Elternzeit: Beginn und Ende berechnen – inkl. 3 Beispiele
- Was versteht man unter Elternzeit?
- Wo ist die Elternzeit gesetzlich geregelt?
- Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
- Wie lange besteht ein Anspruch auf Elternzeit?
- Bis wann muss die Elternzeit angekündigt werden?
- Wie wird die Elternzeit berechnet?
- Beispiele für die Berechnung des Beginns und des Endes der Elternzeit
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber in der Elternzeit?
- Ist Arbeiten während der Elternzeit erlaubt?
- FAQ – alle Antworten auf Fragen zur Elternzeit
Was versteht man unter Elternzeit?
Als Elternzeit bezeichnet man in Deutschland eine gesetzlich geregelte, unbezahlte Auszeit vom Berufsleben. Elternzeit kann sowohl vom Vater wie auch von der Mutter eingereicht werden und verfolgt das Ziel, die Kinder in den ersten drei Jahren oder darüber hinaus bis zum achten Lebensjahr umfassend zu betreuen und zu erziehen. Diese Familienzeit ist für Väter und Mütter lukrativ und besiegelt das Recht von Eltern auf eine bestmögliche Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Wo ist die Elternzeit gesetzlich geregelt?
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Elternzeit finden sich in Deutschland im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es verfolgt das Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie durch rechtliche Rahmenbedingungen zu stärken. Das BEEG definiert dafür die Voraussetzungen für die Dauer, Anmeldung und Inanspruchnahme der Elternzeit sowie die Rückkehr des Elternteils in den Beruf nach Ablauf dieser Zeit. Es regelt darüber hinaus den Bezug und die Berechnung von Elterngeld und Betreuungsgeld.
In den Paragrafen 15 bis 21 im Abschnitt 4 des BEEG finden Arbeitgeber die Regelungen und Vorschriften für die korrekte Kalkulation des Beginns und des Endes der Elternzeit.
Regelungen des BEEG für Arbeitgeber kurzgefasst
Die wichtigsten Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auf einen Blick zusammengefasst:
Regelung | Ausprägung |
Anspruch auf Elternzeit | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Haushaltmit dem Kind leben und das Kind persönlich betreuen und erziehen. |
Anspruchsdauer | Pro Kind bis zu 3 Jahre Freistellung von der Arbeit pro Elternteil |
Anspruchsfrist | Bis zu 3 Jahre vor dem Geburtstag des Kindes oder teilweise Beantragung zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes |
Nebentätigkeit | Höchstens 30 Stunden pro Woche neben der Elternzeit möglich |
Verteilung der Elternzeit | Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist ausschließlich mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich |
Anspruchsberechtigte | Angestellte in abhängiger Beschäftigung, Teilzeitmitarbeiter, befristet Angestellte, Mitarbeiter mit einem Mini-Job, Studenten oder Auszubildende.Wichtig: Der Arbeitsvertrag muss nach deutschem Recht geschlossen sein – ein Wohnsitz in Deutschland ist nicht erforderlich |
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Beschäftigte, die mit dem Kind im selben Haushalt leben und persönlich für dessen Betreuung und Erziehung verantwortlich sind, haben das Recht auf Elternzeit. Dies betrifft Angestellte in regulärer Anstellung, Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte, Personen mit geringfügiger Beschäftigung (Mini-Jobs), Studierende sowie Auszubildende. Wichtig ist zu beachten, dass der Arbeitsvertrag nach deutschem Recht abgeschlossen sein muss, während ein Wohnsitz in Deutschland nicht zwingend erforderlich ist.
Wie lange besteht ein Anspruch auf Elternzeit?
Als Eltern steht einem pro Kind ein gesamter Zeitraum von drei Jahren für die Elternzeit zur Verfügung. Innerhalb dieser Zeitspanne ist es möglich, sich von der beruflichen Tätigkeit zu befreien und Elterngeld zu beantragen. Beide Elternteile haben die Option, ihre individuelle Elternzeit entweder hintereinander oder gleichzeitig zu nutzen.
Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist jedoch nicht zwingend auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Sowohl die Elternzeit als auch die damit verbundene Zeit für Betreuung und Erziehung können flexibel gestaltet werden.
Bis wann muss die Elternzeit angekündigt werden?
Die Elternzeit für ein Kind bis zu drei Jahren muss stets mindestens sieben Wochen vorher angekündigt werden. Wer sich als Elternteil für Elternzeit zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr entscheidet, muss Sie als Arbeitgeber mindestens 13 Wochen vor Antritt der Elternzeit informieren.
Dies gibt das Gesetz im § 16 BEEG klar vor:
„Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie:
1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.“
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Beantragung trägt also die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die Elternzeit beanspruchen möchte.
Geht eine Mitarbeiterin zum Beispiel direkt nach der Schwangerschaft und dem Mutterschutz in Elternzeit, müssen Sie als Arbeitgeber hierüber 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit informiert werden. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt in der Regel acht Wochen dauert, muss Ihre Mitarbeiterin Sie kurz nach der Geburt über den Umfang und die Länge der geplanten Elternzeit bekanntgeben.
Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall einen sogenannten Bindungszeitraum vor. Dieser besagt, dass Ihre Mitarbeiterin verbindlich erklären muss, für welche Zeiträume sie innerhalb der nächsten beiden Jahre Elternzeit beantragen möchte. Der Bindungszeitraum betrifft ausschließlich die Antragstellung innerhalb der ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes. In der Folge ist es aus Arbeitnehmersicht nicht notwendig, sich verbindlich über die Dauer der Elternzeit auszulassen. Dieser Umstand verlangt von Arbeitgebern eine hohe Flexibilität.
Info: In bestimmten Ausnahmefällen können auch kürzere Fristen zur Beantragung von Elternzeit gelten. Dies ist zum Beispiel bei einer Frühgeburt der Fall oder im Rahmen einer Adoptionspflege. Bei diesen Sachverhalten, die zu jeder Zeit einer Einzelfallprüfung bedürfen gilt, dass Sie als Arbeitgeber frühestmöglich informiert werden müssen.
Muss sich ein Arbeitnehmer vor dem Mutterschutz zur Elternzeit äußern?
Aus betrieblicher Sicht macht es Sinn, die Angestellten vor der Geburt zu bitten, sich zur geplanten Elternzeit zu äußern und ihr gleichzeitig mitzuteilen, dass eine Arbeitgeberkündigung nicht geplant ist. Dies ist zielführend, um frühzeitig spezifische Aufgaben zu verteilen oder einen befristeten neuen Mitarbeiter für die Zeit der Elternzeit einzuarbeiten.
Eine Angestellte ist allerdings rechtlich nicht verpflichtet, sich vorab zu ihren Plänen zur Elternzeit zu äußern. Aus rechtlicher Sicht geht Ihre Angestellte ein Risiko mit einer vorzeitigen Erklärung ein, da der Kündigungsschutz erst 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit greift.
Kann der Elternzeitantrag abgelehnt werden?
Aus dringenden betrieblichen Gründen können Sie einen Elternzeitantrag ablehnen, der auf den Zeitabschnitt nach dem 3. Geburtstag des Kindes fällt. Unter Angabe der Gründe haben Sie 8 Wochen Zeit, den Antrag abzuweisen. Ihre Bearbeitungszeit beträgt somit bis zu 5 Wochen nach Antragseingang, da dieser 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit gestellt werden muss.
Wie wird die Elternzeit berechnet?
Die Berechnung der Elternzeit wird konkret im § 16 BEEG beschrieben. Jeder Elternteil kann pro Kind bis zu 3 Jahren Elternzeit beantragen. Elternzeit beginnt für einen Vater frühestens mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes und beträgt höchstens 3 Jahre. Eine Mutter kann die Elternzeit ehestens im Anschluss an den gesetzlichen Mutterschutz beantragen. Die Elternzeit muss nicht zusammenhängend genommen werden, sondern kann in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Bei der Berechnung der Elternzeit werden also nur die Monate berücksichtigt, in denen tatsächlich Elternzeit genommen wird.
Die genaue Dauer der Elternzeit richtet sich somit nach den individuellen Entscheidungen der Eltern in Bezug auf den Zeitpunkt und die Aufteilung. Es ist jedoch zu beachten, dass die maximale Bezugsdauer für das Elterngeld in der Regel auf 14 Monate begrenzt ist, wenn beide Elternteile Elterngeld beziehen.
Im Internet lassen sich zahlreiche Elternzeitrechner finden. Diese Rechner bieten einem die Möglichkeit Anspruch und Dauer der Elternzeit zu berechnen. Zusätzlich kann dort teilweise auch der richtige Zeitpunkt für die Mutterschutzfrist berechnet werden.
Beispiele für die Berechnung des Beginns und des Endes der Elternzeit
Um Ihnen die Berechnung vom Beginn und Ende der Elternzeit zu erleichtern, finden Sie nachfolgend drei Beispiele.
1. Beispiel Beginn der Elternzeit
Ihre Mitarbeiterin verabschiedet sich in den Mutterschutz.
Ihr Kind wird exakt am errechneten Geburtstermin am 11.07.2023 geboren:
Beginn des Mutterschutzes | 6 Wochen vor Entbindung | 30.05.2023 |
Ende des Mutterschutzes | 8 Wochen nach der Entbindung | 05.09.2023 |
Früheste Elternzeit Mutter | Nach der Mutterschutzfrist | 06.09.2023 |
Antragsfrist Mutter für nahtlosen Übergang des Mutterschutzes und der Elternzeit | 7 Wochen vor Ende des Mutterschutzes | 18.07.2023 |
Antragsfrist Vater zum nahtlosen Übergang Geburtstermin / Elternzeit | 7 Wochen vor der Entbindung | 23.05.2023 |
Frühester Beginn Elternzeit Vater | Nach der Entbindung | 11.07.2023 |
Ende des Elternzeitanspruchs | 3 Jahre nach der Entbindung | 10.07.2026 |
Maximaler Elternzeitanspruch | 8 Jahre nach der Entbindung | 10.07.2031 |
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verringert sich mit Eintritt in die Elternzeit um 1/12. Hierbei kommt es darauf an, dass Ihr Mitarbeiter sich den kompletten Monat in Elternzeit befand. Wenn der Betriebsangehörige nur einen Teil des Monats in Elternzeit war, verringert sich sein Urlaubsanspruch nicht.
