Betriebliche Altersvorsorge: Alles Wissenswerte für den Arbeitgeber
- Was ist die betriebliche Altersvorsorge?
- Sind Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung verpflichtet?
- Warum kann das Anbieten einer bAV für den Arbeitgeber sinnvoll sein?
- Welche Durchführungswege stehen Ihnen zur Verfügung?
- Wie gestalten sich die Beitragszahlungen der betrieblichen Altersversorgung?
- Wie wird die bAV in der Lohnabrechnung behandelt?
- Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge, wenn der Arbeitnehmer den Job wechselt?
- Wann erfolgt die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge?
- Was passiert, wenn das Unternehmen insolvent geht?
Sind Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversorgung verpflichtet?
Nein, der Arbeitgeber ist nicht zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung verpflichtet. Grundsätzlich stellt die betriebliche Altersvorsorge eine freiwillige Leistung dar, sofern sie arbeitgeberfinanziert ist bzw. sein soll.
Wenn sich der Arbeitgeber frei dazu entscheidet, seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung anzubieten, kann er darüber hinaus die Konditionen festlegen. Das bedeutet, er wählt den Durchführungsweg und die Mittel, die aufgewendet werden sollen. Darüber hinaus kann er festlegen, welche Arbeitnehmer von der Regelung zur Betriebsrente profitieren dürfen.
Warum kann das Anbieten einer bAV für den Arbeitgeber sinnvoll sein?
Eine betriebliche Altersversorgung bietet dem Arbeitgeber nicht direkt einen geldwerten Vorteil. Nutznießer der betrieblichen Altersvorsorge bleibt in erster Linie der Arbeitnehmer, der sich durch das Angebot der Versorgungsleistungen ergänzend die gesetzliche Rente aufbessern kann.
Dennoch erweist sich die betriebliche Altersversorgung auch für den Arbeitgeber als sinnvoll und vorteilhaft. Denn die Betriebsrente setzt in punkto Serviceleistung ein deutliches Zeichen – nach innen und außen.
Welche Durchführungswege stehen Ihnen zur Verfügung?
Um die betriebliche Altersversorgung umzusetzen, stehen dem Arbeitgeber insgesamt fünf verschiedene Durchführungswege zur Verfügung:
- Direktzusage
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Unterstützungskasse
Direktzusage
Das Modell der Direktzusage von der betrieblichen Altersvorsorge ist das meistverbreitete. Der Arbeitgeber sichert dem Arbeitnehmer dabei die unmittelbare Versorgung zu, indem er selbst für vorher festgelegte Leistungen im Versorgungsfall aufkommen wird.
Der Arbeitnehmer erhält dadurch einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber, ohne dass es einen extra Versorgungsträger bedarf. Die Betriebsrente wird dementsprechend bei Eintritt eines bestimmten Alters aus dem Betriebsvermögen gezahlt.
Direktversicherung
Im Gegensatz zur Direktzusage schließt der Arbeitgeber bei der Direktversicherung eine Leben- bzw. Rentenversicherung für seinen Mitarbeiter ab. Letztgenannter ist somit die versicherte Person, der Arbeitgeber übernimmt die Rolle des Versicherungsnehmers.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass in dieser Variante die BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die allgemeine Aufsicht (über Lebensversicherer) übernimmt.
Hinsichtlich der Beitragszahlung ist eine hälftige Teilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenso möglich wie die komplette Übernahme durch den Arbeitgeber.
Pensionskasse
Auch Pensionskassen stehen unter der Aufsicht der BaFin und gelten als rechtlich selbstständige Versicherungsunternehmen. Der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen haben einen direkten Rechtsanspruch auf die Leistungen dieser rechtsfähigen Versorgungseinrichtungen. Denn der Mitarbeiter ist nicht nur Versicherungsnehmer, sondern des Öfteren auch selbst Mitglied.
Vor allem tarifgebundene Unternehmen wenden diesen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung an. Ihnen ist es dank Gruppentarifen zudem möglich, besonders günstige Konditionen auszuhandeln.
Pensionsfonds
Anders als Pensionskassen stellen Pensionsfonds keine Versicherungsunternehmen im klassischen Sinn dar, sondern fungieren gemäß § 236 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) als eigenständige Versorgungseinrichtungen. Auch sie werden von der BaFin überwacht.
Charakteristisch für diesen Durchführungsweg ist die mögliche Beitragszahlung durch den Arbeitgeber und dessen sogenannte Subsidiärhaftung hinsichtlich des Versorgungsanspruchs des Arbeitnehmers, wenn der Pensionsfond dazu nicht mehr imstande sein sollte.
Der Arbeitgeber schließt für den Mitarbeiter eine Pensionsfonds-Versorgung ab. Pensionsfonds investieren die Beiträge am Kapitalmarkt, etwa in Aktien- oder Rentenfonds, unterliegen damit aber auch deren Schwankungen in beide Richtungen.
Ein Vorteil der Pensionsfonds liegt dabei in der steuerlichen Begünstigung.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse unterliegt nicht den Vorschriften des VAG und wird demzufolge nicht von der BaFin beaufsichtigt. Als selbstständige Versorgungseinrichtung gewährt sie auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch.
