Streikrecht der Gewerkschaften: Streik-Arten, Voraussetzungen und Folge
- Was beinhaltet das Streikrecht der Gewerkschaften?
- Was bedeutet Streik überhaupt?
- Die verschiedenen Streikarten – Definition und Erklärung
- Rechtmäßiger Streik: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Können streikende Arbeitnehmer gekündigt werden?
- Wann ist die Arbeitsniederlegung zulässig?
- FAQ zum Streik der Gewerkschaften
Was beinhaltet das Streikrecht der Gewerkschaften?
Laut Grundgesetz, dürfen alle Vereinigungen „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen streiken. (Grundgesetz, Artikel 9, Absatz 3). Dabei ist das Streikrecht nicht abhängig davon, ob ein Arbeitnehmer einer Gewerkschaft angehört oder nicht.
Generell gilt: Bei einem Streik müssen die Gewerkschaften Gesetze und die demokratische Ordnung einhalten. Wilde Streiks, also Arbeitsniederlegungen ohne gewerkschaftliche Unterstützung, sind dagegen verboten. Sie können deshalb vom Arbeitgeber aufgelöst werden. Für diese sind Streiks nämlich eine heikle Angelegenheit: Je länger die Arbeitsniederlegung dauert, desto größer ist der wirtschaftliche Schaden für das Unternehmen. Zeit ist bekanntlich Geld und durch die Arbeitsniederlegung bekommt der Unternehmer die geballte Macht seiner Belegschaft zu spüren.
Was bedeutet Streik überhaupt?
Für Arbeitnehmer ist ein Streik das ultimative Mittel, um Forderungen durchzusetzen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit denen Beschäftigte unter Federführung ihrer Gewerkschaft die Arbeitsbedingungen in ihrer Branche verbessern können. Einer der ersten Streiks ist der Arbeitskampf der Drucker im Jahr 1873. Vier Monate dauerte dieser Ausstand – mit beachtlichem Erfolg. Denn daraus ging der erste Flächentarifvertrag Deutschlands in die Geschichte ein. Erkämpft wurden unter anderem ein Mindestlohn und Überstundenzuschläge.
Die Arbeitsniederlegung steht am Ende eines Prozesses voller Gespräche mit den beteiligten Parteien. In den meisten Fällen geht es auch heute um bessere Arbeitszeiten und Lohnerhöhungen, die in einem Tarifvertrag festgeschrieben werden sollen. Falls die eigenen und die Interessen der Kollegen nicht angemessen vertreten werden, lohnt sich auch die Überlegung eine Gewerkschaft zu gründen.
Die verschiedenen Streikarten – Definition und Erklärung
Hier gibt es zahlreiche Varianten, mit denen Sie als Arbeitgeber konfrontiert sein können:
Streikarten | Erläuterung |
Vollstreik/Flächenstreik | Streik aller Mitarbeiter eines Wirtschaftszweigs bzw. eines Tarifgebiets |
Generalstreik | Streik aller organisierten Arbeitnehmer im Land, die sich weniger an Arbeitgeberverbände richten, sondern an den Staat (kein Arbeitsstreikt, sondern vielmehr Protest gegen die herrschenden Zustände im Land) |
Unbefristeter Streik | Üblicher Fall der Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern bei gescheiterten Tarifverhandlungen |
Warnstreik | Kurzer Streik in einem Betrieb im Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen (sowie etwa Anfang April 2008 bei der Deutschen Post AG) |
Schwerpunktstreik | Nur die wichtigsten Betriebe eines Tarifgebiets werden bestreikt. |
Punktstreik | Betriebsabteilungen oder Produktionsstandorte werden abwechselnd bestreikt. |
Sympathiestreik | Demonstration der Solidarität für die Mitarbeiter eines anderen Betriebs |
Bummelstreik | Die Arbeitsleistung wird bewusst erheblich herabgesetzt („Dienst nach Vorschrift“). |
Wellenstreik | Kurze Streiks in wiederkehrenden Wellen innerhalb eines Produktionszyklus |
Rechtmäßiger Streik: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Bei einem erlaubten Streik ist dieses Verhalten hingegen zulässig. Für einen solchen rechtmäßigen Streik müssen allerdings 5 Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Voraussetzung eines Streiks: Streikaufruf der Gewerkschaft
Ein Streik kann rechtmäßig sein, wenn er nicht einfach von beliebigen Gruppen von Arbeitnehmern in die Wege geleitet werden; vielmehr muss er zwingend von einer Gewerkschaft initiiert werden (Art. 9 Abs. 3 GG).
Ist Letzteres nicht der Fall, handelt es sich um einen so genannten „wilden Streik“, der in Deutschland unzulässig ist (BAG, 21. 10. 1969, 1 AZR 93/68, BB 1970, 126). Übernimmt die Gewerkschaft allerdings nachträglich einen bereits von Arbeitnehmern begonnenen „wilden Streik“, so gilt dieser Ausstand als von Anfang an von der Gewerkschaft geführt!
