Störung des Betriebsfriedens: Ursachen und Konsequenzen

Der Betriebsfrieden ist ein hohes Gut. Er soll sicherstellen, dass die Zusammenarbeit im Unternehmen mit Respekt, friedlich und mit Wertschätzung erfolgt. Deshalb sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsfrieden zu wahren. Wir zeigen Ihnen, welche Folgen die Störung des Betriebsfriedens haben kann.
Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Betriebsfrieden?

Es existiert keine gesetzliche Definition für den Betriebsfrieden. Ganz allgemein wird in der Rechtsprechung die reibungslose Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als „Betriebsfrieden“ aufgefasst.

Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet der Betriebsfrieden auch Erwähnung. So ist laut BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat untersagt, Dinge zu tun, welchen zum einen geordneten Arbeitsablauf und zum anderen den Betriebsfrieden beeinträchtigen. (BetrVG § 74 Abs. 2 Satz 2

Wann liegt eine Störung des Betriebsfriedens vor?

Ob der Betriebsfrieden gestört wird bzw. gestört wurde, muss immer individuell festgestellt werden.

Einen Hinweis gibt das Betriebsverfassungsgesetz. Demnach darf der Betriebsrat vom Arbeitgeber eine Entlassung eines Arbeitnehmers verlangen, wenn „gesetzeswidriges Verhalten“ oder eine „grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 [BetrVG, Anm. d. Red.] enthaltenen Grundsätze“ vorliegt. Demnach ist der Betriebsfrieden gestört, wenn ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer rassistisch, fremden- oder frauenfeindlich beleidigt bzw. belästigt wurde oder wird. Ebenso kann der Betriebsfrieden gestört werden, wenn Mitarbeiter aufgrund ihrer Religion, ihrer sexuellen Identität oder Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer politischen Betätigung diskriminiert oder beleidigt werden. 

Gesetzeswidriges Verhalten, das zur Störung des Betriebsfriedens führt, kann z.B. illoyales Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber sein.

Auch Arbeitgeber und Betriebsrat sind zur Wahrung des Betriebsfriedens verpflichtet. So dürfen beide z.B. laut BetrVG keine „Maßnahmen des Arbeitskampfes“ gegeneinander ergreifen.(§ 74 II 1 BetrVG) Ebenso dürfen Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht parteipolitisch im Betrieb betätigen, da sie ansonsten den Betriebsfrieden stören können.

Beispiele für eine Störung des Betriebsfriedens

Grundsätzlich wird nicht jede Meinungsverschiedenheit zwischen Arbeitnehmern oder zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Störung des Betriebsfriedens führen. Auch Streits oder Diskussionen müssen möglich bleiben.

Handlungen, die zur Störung des Betriebsfriedens führen können, sind:

  • gewalttätige, körperliche Auseinandersetzungen
  • diskriminierende Äußerungen, die sich auf das Geschlecht, die Religion oder sexuelle Identität des Gegenübers beziehen
  • rassistische Beleidigungen

Im Einzelfall müssen Betriebsrat und Arbeitgeber genau prüfen, ob Äußerungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt werden.

Welche Konsequenzen drohen bei einer Störung des Betriebsfriedens?

Wenn der Arbeitgeber und/oder der Betriebsrat zu dem Schluss kommen, dass der Betriebsfrieden gestört wurde, kann es zu verschiedenen Konsequenzen kommen.

In der Regel ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber die erste Folge, wenn ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden gestört hat. Der Arbeitgeber muss dabei genau begründen, warum er die Abmahnung ausgesprochen hat. Sie wird in die Personalakte eingetragen. Kommt es zur wiederholten Störung des Betriebsfriedens, droht die Kündigung.

Kündigung, weil der Betriebsfrieden gestört wird

Arbeitnehmer können wegen der Störung des Betriebsfriedens gekündigt werden. Allerdings reicht nur die Feststellung, dass der Betriebsfrieden gestört wurde, nicht aus. Arbeitgeber müssen für eine außerordentliche Kündigung genau darlegen, welche Pflichten aus dem Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer verletzt wurden. Es muss nachvollziehbar dargestellt werden, wie die Störung des Betriebsfriedens durch den Arbeitnehmer z.B. den gesamten Arbeitsablauf gestört hat.

Der Arbeitnehmer muss bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern vermitteln

Kommt es zum Streit zwischen zwei Arbeitnehmern und stört dieser Streit den Betriebsfrieden, kann der Arbeitnehmer beide nicht einfach sofort abmahnen. Zuerst muss er seiner Pflicht nachkommen, zwischen den beiden Streitparteien zu vermitteln. Finden die persönlichen Auseinandersetzungen auch nach der Vermittlung durch den Arbeitgeber kein Ende, kann schließlich eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Um den Betriebsfrieden zu wahren, kann der Arbeitgeber auch eine Versetzung eines oder beider Arbeitnehmer veranlassen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte „Änderungskündigung“. In beiden Fällen muss die Kündigung jedoch genau begründet werden.

Wie lässt sich der Betriebsfrieden fördern?

Grundsätzlich sollte es zu den Kernwerten eines Unternehmens gehören, dass Mitarbeitende sowie Arbeitnehmer und Arbeitgeber einander mit Respekt begegnen. Allerdings kann es in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen in der Belegschaft oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden kommen, die den Betriebsfrieden stören können.

Unternehmen können mit verschiedenen Präventionsmaßnahmen das friedliche Miteinander fördern.

  • Bestimmen von Mediatoren oder Konfliktlotsen: Es ergibt gerade in größeren Firmen Sinn, Verantwortliche zu benennen, die in Streitfällen schlichten können.
  • Einrichten von Beschwerdestellen: Um das Aufstauen von Frustration zu vermeiden, helfen Beschwerdestellen im Unternehmen. Dahin können sich Angestellte vertraulich wenden, wenn sie Probleme am Arbeitsplatz haben.
  • Teambuilding-Maßnahmen: Gemeinsame Teamaktivitäten oder Teamevents können das Gemeinschaftsgefühl in Unternehmen stärken.
  • Regelmäßige Aussprachen: Ein regelmäßig stattfindender Termin, an welchem jeder seine persönlichen Anliegen vortragen darf, kann mögliche Streitereien verhindern.

Unternehmen sollten immer im eigenen Interesse alles dafür tun, dass der Betriebsfrieden gewahrt bleibt. Denn Störungen im friedlichen Miteinander können die Wirtschaftlichkeit von Unternehmen langfristig beeinträchtigen.