Infografik mit den Worten "Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung: Je vollen Monat 1/12 vom Jahresurlaub; ab einem Monat Beschäftigung"

Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung berechnen

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben in Deutschland alle Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dazu gehören auch Teilzeitkräfte. Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat. Kurzfristige Aushilfen erfüllen diese Wartezeit in der Regel nicht, da die Arbeit auf 3 Monate (alternativ: 70 Tage) pro Jahr begrenzt ist. Doch wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern in kurzfristigen Beschäftigungen dann zu? Der folgende Artikel zeigt auf, welchen Urlaubsanspruch kurzfristig Beschäftigte haben und wie Sie diesen berechnen.
Inhaltsverzeichnis

Haben Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung Anspruch auf Urlaub?

Ja, auch Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung haben einen Urlaubsanspruch. Da gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) der volle Urlaubsanspruch jedoch erst nach der sogenannten Wartezeit von sechs Monaten entsteht und kurzfristige Beschäftigte diese Wartezeit in der Regel mit einer Zeitgrenze von drei Monaten nicht überdauern, erwerben kurzfristig Beschäftigte lediglich einen Anspruch auf Teilurlaub.

Das heißt: Obwohl kurzfristige Beschäftigte keinen vollen Urlaubsanspruch erwerben, können Sie dennoch einen Teil des Jahresurlaubs beanspruchen.

Ab wann haben kurzfristig Beschäftigte Anspruch auf Teilurlaub?

Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung haben erst nach einem Monat in der jeweiligen Beschäftigung Anspruch auf Teilurlaub. Dies ergibt sich aus dem § 5 des Bundesurlaubsgesetzes.

Wie viel Urlaubsanspruch haben Mitarbeiter in kurzfristiger Beschäftigung?

Kurzfristige Beschäftigte haben gemäß § 5 des Bundesurlaubsgesetzes einen Anspruch auf ein Zwölftel vom eigentlichen Jahresurlaub – und zwar für jeden Monat, in dem sie beschäftigt sind. Das bedeutet: Ein Arbeitnehmer, der für einen Monat kurzfristig beschäftigt ist, erhält 1/12 des Urlaubs, der den Vollzeitarbeitnehmern zusteht. Ein kurzfristig Beschäftigter, der zwei Monate im Betrieb arbeitet, hat wiederum Anspruch auf 2/12 des Jahresurlaubs.

Kurzfristige Beschäftigung überTeilanspruch vom Jahresurlaub
1 Monat1/12
2 Monate2/12
3 Monate3/12

Wie wird der Urlaubsanspruch einer kurzfristigen Beschäftigung berechnet?

Um den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in kurzfristiger Beschäftigung zu berechnen, muss zunächst der Jahresurlaub, der den Vollzeitkräften des Betriebs zur Verfügung steht, herangezogen werden. Dieser Jahresurlaub muss einfach nur mit dem Teilanspruch des kurzfristig Beschäftigten multipliziert werden. Das Ergebnis stellt die Anzahl der Urlaubstage dar, die sie ihrem Arbeitnehmer in kurzfristiger Beschäftigung gewähren müssen.

Sollte der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen jährlich gelten (§ 3 BUrlG), müssen Sie jedoch noch beachten, dass zu den Werktagen ebenfalls Samstage gehören – also alle Tage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. In diesem Fall müssen Sie die jährlichen Urlaubstage, die auf eine 6-Tage-Woche bezogen sind, gegebenenfalls noch auf eine 5-Tage-Woche herunterrechnen. Das folgende Beispiel hilft beim Verständnis.

Beispiel 1: Urlaubstage bei kurzfristiger Beschäftigung von 3 Monaten

Sie beschäftigten eine Aushilfsverkäuferin in der Zeit vom 01.08. bis zum 31.10., also insgesamt drei Monate – und zwar in einer 5-Tage-Woche. Vereinbart wurde der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen. Da die Verkäuferin drei Monate beschäftigt ist, hat sie Anspruch auf 3/12 dieses Urlaubs. Bevor wir nun rechnen, müssen wir zunächst den Mindesturlaub auf eine 5-Tage-Woche umrechnen.

Dies erfolgt mit folgender Formel: Anzahl Jahresurlaub / reguläre Arbeitswoche (6-Tage-Woche) * gewählte Arbeitswoche in Ihrem Betrieb = Urlaubsanspruch pro Jahr

Wir setzen die Zahlen ein: 24 Werktage / 6 Tage * 5 Tage = 20 Tage

Da wir nun den Jahresurlaub richtiggestellt haben, den die Vollzeitkräfte bei einer 5-Tage-Woche erhalten, können wir mit der eigentlichen Rechnung beginnen. Um die Urlaubstage der kurzfristigen Beschäftigung zu berechnen, müssen wir lediglich die Anzahl der Tage des Jahresurlaubs mit dem Teilanspruch von 3/12 multiplizieren.

Die Formel: Jahresurlaub * Teilanspruch = Anzahl der Urlaubstage

Die Berechnung: 20 Tage * (3/12) = 5

Die Aushilfsverkäuferin in der kurzfristigen Beschäftigung hat einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen.

