann der ehemalige Azubi nach seiner Prüfung ein paar Tage Urlaub erhalten und seine betriebliche Tätigkeit mit Beginn der folgenden Woche aufnehmen. Ab diesem Zeitpunkt bekommt er das neu vereinbarte Gehalt. Somit werden aufwendige Teilzahlungen vermieden.
Fallstrick: Weiterbeschäftigung nach der Abschlussprüfung bei nicht gewünschter Azubi-Übernahme
Bei Nichtübernahme muss der Ausbildungsbetrieb die Beschäftigung des Azubis verhindern. Kommt dieser nach beendeter und bestandener Abschlussprüfung in den Betrieb und nimmt die Arbeit auf, gilt dies als stillschweigende Duldung einer Weiterbeschäftigung. Als Ausbildungsbetrieb darf die Rechtswirksamkeit dieses Fallstricks nicht unterschätzt werden.
Wichtiger Hinweis: Dulden Sie die Weiterbeschäftigung und schicken den ehemaligen Azubi nicht nach Hause, schließen Sie einen stillschweigenden Vertrag. Das ursprüngliche Ausbildungsende laut Lehrvertrag entbindet Sie nicht von der Gesetzgebung, dass die Ausbildung mit Abschluss der Prüfung beendet ist.
Kann sich die Ausbildungszeit bei bestandener Prüfung verkürzen?
Sowohl bei gewünschter Übernahme, als auch bei gewünschter Beendigung der Zusammenarbeit verkürzt sich die Ausbildungszeit durch die meist vorgelagerte Abschlussprüfung. Diesen Umstand sollte der Ausbildungsbetrieb bereits bei der Anmeldung des Azubis zur Prüfung beherzigen und in seine Personalplanung miteinbeziehen. Wird die Weiterbeschäftigung gewünscht und vereinbart, basiert diese auf einem neuen Arbeitsvertrag im Angestelltenverhältnis. Stichtag ist hier der Tag der abgeschlossenen Prüfung.
Wird keine Festanstellung nach der Ausbildung gewünscht, halten Sie Ihren ehemaligen Azubi dazu an, den Ausbildungsbetrieb nach Erhalt seines Arbeitszeugnisses zu verlassen. Auch kurzfristige Hilfstätigkeiten werden als Aufnahme der Arbeit verstanden und sind somit als stillschweigender Arbeitsvertragsabschluss zu werten.
Was, wenn der Prüfungstermin nach der vertraglichen Beendigung der Ausbildung liegt?
Es kommt selten vor, ist aber dennoch nicht ausgeschlossen. Ein Prüfungstermin liegt nach der regulären Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Der Ausbildungsbetrieb ist nicht verpflichtet, den Azubi bis zur Prüfung zu beschäftigen. Vielmehr basiert diese Möglichkeit auf freiwilliger Basis, sofern der Azubi darum bittet, weiterhin im Betrieb erscheint und die Besuche der Berufsschule wahrnimmt.
Alternativ kann die Beendigung der Ausbildung auch anerkannt werden und der Azubi geht zur Abschlussprüfung, ohne dass er bis zu diesem Zeitpunkt im Unternehmen beschäftigt wird.
Tipp: Sollte es zu einem derartigen Fall kommen, sprechen Sie mit dem Azubi und fragen nach, ob eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur bestandenen Abschlussprüfung gewünscht wird.
Verlängerung der Ausbildungsdauer bei nicht bestandener Prüfung
Die nicht bestandene Prüfung ist für jeden Azubi ein Ärgernis. Wie geht es dann weiter? Im Vertrag ist die Beendigung der Ausbildung zu einem festgeschriebenen Termin vorgesehen. Bei nicht bestandener Abschlussprüfung ist eine Verlängerung der Ausbildung bis zur nächsten, maximal aber bis zur übernächsten Prüfung möglich.
Tritt der Azubi mit dieser Bitte an Sie heran, müssen Sie als Ausbildungsbetrieb stattgeben und dürfen die Verlängerung der Ausbildungszeit nicht ablehnen.
Azubi ist zur Abschlussprüfung krank: Auswirkungen auf die Ausbildungszeit
Arbeitsunfähigkeit ist ein Grund, um der Abschlussprüfung fernzubleiben. Kann der Azubi den Termin nicht wahrnehmen, da er vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben wurde, ist eine Verlängerung der Ausbildung bis zum nächstmöglichen Termin einer Abschlussprüfung vorgesehen. Eine Entlassung nach Beendigung der regulären Ausbildungsfrist ist laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30.09.1998 (5 AZR 58/98) ausgeschlossen.
Tipp: Sie vermuten, dass ein Azubi Prüfungsangst hat und sich deswegen krankschreiben ließ? Solange eine Krankschreibung vorliegt, können Sie trotz aller Zweifel nicht anders als vom Gesetzgeber vorgeschrieben reagieren. Ein Gespräch mit dem Azubi kann sich lohnen – allerdings nicht nach, sondern vor der Abschlussprüfung.
Das Arbeitszeugnis bei Übernahme und Nichtübernahme
Eine betriebliche Übernahme ist aus persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen ausgeschlossen? Jeder Azubi hat ein Recht auf ein Arbeitszeugnis, dass der Ausbildungsbetrieb mit Sorgfalt und einer neutralen Bewertung ausstellen muss. Spezielle Formulierungen, die das Berufsleben des Azubis beeinträchtigen können, sollten im Arbeitszeugnis unterbleiben.
Tipp: Haben Sie mit einem ehemaligen Azubi noch ein „Hühnchen zu rupfen“, regeln Sie das in einem Vier-Augen-Gespräch. Das Arbeitszeugnis stellen Sie entsprechend der gesetzlichen Vorschriften aus und verzichten darauf, dem ehemaligen Azubi Steine in den Weg zu legen.