Zuschläge: Sonntags, Feiertags und Nachtschichten
Wann darf man überhaupt arbeiten?
Wie viele Stunden, zu welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten gearbeitet werden darf, regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Dies hat zum Ziel, „die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern.“
Außerdem ist derr Sonntag als anerkannter Feiertag zur Erholung der Arbeitnehmer geschützt . Damit darf grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 ArbZG nicht an Sonn- oder Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr gearbeitet werden. Ausnahmen hiervon sind Berufe, die nicht an Werktagen ausgeübt werden können.
Diese Branchen und Berufe stellen nach dem Arbeitszeitgesetz eine Ausnahme dar:
- Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr
- Institutionen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
- Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Personen
- Gaststätten und Gastronomiegewerbe
- Kulturelle Einrichtungen, wie Theater oder Filmvorführungen
- Sport- und Freizeiteinrichtungen
- Landwirtschaftliche Berufe sowie Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren
- Bewachungsgewerbe
Auch wenn diese Berufe Ausnahmen darstellen, müssen Unternehmer die Sonntags- und Feiertagsarbeiten durch Freizeit ausgleichen. Außerdem gelten auch hier genaue Regelungen, wie oft und wie lange Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen arbeiten dürfen.
Spezifische Regelungen für Nacht- und Schichtarbeit
Das Arbeitszeitgesetz definiert auch die Regelungen für Nacht- und Schichtarbeit. Die Tagarbeitszeit ist nach der Definition dieses Gesetzes die Zeit zwischen 6 und 23 Uhr. Arbeit vor bzw. nach diesen Uhrzeiten gilt als Nachtarbeit. Eine Ausnahme sind dabei Bäcker und Konditoren: In diesem Gewerbe gelten Nachtarbeitszeiten von 22 bis 5 Uhr. Wird zu Nachtarbeitszeiten gearbeitet, gelten spezielle Regelungen zum Ausgleich in Form von Freizeit oder Zuschlägen zur Arbeitsvergütung.
Anrecht auf den Nachtzuschlag haben alle Arbeitnehmer, die regulär mindestens zwei Stunden pro Nacht – das heißt im Zeitraum von 23 bis 6 Uhr – arbeiten.
Außerdem müssen Mitarbeiter einen dieser Punkte erfüllen, um Anspruch auf einen Nachtzuschlag zu haben:
- Mindestens 48 Tage im Kalenderjahr während den Nachtarbeitszeiten arbeiten
- Regulär im Schichtsystem zu Nachtarbeitszeiten arbeiten
Welche Regelungen gibt es für Nachtarbeiten?
Für Nachtarbeitnehmer gelten besondere arbeitsrechtliche Regelungen. Ihnen wird ein besonderer Schutz zuteil, da eine Nacht- oder Schichtarbeit als besonders belastend einzuordnen ist. Die Arbeit während der Nacht bringt den natürlichen Biorhythmus aus dem Gleichgewicht und hat damit auch einen Einfluss auf die Gesundheit der Arbeitnehmer.
Zudem ist es für Mitarbeiter, die während der Nacht arbeiten, schwieriger, ihr soziales Leben zu koordinieren: Während der Arbeitnehmer sich von seiner Nacht- oder Schichtarbeit am Tag ausruhen muss, findet gleichzeitig das Leben von Familie und Freunden statt.
Daher gelten für Nacht- und Schichtarbeiter besondere arbeitsrechtliche Regelungen:
- Arbeitszeit: Sie darf nicht länger als acht Stunden pro Werktag betragen. Die Arbeitszeit darf sich jedoch auf höchstens zehn Stunden erhöhen, wenn sie im monatlichen Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden pro Werktag beträgt.
- Medizinische Untersuchung: Nachtarbeitnehmer haben im Turnus von drei Jahren einen Anspruch auf eine medizinische Untersuchung. Ab 50 Jahren können sich die Mitarbeiter jährlich untersuchen lassen.
- Versetzung: Unter gewissen Umständen haben Mitarbeiter, die währen der Nacht arbeiten, einen Anspruch auf einen Tagarbeitsplatz – sofern keine dringenden betrieblichen Hürden bestehen.
Welche Lohnzuschläge gibt es bei Nachtarbeit?
