Tod eines Mitarbeiters: So rechnen Sie richtig ab
Tod Mitarbeiter: Was Sie arbeitsrechtlich zahlen müssen
Mit dem Tod des Mitarbeiters endet das Arbeitsverhältnis. Eventuell noch offene Vergütungsansprüche gehen auf die Erben über. Nicht vererblich sind jedoch Urlaubsansprüche sowie Abfindungen, wenn der Mitarbeiter nach Abschluss des Aufhebungsvertrags, aber vor dem vereinbarten Beschäftigungsende stirbt. Folglich brauchen Sie weder die Abfindung noch Urlaubsabgeltung für im laufenden Jahr nicht genommenen Urlaub an die Erben auszuzahlen. Gesetzlich sind Sie nicht verpflichtet, eine Entgeltfortzahlung an den Ehepartner zu leisten. Einige Tarifverträge sehen das aber für begrenzte Zeit vor.
Tod Mitarbeiter: Auf die Hinterbliebenen kommt es an
Arbeitslohn, den Sie nach dem Tod des Mitarbeiters an die Hinterbliebenen zahlen, muss bei diesen versteuert werden. Der Erbe muss Ihnen daher entweder eine Lohnsteuerkarte vorlegen, oder Sie rechnen nach Steuerklasse VI ab. Dabei gibt es eine Vereinfachungsmöglichkeit: Laufenden Arbeitslohn, den Sie im oder für den Sterbemonat zahlen, dürfen Sie noch nach der Steuerkarte des Mitarbeiters abrechnen (R 19.9 LStR). Die Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie aber in jedem Fall für den Erben ausstellen.
Tod Mitarbeiter – Im Einzelnen gilt:
- Bei der Versteuerung des Lohns für die aktive Tätigkeit des Mitarbeiters müssen Sie nach laufendem Lohn (z.B. Lohn für den Sterbemonat oder den Vormonat) und sonstigen Bezügen (z.B. Erfolgsbeteiligung) unterscheiden – obwohl die Zahlung an den Erben erfolgt.
- Wenn Sie aufgrund einer Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet sind, den Lohn über den Todestag hinaus zu zahlen, stellt der Lohn für den Sterbemonat keinen Versorgungsbezug dar. Zahlen Sie hingegen freiwillig über den Todestag hinaus, gelten die zusätzlichen Zahlungen als Versorgungsbezug.
- Sterbegeld ist ein Versorgungsbezug und stellt einen sonstigen Bezug dar.
- Wenn Sie von der Vereinfachungsregel Gebrauch machen und den Lohn für den Sterbemonat nach der Steuerkarte des Mitarbeiters abrechnen, dürfen Sie keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigen.
Tod Mitarbeiter: Sozialversicherungspflicht nur bis zum Todestag
In der Sozialversicherung ist nur das bis zum Todestag erzielte Arbeitsentgeltbeitragspflichtig. Sämtliche Zahlungen, die darüber hinausgehen, sind beitragsfrei. War der Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, melden Sie ihn mit dem Abgabegrund „49“ ab.