Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?
- Darf man das Firmeninternet privat nutzen?
- Verstößt die Überwachung gegen den Datenschutz?
- Betriebsvereinbarung – schriftliche Erlaubnis für private Internetnutzung
- Arbeitnehmer nutzt Firmeninternet auf privatem Endgerät
- Der Praxischeck: Arbeitsplatz der Zukunft – Regulierung ja, Verbot nein?
- Arbeitgeberschutz: Haftungsverantwortung bei finanziellen Schäden
- Welche Konsequenzen bei unerlaubtem privatem Surfen gibt es?
- Fazit zum privatem Surfen
- FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Internetnutzung am Arbeitsplatz
Darf man das Firmeninternet privat nutzen?
Die private Internetnutzung am Arbeitsplatz wird in Deutschland nicht durch ein Gesetz geregelt. Es lassen sich jedoch aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie dem Arbeitsrecht entsprechende Vorschriften ableiten. Demnach ist das private Surfen im Internet am Arbeitsplatz arbeitsrechtlich verboten, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt wurde.
Das wiederum bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer vertrags- und rechtswidrig handelt, wenn er das Firmennetz für den Versand privater Mitteilungen, die Buchung einer Urlaubsreise oder einen Blick ins eigene Social-Media-Profil nutzt.
Die Meinungen gehen allerdings auseinander, ob ein Verstoß auch dann vorliegt, wenn ein Angestellter auf das WLAN-Netzwerk der Firma zugreift und in der Pause auf seinem privaten Smartphone im Internet surft.
Mit der uneingeschränkten privaten Nutzung würde vermutlich die Produktivität einbrechen: Manche Mitarbeiter surfen dann primär privat und kümmern sich nicht mehr zuverlässig um ihre berufliche Tätigkeit. Kein Arbeitgeber wird daher eine generelle, zeitlich unbegrenzte Erlaubnis für die private Nutzung des Internets aussprechen – denn immerhin bezahlt er die Mitarbeiter für ihre Arbeitszeit.
Allerdings empfinden viele Arbeitnehmer ein striktes Verbot als nicht mehr zeitgemäß. Die meisten Smartphone-Nutzer sind immer erreichbar. Dies ist ein Aspekt, der natürlich auch dem Arbeitgeber zugutekommt, da er die Mitarbeiter bei dringenden Angelegenheiten auch nach dem Feierabend schnell kontaktieren kann. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine einheitliche Regelung für die Privatnutzung des Internets festzulegen – denn eine heimliche Überwachung und umfängliche Kontrollen sind der falsche Weg.
Verstößt die Überwachung gegen den Datenschutz?
Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass die Mitarbeiter das Internet auch für private Zwecke nutzen – und das eigentlich nicht dürfen – ist die das richtige Verhalten nicht so einfach. Denn wenn Sie das Internetnutzungsverhalten Ihrer Angestellten einfach so überwachen, verstoßen Sie gegen den Datenschutz: Laut DSGVO sind die privaten Daten zu schützen und mit größter Sorgfalt zu behandeln. Ist die private Internetnutzung erlaubt, unterliegt jegliche Kommunikation dem § 88 TKG und darf unter keinen Umständen überwacht werden.
Eine Überprüfung des Firmenrechners und das Einsehen der privaten Daten eines Mitarbeiters kann dementsprechend zu einem Verstoß gegen die DSGVO von Arbeitgeberseite führen. Private Inhalte von E-Mails und anderer Kommunikation Ihrer Mitarbeiter sind also tabu! Allerdings gibt es Ausnahmen: Eine stichprobenartige Überwachung ist nicht verboten, wenn sich ein begründeter Verdacht zum Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten ergibt und das private Surfen im Internet explizit untersagt wurde.
Um rechtlichen Konsequenzen aus dem Weg zu gehen und nicht gegen den Datenschutz zu verstoßen, kann der Arbeitgeber bereits im Arbeitsvertrag eine diesbezügliche Formulierung und umfängliche Regelungen zur Privatnutzung des Internets einbringen. Dadurch geben Sie Ihren Arbeitnehmern eine schriftliche Richtlinie vor.