Wie Lohnzuschläge in der Praxis aussehen, hängt oftmals von den geltenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab. Denn: Einen Anspruch auf die Auswahl der Ausgleichsform hat der Arbeitnehmer per se nicht. Es liegt immer im Ermessen des Arbeitgebers, ob er den Arbeitnehmer lieber durch einen Freizeitausgleich oder einen finanziellen Zuschlag zusätzlich zum Arbeitslohn entschädigen möchte.
Das einzige Kriterium, das der Gesetzgeber vorgibt, ist die Angemessenheit der Ausgleichsentschädigung. Dieses Kriterium geht auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts im April 2014 zurück: Dort erhielt ein LKW-Fahrer Recht, weil er anstatt eines Zuschlags von 20 Prozent eine Nachtzuschlagshöhe von 30 Prozent forderte.
Das Bundesarbeitsgericht konkretisierte dabei seine Vorstellung von einer „angemessen“ Ausgleichszahlung. Zwischen 23 und 6 Uhr sollten Arbeitgeber mindestens 25 Prozent zum normalen Stundenlohn aufrechnen. Dieses Grundsatzurteil gilt dabei nicht nur für LKW-Fahrer, sondern auch für alle anderen Branchen, in denen Beschäftigte Nachtarbeit leisten.
Jedoch: Wird eine Arbeit als besonders belastend eingestuft, sollte dieser Zuschlag auf mindestens 30 Prozent oder eine entsprechende Anzahl an bezahlten Urlaubstagen erhöht werden. Eine besonders belastende Arbeit ist dabei zum Beispiel eine Dauernachtarbeit. Weniger als 25 Prozent kann dabei bei Arbeiten aufgeschlagen werden, bei denen eine geringe Arbeitslast spürbar ist. Ein Beispiel ist hierbei die Arbeitszeit während eines Bereitschaftsdienstes. Außerdem wissenswert: Der Zuschlag für Nachtarbeit bleibt bis zu einem Prozentsatz von 25 steuerfrei.
Welche Regelungen gibt es für Arbeit an Sonntagen und Feiertagen?
Wie im ersten Abschnitt schon dargestellt, gibt es Berufe, an denen Mitarbeiter auch an Sonn- oder Feiertagen arbeiten dürfen. Dies ist der Fall, da die zu verrichtenden Arbeiten nicht (nur) an Werktagen übernommen werden können. Dennoch gibt es auch für Sonntage und Feiertage Regelungen, die eingehalten werden müssen.
Diese Sonderregelungen gelten an Sonntagen und Feiertagen:
- Arbeitsfreie Tage: Der Gesetzgeber sieht vor, dass mindestens 15 Sonntage im Kalenderjahr arbeitsfrei bleiben müssen.
- Ausgleichstage: Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Sonntag, steht ihm ein Ersatzruhetag zu. Diesen müssen Sie ihm in einem Zeitraum von zwei Wochen gewähren. Wenn ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeitet, müssen Sie ihm innerhalb von acht Wochen einen Ersatzruhetag einräumen.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind in § 12 ArbZG festgehalten. Hierbei eingeschlossen sind Tarifverträge und unterschiedliche Branchen wie das Theater- oder Seeschifffahrtsgewerbe.
Welchen Zuschlag gibt es für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit?
Vom Gesetzgeber sind grundsätzlich keine Sonderzahlungen an Sonntagen oder Feiertagen vorgesehen. Der Arbeitnehmer bekommt “lediglich” Ersatzruhetage zugesprochen. Dennoch gibt es einige Rahmenverträge, auf Basis derer Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Lohnzuschlag geltend machen können.
Rahmenverträge, in denen Sonn- oder Feiertagszuschläge festgelegt sein können, sind:
- Arbeits- oder Tarifverträge: Entscheidet sich der Arbeitgeber freiwillig, einen Sonn- oder Feiertagszuschlag im Arbeitsvertrag festzulegen oder ist dies vom Tarifvertrag der jeweiligen Branche so vorgesehen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Zuschlag zu seinem Stundenlohn.
- Betriebsvereinbarungen: Auch in der Betriebsvereinbarung, eine Regelung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, können Sonderregelungen verankert sein.