In der Anlage des Vermögens durch die Beiträge kann sie frei wählen und das Kapital z. B. in Wertpapiere oder Immobilien investieren. Auch, wenn gewöhnlich die Leistungen der Unterstützungskasse an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden, hat dieser nur gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch.
Steuerrechtlich ist dieser Durchführungsweg für den Arbeitgeber besonders interessant. Die von ihm an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen bzw. Dotierungen können in aller Regel als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Wie gestalten sich die Beitragszahlungen der betrieblichen Altersversorgung?
Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersversorgung, dass die Beitragszahlung sowohl von Arbeitnehmer als auch von Arbeitgeber erfolgen kann – oder von beiden. Werden die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge anteilig gezahlt, spricht man von einer Mischfinanzierung.
Im Fall der klassischen betrieblichen Altersversorgung, etwa bei der Direktversicherung, kann der Arbeitgeber die gesamte Beitragszahlung leisten. Wie erwähnt, kann sich diese Form der Betriebsrentengestaltung für den Arbeitgeber in einem zweiten Schritt als sinnvoll erweisen. Denn mit diesem freiwilligen Angebot steigert der Arbeitgeber seine Attraktivität am Arbeitsmarkt und erreicht eine höhere eine Mitarbeiterbindung.
Wenn der Arbeitnehmer Beiträge zur Betriebsrente zahlt, liegt eine Entgeltumwandlung vor. Der gesetzliche Anspruch der Mitarbeiter auf eine Entgeltumwandlung gestaltet sich so, dass der Arbeitgeber die Beiträge für die Altersvorsorge vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers einbehält und in Gestalt der bekannten Durchführungswege anlegt.
Der Arbeitgeber selbst ist im Fall der Varianten Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss zu leisten. Dieser beträgt insgesamt 15 % des umgewandelten Entgelts und ist nur dann zu entrichten, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen kann.
Welche Arbeitnehmer haben Anspruch auf bAV?
Jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung, und zwar in Form der Entgeltumwandlung. Dieser seit 2002 bestehende Anspruch beinhaltet, dass der Arbeitnehmer Teile seines künftigen Gehalts bzw. Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge umwandeln kann.
Dabei beträgt der Anspruch des Arbeitnehmers bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.
Dagegen können Beamte wie Lehrer, Richter oder auch Pfarrer und Berufssoldaten aufgrund eines eigenen gänzlich unterschiedlichen Versorgungssystems (Alimentationsprinzip) keine betriebliche Altersversorgung abschließen. Gleiches gilt für Selbstständige und Freiberufler.
Wie wird die bAV in der Lohnabrechnung behandelt?
In der Lohnabrechnung ist die betriebliche Altersversorgung anzugeben und schrittweise zu berechnen. Danach werden zuerst die entsprechenden Beiträge vom Bruttolohn abgezogen. Aus dieser sich ergebenden Summe werden Steuern und Sozialabgaben ermittelt, welche wiederum vom Gesamtbrutto abzuziehen sind.
Hat man so den eigentlichen Nettoverdienst erhalten, wird davon schließlich der bAV-Betrag abgezogen. Damit weist die Lohnabrechnung den fälligen Auszahlungsbetrag aus.
Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge, wenn der Arbeitnehmer den Job wechselt?
Im Fall eines Jobwechsels steht es dem neuen Arbeitgeber frei, den alten bVA-Vertrag zu übernehmen. Der Arbeitgeber übernimmt dann das Guthaben, ist ab dem Zeitpunkt jedoch auch selbst verantwortlich und muss Haftung übernehmen, wenn arbeitsrechtliche Probleme auftreten sollten. Im anderen Fall verbleibt das Guthaben beim vorherigen Arbeitnehmer und wird z. B. bei Erreichen des Rentenalters ausbezahlt.
Trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen bleibt eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung z. B. im folgenden Beispiel bestehen (Unverfallbarkeit) noch bevor der Versorgungsfall eintritt: Bei erteilten Zusagen nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2018, wenn der Arbeitnehmer bei Jobwechsel bzw. Ausscheiden aus dem Betrieb das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Wann erfolgt die Auszahlung der betrieblichen Altersvorsorge?
Die betriebliche Altersversorgung wird in der Regel mit dem Erreichen des Renteneintrittsalter von 67 Jahren ausgezahlt. In diesem Moment entsteht der Anspruch auf Auszahlung. Daneben besteht die Möglichkeit, dass die Auszahlung bereits ab dem 62. Lebensjahr beginnt, also fünf Jahre früher. Dies betrifft z. B. die Altersrente für Schwerbehinderte.
Eine Ausnahme davon bildet der Durchführungsweg der Pensionskasse. Auch dann wird zwar die betriebliche Altersversorgung mit 67 Jahren ausgezahlt. Allerdings nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte mit Vollendung des 67. Lebensjahres nicht weiter berufstätig ist.
Was passiert, wenn das Unternehmen insolvent geht?
Muss das Unternehmen Insolvenz anmelden, muss dem Arbeitnehmer um seine betriebliche Altersvorsorge nicht bange sein. In dem Fall ist die Betriebsrente über den Pensionssicherungsverein abgesichert, sodass der Anspruch nicht verloren geht.