Lohnabrechnung: Wann Ihre Mitarbeiter an den Kosten beteiligt werden können
Lohnabrechnung: Wann Sie Kosten für Arbeitskleidung abziehen dürfen
Ein neues Urteil schafft jetzt Klarheit. Ein Arbeitgeber verpflichtete seine Mitarbeiter, die in dem von ihm betriebenen Verbrauchermarkt bereitgestellte Kleidung zu tragen. An den Kosten für die Anschaffung und die Reinigung der Kleidungsstücke sollten sich die Mitarbeiter mit einem monatlichen Beitrag von 7,05 E beteiligen. Diesen Beitrag, das so genannte Kittelgeld, zog der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jeden Monat vom Nettolohn ab. Einer Mitarbeiterin passte das aber nicht: Sie klagte auf Auszahlung des einbehaltenen Kittelgeldes. Das höchste deutsche Arbeitsgericht in Erfurt, das Bundesarbeitsgericht (BAG), stellte sich auf die Seite der Mitarbeiterin. Der Arbeitgeber muss ihr nun die einbehaltenen Beträge zurückzahlen.
Der Grund: Die Mitarbeiter verdiente monatlich gerade einmal 800 Euro. Zu wenig, als dass der Arbeitgeber hiervon noch Kosten für die einheitliche Arbeitskleidung abziehen könnte, befanden die Richter. Das Gehalt der Mitarbeiterin lag nämlich unter der so genannten Pfändungsgrenze. Mit anderen Worten: Sie verdiente also gerade genug, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei so geringen Gehältern, so das BAG, sei es dem Arbeitgeber zuzumuten, die Kosten für die Arbeitskleidung selbst zu tragen. BAG, Urteil vom 17.02.2009, Az.: 9 AZR 676/07
Lohnabrechnung: Schutzkleidung muss immer der Arbeitgeber zahlen
Die Erfurter Arbeitsrichter haben offengelassen, ob Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter, deren Gehalt über der Pfändungsgrenze liegt, an den Kosten der dienstlichen Kleidung beteiligen dürfen. Fest steht aber: Müssen Ihre Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften am Arbeitsplatz Schutzkleidung tragen, haben Sie als Arbeitgeber die Kosten zu tragen. In allen anderen Fällen können Sie als Arbeitgeber aber eine Kostenbeteiligung vereinbaren. Planen Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb die Einführung von Dienstkleidung oder wollen Sie Ihre Mitarbeiter an den Kosten für die „Arbeitsklamotten“ beteiligen, führt kein Weg an Ihrem Betriebsrat vorbei. Alle Fragen rund um die Arbeitskleidung betreffen nämlich die betriebliche Ordnung, was Ihrem Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gibt. Lassen Sie Ihren Betriebsrat bei der Betriebskleidung außen vor, kann er arbeitsrechtliche Sanktionen gegen Sie ergreifen und Sie gerichtlich zwingen, die Einführung der Dienstkleidung zu unterlassen. Das kann – insbesondere wenn die Kleidungsstücke bereits bestellt sind – zu erheblichen Kosten führen.
Lohnabrechnung: Argumente für die Einführung von Arbeitskleidung
Empfehlung: Erfahrungsgemäß sträuben sich viele Betriebsräte gegen die Einführung einheitlicher Arbeitskleidung, weil diese schnell den Eindruck einer „Uniform“ erweckt. Auf solche Einwände sollten Sie vorbereitet sein und sich die richtigen Argumente zurechtlegen. Oft reicht es, wenn Sie darauf verweisen, dass der Mitarbeiter erhebliche Kosten für private Kleidung spart, wenn er am Arbeitsplatz die von Ihnen bereitgestellte Bekleidung statt seiner privaten trägt. Stimmt Ihr Betriebsrat zu, können Sie das Tragen der Dienstkleidung mittels Dienstanweisung anordnen oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung schließen.