Interessanterweise kommt der Druck meist von anderen Gewerkschaften: Nicht selten wollen die Gewerkschaften unter dem Dachverband des Deutschen Gewerkschaftsbundes (ver.di, IG Metall etc.) neue „Konkurrenz“ aus dem Feld drängen oder hauseigene Aktivitäten unterbinden. Vor allem die so genannten „Christlichen Gewerkschaften“ sind immer wieder Zielobjekte.
Gewerkschaftseigenschaft wurde bejaht | Gewerkschaftseigenschaft wurde verneint | Fundstelle |
---|---|---|
Verband der Gewerkschafts- beschäftigten | BAG, 19. 9. 2006, 1 ABR 53/05, NJW2007, 1018 | |
Christliche Gewerkschaft Metall | BAG, 28. 3. 2006, 1 ABR 58/04, NJW2006, 3742 | |
Christliche Gewerkschaft Holz und Bau | BAG, 16. 1. 1990, 1 ABR 93/88, NZA 1990, 626 |
Für Sie als Arbeitgeber bzw. Unternehmer ist die Gewerkschaftseigenschaft vor allem dann von Belang, wenn Ihnen eine (noch) nicht als Gewerkschaft etablierte Arbeitnehmervereinigung einen „Haustarifvertrag“ mittels Streikdrohung aufdrängen möchte.
Zudem stellt sich immer auch die Frage, ob eine Tarifzuständigkeit gegeben ist:
- Streik darf von einer Gewerkschaft nur dann geführt werden, wenn ihre hauptsächliche betriebliche Tätigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Gewerkschaft fällt.
- Und dies muss in deren Satzung geregelt sein.
Tipp: Sollten Sie Zweifel an der Gewerkschaftseigenschaft oder ihrer Tarifzuständigkeit hegen, sollten Sie sich auf jeden Fall an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
2. Voraussetzung: Legitimes Streikziel
Streikauslöser dürfen nur tariflich regelbare Ziele sein, insbesondere die Verbesserung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen aus Sicht der Arbeitnehmer:
- Lohnsteigerung,
- Arbeitszeitverkürzung,
- Abfindungen,
- Qualifizierungsmaßnahmen etc.
Sehr häufig ist der Abschluss oder die Änderung eines Tarifvertrags Anlass für einen Arbeitskampf. Auch für einen Sozialplan, mit dem die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung ausgeglichen werden sollen, darf nach neuester Rechtsprechung gestreikt werden. Und das gilt unabhängig davon, dass nach dem Betriebsverfassungsgesetz in erster Linie Ihr Betriebsrat für den Abschluss des Sozialplans zuständig ist (BAG, 24. 4. 2007, 1 AZR 252/06, NJW2007, 3660).
Beachten Sie: Von dem Streik müssen die streikenden Arbeitnehmer nicht zwingend selbst profitieren. Gewerkschaften dürfen – ebenfalls nach neuester Rechtsprechung – grundsätzlich auch zu einem Unterstützungsstreik aufrufen, um beispielsweise einen in einem anderen Tarifgebiet geführten Streik zu unterstützen. Der Streik muss dann allerdings eine geeignete Maßnahme zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs sein.
Hier sind Streiks nicht erlaubt:
- Politische Ziele
- Arbeitsvertragliche Rechtsansprüche und Arbeitsbedingungen (hier sind die Arbeitsgerichte zuständig!)
- Übernahme tariflicher Regelungen in individuelle Arbeitsverträge
- Mitgliedschaft des Arbeitgebers in den Arbeitgeberverband
- Streik um eine Standortsicherung, etwa um die Nichtverlagerung von Produktionsstätten ins Ausland.
3. Voraussetzung eines Streiks: Keine Friedenspflicht
Sind die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bereits tariflich geregelt, gilt diesbezüglich eine Friedenspflicht. Sofern Sie Tarifvertragspartner sind, schützt sie das – jedenfalls während der Laufzeit des Tarifvertrags – vor einem Streik.
Tipp: Einen geplanten Streik kann Ihr Anwalt in Ihrem Auftrag mittels einer einstweiligen Verfügung unterbinden lassen, sofern Ihnen während der Friedenspflicht vorbereitende Streikmaßnahmen der Gewerkschaft oder gar ein Streikaufruf zu Ohren kommt.
Beachten Sie: Die Mitgliedschaft in Ihrem Arbeitgeberverband mit einem laufenden Verbandstarifvertrag schützt Sie nicht unbedingt vor einem Streik hinsichtlich eines Haustarifvertrags, der nur für Ihren Betrieb gelten soll (BAG, 20. 4. 1999, 1 AZR 631/98, DB 1999, 913)!
