Infografik zu den Pflichten und Aufgaben des Arbeitgebers bei der Sozialversicherung.

Sozialversicherung: Aufgaben des Arbeitgebers im Überblick

Die Sozialversicherung stellt eine grundlegende Absicherung vieler Risiken aus Privat- und Berufsleben dar. Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber ist in den korrekten Ablauf der Beitragsberechnung und -abführung mit einbezogen. Als Unternehmen gibt es für Sie einige Regelungen zu beachten, denn bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge kommen diverse Aufgaben auf Sie zu. Hier erfahren Sie, welche Aufgaben Unternehmen in puncto Sozialversicherung übernehmen müssen.
Inhaltsverzeichnis

Die Sozialversicherung: Das Wichtigste im Überblick

Die Sozialversicherung ist grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer Pflicht. Das bedeutet, sobald jemand einer abhängigen und bezahlten Beschäftigung nachgeht, muss dieser (meistens) auch sozialversichert sein. Die Absicherung dient vor allem der Sicherung der Einkünfte des Arbeitnehmers, denn als Arbeitskraft gibt es immer bestimmte Risiken, die im schlimmsten Fall zum Ausfall oder mindestens zur Verminderung der Erwerbsfähigkeit und somit des Einkommens führen können.

Zur Sozialversicherung gehören verschiedene Zweige, die eine Aufgliederung selbiger darstellen. Dazu zählen:

  1. Krankenversicherung
  2. Unfallversicherung
  3. Rentenversicherung
  4. Pflegeversicherung
  5. Arbeitslosenversicherung

Die Kranken- und Pflegeversicherung stellen in dieser Reihe eine Ausnahme dar, denn einerseits sind die Arbeitnehmer versicherungspflichtig, haben aber – wenn ihr Gehalt eine gewisse Grenze überschreitet-  ein Wahlrecht. Ihr Arbeitnehmer kann wählen, ob er sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern möchte. Dies wiederum steht in der Regel mit dem Gehalt in Verbindung, das vom Arbeitgeber gezahlt wird. Krankenversichern muss man sich bei einer Krankenkasse allerdings in jedem Fall.

Sozialversicherung: Für wen müssen Sie zahlen?

Grundsätzlich fallen lediglich für diejenigen Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge an, die in Ihrem Betrieb beschäftigt sind. Für Beschäftigte oder Unternehmen, die als Auftragnehmer in Ihrem Dienst stehen, sind keine Beiträge fällig. Die Sozialversicherungspflicht gilt aber auch für Auszubildende, selbst wenn diese kein Entgelt von Ihnen erhalten. Bis zu einem Entgelt von 325 Euro muss der Arbeitgeber übrigens die Sozialversicherungsbeiträge für Auszubildende alleine tragen.

Für geringfügig Beschäftigte gelten andere Regelungen. So entfallen beispielsweise die Beiträge zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Und auch in der Kranken- und Rentenversicherung gibt es eine kleine Anpassung: Die Beiträge sind hier nämlich geringer als bei einer versicherungspflichtigen oder -freien Anstellung.

Und auch für Rentner gelten gesonderte Vorgaben. Denn: Auch Rentner können einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen. Das heißt, auch für Rentner kann die Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen anfallen. Doch nicht immer ist das auch der Fall. Wenn der Rentner beispielsweise nur geringfügig beschäftigt ist, gelten die oben genannten Regelungen. Bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entfallen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise.

Wie können Sie die Versicherungspflicht prüfen?

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht und deren Höhe richten sich grundlegend nach dem regelmäßigen Verdienst des Arbeitnehmers. Bei einer geringfügigen Beschäftigung, also einem regelmäßigen Monatseinkommen unter 450 Euro oder einem auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnis entfällt die Versicherungspflicht. Liegt der Verdienst aber darüber, sind Arbeitgeber und -nehmer in der Pflicht.

Um zu prüfen, ob der von Ihnen beschäftigte Arbeitnehmer unter die Versicherungspflicht fällt, müssen Sie dessen Jahresarbeitsentgelt kennen. Dieses Jahresarbeitsentgelt setzt sich aus allen Zahlungen zusammen, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer getätigt werden. Dazu gehören nicht nur das Monatsgehalt, sondern auch andere, einmalige Zahlungen wie beispielsweise das Weihnachtsgeld. Aus diesem Betrag errechnen sich dann wiederum die fälligen Beiträge für die jeweiligen Zweige der Sozialversicherung.