Beispiel 2: Urlaubstage bei kurzfristiger Beschäftigung von 1 Monat

Angenommen, Sie beschäftigen ab dem 01.10. eine Aushilfe – allerdings nur bis zu dem 31.10. Damit ist die Aushilfe nur für einen Monat beschäftigt und erhält folglich nur einen Urlaubsanspruch von 1/12. Der jährliche Urlaubsanspruch (berechnet auf 5-Tage-Woche) beläuft sich auf 22 Tage.

Es ergibt sich folgender Urlaubsanspruch: 22 Tage * (1/12) = 1,83333

Gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes sind Bruchteile von berechneten Urlaubstagen als volle Tage zu betrachten, insofern diese mehr als einen halben Urlaubstag ergeben würden. Damit hat der Verkäufer – aufgerundet – einen Anspruch auf 2 Urlaubstage.

Beispiel 3: Urlaubstage bei kurzfristiger Beschäftigung von unter einem Monat

Dieses Mal beschäftigten Sie eine Aushilfe lediglich für 3 Wochen. Da diese kurzfristige Beschäftigung keinen vollen Monat einnimmt, entsteht auch kein Urlaubsanspruch. Mitarbeiter, die weniger als einen Monat am Stück im Unternehmen arbeiten, haben also keinen Anspruch auf Urlaub.

Wird eine Aushilfe in Ihrem Unternehmen mehrmals im Kalenderjahr mit einem neuen Arbeitsvertrag eingesetzt, müssen Sie diese Zeiten der verschiedenen Arbeitsverträge nicht zusammenrechnen. Der Mitarbeiter hat deshalb, wenn von mehreren Einzelarbeitsverhältnissen jedes kürzer als einen Monat ist, keinen Urlaubsanspruch.

Welcher Urlaubsanspruch besteht bei der 70-Tage-Regelung?

Wird die kurzfristige Beschäftigung nicht zusammenhängend bis zu drei Monaten ausgeübt, sondern an einzelnen Tagen übers Jahr verteilt (70-Tage-Regelung), so errechnet sich der Urlaubsanspruch Ihrer Aushilfe wie folgt:

Formel: Zahl der Arbeitstage des kurzfristig Beschäftigten x Jahresurlaub der Vollzeitbeschäftigten Ihres Betriebs / Zahl der Arbeitstage dieser Kräfte im Jahr = Urlaubstage der kurzfristigen Beschäftigten

Beispiel 4: Berechnung der Urlaubstage bei 70 Tage kurzfristiger Beschäftigung

Angenommen, Sie beschäftigten eine Aushilfe exakt 70 Tage im Jahr. Ihre Vollzeitkräfte arbeiten in der 5-Tage-Woche und somit 230 Arbeitstage im Jahr. Der Jahresurlaub beträgt bei der 5-Tage-Woche 20 Tage.

Sie rechnen nun mit der obigen Formel: 70 Arbeitstage der Aushilfe * 20 Urlaubstage / 230 reguläre Arbeitstage der Vollzeitkräfte = 6,0869

Damit ergibt sich ein Urlaubsanspruch von 6 Tagen für die Aushilfe.

Extra-Beispiel: Sollte die Aushilfe aus dem Beispiel nur 60 Tage arbeiten, ergibt sich nach Berechnung (60 * 20 / 230 = 5,2173) einen Urlaubsanspruch von 5 Tage.

Was passiert, wenn der Urlaub bei einer kurzfristigen Beschäftigung nicht genommen wird?

Kann eine Aushilfe den Urlaub wegen Ablaufs der Befristung nicht nehmen, muss ihn das Unternehmen nach § 7 Abs. 4 BUrlG vergüten. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auch tatsächlich hätte nehmen können. Ist er dagegen bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, schulden Sie ihm keine Urlaubsabgeltung

FAQ zum Thema „Urlaubsanspruch bei kurzfristiger Beschäftigung“

Das folgende FAQ liefert Ihnen noch einmal die wichtigsten Antworten zu Ihren Fragen bezüglich des Urlaubsanspruch von kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist befristetes Arbeitsverhältnis, bei dem die Aushilfe lediglich für einen geringen Zeitraum im Betrieb beschäftigt wird.
In einer kurzfristigen Beschäftigung darf der Arbeitnehmer lediglich drei Monate im Kalenderjahr ODER höchstens 70 Arbeitstage im Jahr beschäftigt werden.
Ja, auch kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Urlaub. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie einen vollen Monat in einem Betrieb arbeiten. Vorher haben kurzfristig Beschäftigte keinen Urlaubsanspruch.
Kurzfristig Beschäftigte haben je nach Länge der Beschäftigung einen Anspruch auf Teilurlaub: je vollen Monat = 1/12 des Jahresurlaubs der Vollzeitkräfte.
Der Urlaubsanspruch bei einer kurzfristigen Beschäftigung wird mit folgender Formel berechnet: Urlaubstage der Vollzeitkräfte pro Jahr * Teilurlaubsanspruch = Urlaubstage der Aushilfen. Bei einem Jahresurlaub von 20 Tagen (5-Tage-Woche), einer Beschäftigungsdauer von 3 Monaten, wodurch sich ein Urlaubsanspruch von 3/12 ergibt, beläuft sich der Urlaubsanspruch auf 5 Tage (20 * 3/12 = 5).