Bei unterschiedlichen Forderungen besteht somit keine Friedenspflicht. Problem: Im Ergebnis kann es in Ihrem Betrieb dann zu einem Nebeneinander von Verbands- und Haustarifvertrag kommen. Aber was gilt dann letztlich? Bei widersprechenden Regelungen genießen meist die sachnäheren Regelungen des Haustarifvertrags den Vorrang (BAG, 20. 3. 1991, 4 AZR 455/90, NZA 1991, 736).
4. Voraussetzung: Verhältnismäßigkeit des Streiks und der Streikmaßnahmen
Ein Streik muss wie jede arbeitsrechtliche Maßnahme auch verhältnismäßig sein. Das Arbeitskampfmittel „Streik“ ist deshalb rechtswidrig, wenn es zur Erreichung der von der Gewerkschaft formulierten Ziele offensichtlich ungeeignet, unangemessen oder nicht erforderlich ist!
Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss die Gewerkschaft vor einem Streik zumindest Verhandlungen versucht haben. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit wird auch dort überschritten, wo eine Streikforderung gezielt auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung eines Arbeitgebers gerichtet ist oder wenn sämtliche Dienstleistungen gänzlich zum Erliegen kommen.
So hat das Sächsische LAG den aufsehenerregenden Streik der Lokführer im Nah-, Fern- und Güterverkehr deshalb als verhältnismäßig angesehen, weil eine Mindestversorgung aufgrund von Notdiensten sichergestellt war (LAG Dresden, 2. 11. 2007, 7 SaGa 19/07, NZA 2008, 59).
5. Voraussetzung: Einhaltung der Formalien
Einem Streik müssen folgende formale Spielregeln voran gegangen sein an welche Ihre tarifzuständige Gewerkschaft sich halten muss:
- Beschluss der Gewerkschaft zur Einleitung eines Streiks
- Urabstimmung – bei Zustimmung von 75%der Gewerkschaftsmitglieder Streikbeschluss
- Genehmigung des Streikbeschlusses durch den Hauptvorstand der Gewerkschaft
- Streikaufruf und Arbeitsniederlegung
Der Streikbeschluss muss Ihnen zudem bekannt gemacht werden. Allerdings werden an Form und Umfang der Unterrichtung keine hohen Anforderungen gestellt.
Es genügen demnach auch folgende Methoden der „Bekanntmachung“:
- Öffentliche Verlautbarung in der Presse,
- Fernsehen,
- Flugblätter etc.
Können streikende Arbeitnehmer gekündigt werden?
Kündigen kann der Arbeitgeber streikende Mitarbeiter nicht: Ist ein Streit gewerkschaftlich organisiert, besteht Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Zum Ausgleich muss der Arbeitgeber für die Zeit des Arbeitskampfes aber keinen Lohn oder Gehalt zahlen.
Der Grund: rechtlich gesehen besteht während der Streikzeit ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Der Beschäftigte genießt dafür aber den sogenannten Arbeitnehmerschutz. Arbeitnehmer erhalten während dieses Zeitraums Streikgeld von ihrer Gewerkschaft, einer der großen Vorteile der Gewerkschaft. Der Arbeitgeber stellt seine Beschäftigten formal frei (Aussperrung).
Beamte dürfen laut Gesetz nicht streiken: Sie sind dem Staat als Arbeitgeber zur Treue verpflichtet und müssen jederzeit den reibungslosen Ablauf staatlicher Prozesse sicherstellen. Auch Kirchenmitarbeiter dürfen ihre Arbeit nicht niederlegen.
Wann ist die Arbeitsniederlegung zulässig?
Wann genau die Zeit für einen Arbeitskampf gekommen ist, bestimmen die geltenden Regeln für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.
Dabei gilt: Der Zeitpunkt für einen Streik unterliegt der Friedenspflicht. Das heißt, dass Gewerkschaft und Arbeitgeberverband (oder der Betriebsrat) rechtlich dazu verpflichtet sind, Arbeitskämpfe in fest definierten Zeiträumen zu unterlassen. Das ist grundsätzlich dann der Fall, während Tarifverträge laufen (relative Friedenspflicht). In dieser Zeit darf nur wegen Arbeitsbedingungen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind, gestreikt werden.
Wenn gewerkschaftlich organisierte Arbeitsniederlegungen nicht den Richtlinien entsprechen, kann das Bundesarbeitsgericht oder Bundesverfassungsgericht den Ausstand als nicht rechtmäßig ansehen.
Zu einem rechtlich einwandfreien Arbeitskampf gehören Verhandlungen beziehungsweise Verhandlungsversuche zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaften. Wenn diese Gespräche nicht zielführend sind, greift ein Schlichter in den Prozess ein. Dabei handelt es sich um eine neutrale Person. Diese Person versucht, gemeinsam mit den Streikenden und Unternehmern eine Lösung zu finden. Wenn auch das nichts nützt, darf grundsätzlich gestreikt werden.