Betriebsvereinbarung – schriftliche Erlaubnis für private Internetnutzung
Wenn die private Internetnutzung am Arbeitsplatz verboten ist, handelt jeder Arbeitnehmer ohne entsprechende Erlaubnis des Arbeitgebers vertragswidrig. Schließt ein Unternehmen die private Nutzung des Firmeninternets nicht generell aus, ist es empfehlenswert, diesen Umstand in einer umfänglichen Betriebsvereinbarung schriftlich festzulegen. Existiert kein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber das einseitig festlegen. Inhalte dieser betrieblichen Regelungen sind zum Beispiel:
- die zeitliche Begrenzung der privaten Nutzung des Internets: Hierdurch wird sichergestellt, dass sich der Mitarbeiter während der Arbeit auf seine Tätigkeiten konzentriert, aber in einem festgelegten Zeitraum auch privat surfen darf.
- präzise Hinweise zu erlaubten und verbotenen Seiten: So wird vermieden, dass die Mitarbeiter beispielsweise illegale Onlineseiten auf der Arbeit nutzen oder den PC durch Downloads mit Viren infizieren.
- eine konkrete Formulierung zum privaten Surfen in sozialen Netzwerken: Hier können Sie festlegen, ob das Nutzen von Social Media in diesem Fall erlaubt ist, aber sicherstellen, dass zum Beispiel keine Fotos des Betriebs gepostet werden.
- konkrete Angaben über die Nutzung des eigenen Smartphones: Stellen Sie klar, ob Ihre Mitarbeiter Smartphones auch außerhalb der Pause zu privaten Zwecken nutzen oder sich mit dem WLAN verbinden dürfen.
Die private Internetnutzung unterliegt dem Telekommunikationsgesetz, genauer gesagt dem Fernmeldegeheimnis. Das heißt, der Arbeitgeber darf das private Surfen nicht überwachen, protokollieren oder überprüfen. Dabei kann auch das Einrichten von Firewalls und Spam-Filtern für den Arbeitgeber strafrechtliche Konsequenzen haben, da er die Internetnutzung so einschränkt.
Der Arbeitgeber kann die Privatnutzung des Internets auch einfach dulden. Dies nennt sich dann eine „betriebliche Übung“ und die Arbeitnehmer können sich auf die arbeitgeberseitige Duldung berufen. Das birgt allerdings Risiken: ein kollektives Verbot ist nicht mehr möglich, da der Arbeitgeber dem Ganzen „stillschweigend“ zugestimmt hat.
Tipp: Klären Sie die Fronten konkret. Achten Sie in der Ausformulierung darauf, dass es keine Grauzonen und damit keine Basis für Missverständnisse gibt. Halten sich die Mitarbeiter nicht an die betriebliche Vereinbarung, verletzten sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten und müssen mit Konsequenzen rechnen.
Arbeitnehmer nutzt Firmeninternet auf privatem Endgerät
Das Surfen im Firmeninternet über ein privates Endgerät ist grundsätzlich ein heikles Thema, welches sich nur durch eine schriftliche und umfängliche Betriebsvereinbarung wirklich regeln lässt. Ist die private Internetnutzung am Firmencomputer untersagt, gilt dieses Verbot nicht automatisch für einen schnellen Check der privaten E-Mails und WhatsApp-Nachrichten am Smartphone in der Mittagspause.
Laut einem kürzlich getroffenen Gerichtsentscheid kann der Arbeitgeber nur über Dienstgeräte, nicht aber über die private Technik des Arbeitnehmers entscheiden. Dennoch kann eine Abmahnung erfolgen, wenn die Nutzung des privaten Endgeräts innerhalb der Arbeitszeit erfolgt und dies belegbar ist.
Tipp: Surft Ihr Arbeitnehmer während der Arbeitszeit auf dem privaten Smartphone im Web, sollten Sie ihn darauf ansprechen und umfänglich darüber informieren, dass er arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, da er während der Arbeitszeit private Angelegenheiten klärt.
Der Praxischeck: Arbeitsplatz der Zukunft – Regulierung ja, Verbot nein?
Die Digitalisierung schreitet kontinuierlich voran. Ob das Checken des eignen Social-Media-Profils, die Beantwortung der WhatsApp-Nachrichten oder der schnelle Einkauf bei Amazon und Co. – die Verlockungen, auch während der Arbeit zu surfen, sind groß.
Fakt ist, dass sich die private und betriebliche Kommunikation immer weniger voneinander trennen lassen und die Übergänge fließender werden. Gute Beispiele sind vorreitende Unternehmen im Silicon Valley, wie Apple, Facebook oder Google, bei denen Social Media am Arbeitsplatz zum Alltag gehört und die Produktivität sogar steigert.