Vorsicht: Nicht zum Jahresarbeitsentgelt zählen Zuschläge aufgrund des Familienstandes wie zum Beispiel der Verheiratetenzuschlag oder diverse Familienzulagen sowie auch Überstunden, die nicht regelmäßig gezahlt werden. Pauschale Zahlungen von Überstunden hingegen werden in das Jahresarbeitsentgelt einberechnet.

Versicherungskosten: Wie berechnen Sie die Höhe der Beiträge?

Anhand des Jahresarbeitsentgelts wird nun die Höhe der jeweiligen Beiträge zu den verschiedenen Teilbereichen der Sozialversicherungen berechnet. Die aktuellen Beitragssätze aus dem Jahr 2024 sehen wie folgt aus:

  • Krankenversicherung: 14,6 % (Anteil AG und AN: jeweils 7,3 %)
  • Rentenversicherung: 18,6 % (Anteil AG und AN: jeweils 9,3 %)
  • Pflegeversicherung: 3,4 % (kinderlos, sonst weniger, Anteil AG immer 1,7 %)
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 % (Anteil AG und AN: jeweils 1,3 %)

Beiträge müssen nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze abgegeben werden – das heißt, für Gehälter, die einen bestimmten Betrag übersteigen, müssen nur bis zur Versicherungspflichtgrenze Beiträge abgeführt werden. Auch diese Pflichtgrenzen sind für die jeweiligen Zweige unterschiedlich:

  • Die Pflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2024 bei einem Jahresbetrag von 62.100 Euro (Monatsbetrag: 5.175 Euro).
  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird noch immer zwischen Ost und West unterschieden. Die Pflichtgrenze des monatlichen Betrags liegt in den alten Bundesländern und West-Berlin bei 7.550 Euro monatlich. In den neuen Bundesländern und Ost-Berlin liegt der Betrag bei monatlich 7.450 Euro
  • Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung beträgt jährlich 69.300 Euro.

Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich immer mit dem Tag des Beschäftigungsbeginns des Arbeitnehmers. Entscheidend ist dafür nicht, ob der Beschäftigte an diesem Tag tatsächlich zur Arbeit erschienen ist oder beispielsweise wegen Krankheit oder eines Unfalls verhindert war. Das Ende der Versicherungspflicht tritt wiederum erst dann ein, wenn die Beschäftigung beendet ist. Innerhalb dieses Zeitraumes sind alle Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuführen.

Zusammengefasst: Das sind die Aufgaben des Arbeitgebers bei der Sozialversicherung

Als Arbeitgeber kommt Ihnen eine besondere Rolle für das reibungslose Funktionieren der Sozialversicherung zu. Die Aufgaben, die Sie im Rahmen Ihrer Arbeitgeberrolle zu bewältigen haben, sind vielfältig. Sie müssen:

  • die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers prüfen. Dazu müssen Sie prüfen, welchen Status der Beschäftigte in Ihrem Betrieb einnimmt. Arbeitet er als geringfügig Beschäftigter? Ist er Rentner oder Pensionär? Befindet er sich in der Ausbildung?
  • die jeweiligen Beiträge der einzelnen Sozialversicherungszweige berechnen und gewissenhaft abführen.
  • die Zeiträume, innerhalb derer Beiträge an die Sozialversicherung gezahlt werden müssen, bestimmen. Dazu gehört auch, zu prüfen, ob bestimmte Bereiche beitragsfrei sind.
  • regelmäßig Daten zur Beschäftigung an die Sozialversicherungen übermitteln. Dazu gehört beispielsweise, die Daten des Mitarbeiters, die Höhe von dessen Gehalt und die Dauer der Beschäftigung im Betrieb

Insgesamt sind die Aufgaben als Arbeitgeber also sehr wichtig und sollten deshalb gewissenhaft erledigt werden. Nur so wird das Sozialversicherungssystem als solches aufrechterhalten und sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von deren Vorteilen profitieren.