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Erschwerniszulage – Höhe, Berechnung und Tätigkeiten

Wenn der Arbeitnehmer länger und härter arbeiten muss, bekommt er seine Arbeitsleistung nicht gleich mit einer Erschwerniszulage vergütet. Was ist aber der Fall, wenn die Arbeitsbelastung deutlich über das normale Maß hinausgeht? Haben Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung der Zulage? In unserem Leitfaden erläutern wir die Voraussetzungen einer Erschwerniszulage und zeigen Beispiele auf, die eine solche Extrazahlung begründen. Daneben geben wir ein Berechnungsbeispiel und erörtern die Vorteile der Zulage aus Sicht des Arbeitgebers.
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter Erschwerniszulage?

Unter einer Erschwerniszulage versteht man einen zusätzlichen Lohn bzw. Zuschuss für berufliche Tätigkeiten mit außergewöhnlich hohen Belastungen. Damit erhält der Arbeitnehmer die Erschwerniszulage ergänzend zu seinem regulären Gehalt von seinem Arbeitgeber. Für die Zulage ist es erforderlich, dass das Erschwernis als so besonders angesehen wird, dass die Tätigkeit nicht mehr als mit dem Grundgehalt abgegolten gelten kann.

Dabei muss die außerordentliche Belastung zu denjenigen Tätigkeiten abgegrenzt werden, die im Vergleich zwar ebenfalls Stress und eine hohe Belastung mit sich bringen, aber eben weder risikobehaftet noch gesundheitsgefährdend sind.

Im Volksmund wird die Erschwerniszulage daher auch „Gefahren- oder Schmutzzulage“ genannt, da sich der Mitarbeiter in der gebotenen Situation größeren Gefahren aussetzt. Maßgeblich für die Erschwerniszulage ist eine erschwerte Arbeitsbedingung, die über das übliche Maß deutlich hinausgeht.

In der Regel erfolgt die Erschwerniszulage auf freiwilliger Basis, wenn der Arbeitgeber die Bereitschaft und die erfolgreiche Umsetzung durch seine Angestellten belohnen möchte. Darüber hinaus ist es gerade aus Sicht des Arbeitgebers von Bedeutung, dass der jeweilige Arbeitsplatz durch den zusätzlichen Lohnanteil attraktiver wird.

Wer hat wann Anspruch auf die Erschwerniszulage?

Um eine Erschwerniszulage vom Arbeitgeber verlangen zu können, muss der Anspruch des Mitarbeiters zum Beispiel vertraglich vereinbart worden sein. Dies kann in den folgenden Fällen vonstattengehen:

Individueller Arbeitsvertrag

Der Mitarbeiter muss in seinem Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung bzw. Klausel getroffen haben, wonach die Zulage extra bei einer über das normale Maß hinausgehende Tätigkeit zum Gehalt gezahlt wird.

Tarifvertrag

Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten eine Erschwerniszulage, wenn dies im Tarifvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. § 19 TVöD enthält hierzu die entsprechenden Regelungen und Präzisierungen. So wird die Zulage nach § 19 Abs. 2 TVöD etwa bei „außergewöhnlichen Erschwernissen“ wie z. B. bei Arbeiten mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung oder bei Arbeiten mit starker Schmutz- oder Staubbelastung gewährt.

Die sogenannte Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) wiederum beinhaltet sämtliche Regelungen zu Erschwerniszulagen für Beamte bzw. Soldaten (§ 1 EZulV).

Betriebsvereinbarung

Hat der Betriebsrat erfolgreich die Gewährung einer Erschwerniszulage bei außergewöhnlicher Arbeit durchgesetzt, wird dies Inhalt der Betriebsvereinbarung und gilt – vergleichbar mit einem Tarifvertrag – folglich für alle Betriebsmitarbeiter.

Ein Anspruch auf die Zulage ergibt sich demzufolge nur aus einer Vereinbarung, die in aller Regel auf freiwilliger Entscheidung des Arbeitgebers ergeht. Daneben kann sie sich allerdings auch aus „betrieblicher Übung“ ableiten. Die Mitarbeiter haben demnach einen Anspruch auf Zahlung eines derartigen Zuschusses, wenn das Unternehmen die Zulage bereits über einen längeren Zeitraum bzw. in wiederholender Abfolge gewährt hat. Demzufolge darf der Arbeitnehmer auf die Fortsetzung der Zahlung vertrauen und allein hieraus einen Anspruch auf die Zulagenzahlung ableiten.