Inwieweit Sie sich diesem Trend anschließen und der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz zustimmen, obliegt also allein Ihrer persönlichen Auffassung und Einstellung zu diesem Thema. Auf der einen Seite kann ein generelles Verbot zu Leistungseinbußen der Mitarbeiter führen. Ganz nach der Devise: Was verboten ist, lockt noch mehr. Wer das private Surfen strikt verbietet, tritt außerdem gegenüber seinen Mitarbeitern generell skeptisch auf.
Auf der anderen Seite kann eine feste Regelung für die private Internetnutzung, in der Sie Ihren Mitarbeitern das Surfen in einem bestimmten Rahmen erlauben, als Belohnung angesehen werden. Gegebenenfalls verbessert sich dadurch sogar ihre Leistung und sie gehen mit mehr Motivation und Kreativität an die Arbeit.
Arbeitgeberschutz: Haftungsverantwortung bei finanziellen Schäden
Unternehmen, die ihren Mitarbeitern die private Internetnutzung sowie die Nutzung von Social Media am Arbeitsplatz über den Firmenrechner erlauben, sollten die Haftung deutlich formulieren. Denn während die private Nutzung des Firmenrechners zum Profilcheck bei Facebook und Co. „nur“ eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten darstellt, können Besuche anderer Websites mit Zusatzkosten einhergehen.
Sieht sich ein Arbeitnehmer zum Beispiel während der Arbeitszeit kostenpflichtige Filme an und Sie bekommen die Rechnung, muss der Arbeitnehmer grundsätzlich für den entstandenen Schaden haften. Auch eine Kündigung ist hier durchaus legitim und begründet sich allein durch die Tatsache des kostspieligen Fehlverhaltens. Allerdings müssen Sie als Arbeitgeber den Vorfall erst einmal beweisen können.
Tipp: Für entstandene Schäden haftet der Verursacher. Um diese zu ermitteln, können Sie im jeweiligen Fall Kontrollen vornehmen und so in Erfahrung bringen, von welchem Computer die Kosten in die Höhe getrieben wurden. Hierbei gilt zu beachten, dass der Schutz der Privatsphäre nach Telekommunikationsgesetz (TKG)und Fernmeldegeheimnis nicht verletzt wird. Es ist ein Spagat, der einige Fallstricke beinhaltet und auf alle Fälle viel Fingerspitzengefühl erfordert
Welche Konsequenzen bei unerlaubtem privatem Surfen gibt es?
Das Landesarbeitsgericht Köln kam im Februar 2020 zu dem Urteil, dass unerlaubtes privates Surfen am Arbeitsplatz eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen kann. Meistens bleiben die arbeitsrechtlichen Konsequenzen aber bei einer mündlichen Ermahnung oder schriftlichen Abmahnung. Ehe eine der Maßnahmen ergriffen wird, muss der Arbeitgeber genau überprüfen, wie intensiv sich der Arbeitnehmer in der Arbeitszeit mit privaten Angelegenheiten beschäftigt hat.
Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, welche die konkrete Dauer der privaten Internetnutzung als Grund für eine fristlose Kündigung regelt. Daher gilt es für den Arbeitgeber im Einzelfall zu prüfen, wie schwer das Vergehen war und ob die angedachte Konsequenz in ihrer Härte zum Verstoß gegen die betrieblichen Vereinbarungen und arbeitsvertraglichen Pflichten passt.
Fazit zum privatem Surfen
Inwieweit Sie Ihren Mitarbeitern die private Internetnutzung erlauben, liegt also in Ihrem eigenen Ermessen. Grundsätzlich gilt: Formulieren Sie als Arbeitgeber Ihre Aussagen konkret und ohne Auslegungsspielraum. Lassen Sie sich im Zweifel arbeitsrechtlich beraten. Während ein Verbot für die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz keine Definition benötigt, muss eine Erlaubnis verschiedene Faktoren beinhalten.
Wichtig hierbei sind der Zeitraum, die besuchten Seiten und die Vorgabe, ob der Arbeitnehmer den Firmenrechner oder sein privates Endgerät nutzen darf. In einer umfänglichen Betriebsvereinbarung kann die zeitlich begrenzte und klar differenzierte Erlaubnis fixiert und von der Belegschaft durch Unterzeichnung anerkannt werden.