Für welche Tätigkeiten kommt die Erschwerniszulage in Betracht?

Wenn die besondere Arbeit für den Mitarbeiter schwer, anstrengend oder langwieriger wird, löst diese erhöhte Beanspruchung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht automatisch eine Erschwerniszulage aus. Hierzu bedarf es einer eindeutigen, zusätzlichen Belastung, die im konkreten Fall über das übliche Maß hinausgeht.  

Da es für die meisten Fälle derartiger, außergewöhnlicher Belastungen keine oder kaum messbare Anhaltspunkte gibt, haben sich andere Faktoren herauskristallisiert, die für die Bejahung einer Erschwerniszulage sprechen.

Folgende Gruppe lassen sich unterscheiden:

Große, körperliche Belastungen, die über das normale Maß hinausgehen

  • Heben und Tragen von Gegenständen mit besonders hohem Gewicht ohne maschinelle Hilfe
  • längeres Arbeiten über Kopf (z. B. Schweißen, Bohren etc.)
  • Arbeit, die sich einseitig belastend auf den Körper auswirkt (z. B. Fließbandarbeiten)
  • Tragen von Spezialkleidung

Tätigkeiten, die besonders gefährliche bzw. gesundheitsgefährdende Auswirkungen haben können

  • Arbeiten, bei denen giftige Chemikalien oder radioaktive Stoffe im Einsatz sind
  • Entfernen von Asbest bzw. Abriss eines ganzen Hauses
  • Arbeiten mit gefährlichen Gasen, Säuren oder sonstigen Dämpfen
  • Räumung von Munition (zivile/militärische Kampfmittelbeseitigung)

Auch an dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass das Hantieren mit Mitteln, die einen besonderen, vorsichtigen Umgang erfordern, nicht unter diese Kategorie fallen. Beim Arbeiten mit gefährlichen Mitteln muss sich gerade der Umstand ergeben, dass das Arbeiten weit über dem Normalmaß liegt. So erzeugt beispielsweise nicht jedes ätzende Reinigungsmittel gleich eine erhöhte Gefahr für den Verwender, wodurch sich eine Erschwerniszulage ergeben könnte.

Besonders erschwerte Bedingungen, die durch die direkte Umgebung bzw. Umwelt ausgelöst werden (extreme Umgebung)

  • Arbeiten unter extremer Hitze- oder Kälteeinwirkung (z. B. in Gießereien, Kühlräumen)
  • Tätigkeiten bei großer Lautstärke
  • Arbeiten in besonders schmutzigen bzw. staubigen Räumen/Gebäuden

Darüber hinaus können auch Arbeiten mit psychischen Belastungen (z. B. Notfallseelsorge) oder Arbeiten zu ungewöhnlichen Zeiten (Nachtarbeit, Wochenendarbeit etc.) eine Erschwerniszulage begründen.

Höhe: Wie ist die Erschwerniszulage zu berechnen?

Erschwerniszulagen erfolgen in individuellen Arbeitsverträgen freiwillig und sind deswegen in der Höhe nicht genauer definiert. Darüber hinaus fallen Zulagen je nach Branche bzw. Tätigkeit auch bei grundsätzlich außergewöhnlich hoher Belastung recht unterschiedlich aus. Letztendlich wird die Erschwerniszulage also nach einem im Arbeitsvertrag festgelegten Satz bezahlt.

Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Zulage nur exakt für die Zeit gezahlt wird, in der auch eine über das normale Maß hinausgehende Beanspruchung der Arbeitsleistung erfolgt war.

Während im öffentlichen Dienst per Tarifvertrag meist ein Satz von 10 bis 15 Prozent Zuschlag pro Stunde üblich ist, der pauschal geregelt ist, kann der Arbeitnehmer in der Regel eine etwas höhere Zulage erwarten, die in der Regel pro Monat ausgezahlt wird.

Haben die beiden Vertragsparteien im Einzelarbeitsvertrag demnach einen Prozentsatz von 30 Prozent bei bestehendem Stundenlohn von 30 Euro vereinbart, gilt für die Berechnung der Erschwerniszulage Folgendes:

Stundenlohn (30 Euro) x Prozentsatz (30 %) = 9 Euro Erschwerniszulage (pro Stunde)

Wenn der Mitarbeiter mehrere Stunden gearbeitet hat, die zu einer Erschwerniszulage berechtigen, ist der individuelle Zuschlag so zu berechnen, dass er mit der Gesamtzahl der Arbeitsstunden multipliziert wird.

Beispiel: Hat der Mitarbeiter insgesamt monatlich 20 Arbeitsstunden mit außergewöhnlich hoher Belastung erbracht, stehen ihm bei monatlicher Abrechnung 20 Stunden x 9 Euro Zuschlag pro Stunde = 180 Euro Erschwerniszulage zu.

Was beeinflusst die Höhe der Erschwerniszulage?

Faktoren, die eine Berechnung der Zulage zusätzlich beeinflussen können, sind:

  • die genaue Art der Tätigkeit bzw. die außergewöhnlich hohe Belastung,
  • Grad der Belastung, bestimmt durch Anzahl der Arbeitsstunden und Intensität der besonderen Tätigkeit,
  • unterschiedliche bzw. höhere Erschwerniszulagen je nach Vergütungsgruppen und tariflicher Einstufung (auch regional bedingt) sowie
  • Risikofaktoren wie Verletzungsgefahr oder gesundheitliche Risiken.

Erschwerniszulagen sind im Übrigen Teil des Arbeitsentgelts pro Monat. Danach gilt, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auch auf die erhaltene Zulage Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Erschwerniszulage zahlen – wie sinnvoll für Unternehmen?

Erschwerniszulagen sind sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in besonderem Maße als lohnend und sinnvoll anzusehen. Während der Arbeitnehmer einen direkten, finanziellen Vorteil einheimsen kann, sichert sich das Unternehmen eine positive Stellung als fürsorglicher Arbeitgeber.

Dies gilt umso mehr, wenn das Unternehmen die Zulage auf freiwilliger Basis auszahlt und keine allgemeingültigen Bestimmungen existieren, die an einen Tarifvertrag (für Beamte) oder eine Betriebsvereinbarung gebunden sind.

5 Vorteile der Erschwerniszulage für den Arbeitgeber

Die Vorteile lassen sich im Detail wie folgt darlegen:

  1. Der Arbeitnehmer fühlt sich durch eine Erschwerniszulage wertgeschätzt, da seine außerordentlich hohe Arbeitsbelastung nicht über die vertraglichen Vereinbarungen erwartet werden. Stattdessen wird sein gesteigerter Einsatz honoriert und extra be- und schließlich angemessen entlohnt.
  2. Durch die Mitarbeiterzufriedenheit entsteht eine intensivere Unternehmensbindung, sodass der Arbeitgeber einen motivierten Arbeitnehmer in seinen Reihen halten darf, der auch vor größerer Beanspruchung nicht gleich zurückschreckt.
  3. Der Arbeitgeber kann sich aufgrund der freiwillig gezahlten Erschwerniszulage auf seine Arbeitskräfte verlassen und insgesamt die Personalkosten niedrig halten. Denn durch eine genaue, stundenweise „Entlohnung“ durch die extra Zulage zahlt das Unternehmen nur die zusätzliche, besondere Leistung, die auch tatsächlich erbracht wurde. Somit muss keine dauerhafte Lohnerhöhung erfolgen.
  4. Gleichzeitig spart der Arbeitgeber durch die individuelle Zahlung die Beauftragung externer Dienstleistungen, die bei außergewöhnlich hoher Belastung ansonsten erforderlich gewesen wären. Dank der „internen Lösung“ werden nicht nur zusätzliche Kosten, sondern auch Zeit und Aufwand im Personalmanagement eingespart.
  5. Zuletzt gewinnt das Unternehmen an Reputation und sichert sich einen mehr als konkurrenzfähigen Platz als weitsichtiger Arbeitgeber, der sich um seine Mitarbeiter bemüht und deren Einsatz extra finanziell honoriert.