Resturlaub eines Mitarbeiters verfällt am Ende eines Kalenderjahres nicht und wird ohne Abzug in ein neues Jahr übertragen. Ihr Mitarbeiter kann seinen übertragenen Jahresurlaub aus einem Vorjahr zum Beispiel zum Ende der Elternzeit nehmen und danach wieder mit voller Kraft ins Berufsleben starten.
2. Beispiel Beginn der Elternzeit
Ihre Mitarbeiterin erwartet Zwillinge. Für jedes ihrer Kinder hat sie Anspruch auf Elternzeit. Das Kind wird am 06.08.2023 geboren.
Beginn des Mutterschutzes | 6 Wochen vor Entbindung | 25.06.2023 |
Ende des Mutterschutzes | 12 Wochen nach der Entbindung bei Mehrlingsgeburten | 29.10.2023 |
Früheste Elternzeit Mutter | Nach der Mutterschutzfrist | 30.10.2023 |
Antragsfrist Mutter für nahtlosen Übergang des Mutterschutzes und der Elternzeit | 7 Wochen vor Ende des Mutterschutzes | 25.09.2023 |
Antragsfrist Vater zum nahtlosen Übergang Geburtstermin / Elternzeit | 7 Wochen vor der Entbindung | 18.06.2023 |
Frühester Beginn Elternzeit Vater | Nach der Entbindung | 06.08.2023 |
Ende des Elternzeitanspruchs | 3 Jahre nach der Entbindung | 05.08.2026 |
Maximaler Elternzeitanspruch | 8 Jahre nach der Entbindung | 05.08.2031 |
Da Ihre Angestellte im Falle einer Mehrlingsgeburt für jedes Kind Anspruch auf Elternzeit hat, entscheidet Sie sich für das folgende Modell:
- Elternzeit Kind 1: 24 Monate vom 30.10.2023 bis 05.08.2025
- Elternzeit Kind 2: 12 Monate vom 06.08.2025 bis 05.08.2026
Zum jetzigen Zeitpunkt hat Ihre Mitarbeiterin für Kind 1 noch einen Anspruch auf 12 Monate Elternzeit und für Kind 2 in Höhe von 24 Monaten. Diese nimmt sie im Anschluss an die bisherige Elternzeit
- Elternzeit Kind 1: 12 Restmonate vom 06.08.2026 bis 05.08.2028
- Elternzeit Kind 2: 24 Restmonate vom 06.08.2028 bis 05.08.2029
Ab dem 06.08.2029 ist die maximale Elternzeit Ihrer Betriebsangehörigen erreicht. Sie kehrt an den alten Arbeitsplatz zurück.
3. Beispiel Beginn der Elternzeit
Die Frau Ihres Angestellten hat Ihren errechneten Geburtstermin am 06.08.2023. Ihr Mitarbeiter informiert Sie fristgerecht darüber, dass er 6 Monate Elternzeit direkt nach der Geburt einreichen möchte. Das Kind wird am 08.08.2023 geboren.
Antragsfrist Vater zum nahtlosen Übergang Geburtstermin / Elternzeit | 7 Wochen vor der Entbindung (errechneter Geburtstermin) | 18.06.2023 |
Frühester Beginn Elternzeit Vater | Nach der Entbindung | 08.08.2023 |
Ende des Elternzeitanspruchs | 3 Jahre nach der Entbindung | 07.08.2026 |
Maximaler Elternzeitanspruch | 8 Jahre nach der Entbindung | 07.08.2031 |
Nach 6 Monaten Elternzeit kehrt Ihr Mitarbeiter an seinen angestammten Arbeitsplatz zurück. Er verfügt noch über einen Anspruch an Elternzeit von 30 Kalendermonaten. Möchte er nochmals Elternzeit einreichen, muss er Sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der gewünschten Elternzeitperiode informieren.
Nach dem 07.08.2024 verlängert sich die Antragsfrist auf 13 Wochen. Gleichzeitig beträgt sein Maximalanspruch auf Elternzeit nach dem 3. Lebensjahr des Kindes maximal 24 Monate. Dies bedeutet, dass er zu diesem Zeitpunkt 6 Monate Anspruch auf Elternzeit einbüßen würde.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber in der Elternzeit?
Der Arbeitgeber in Deutschland hat während der Elternzeit bestimmte Pflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern. Diese Pflichten sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt und dienen dazu, den Schutz und die Unterstützung der Arbeitnehmer während ihrer Auszeit für die Betreuung ihrer Kinder zu gewährleisten.
Zu den Pflichten des Arbeitgebers während der Elternzeit gehören:
- Antragsannahme und Bestätigung: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Anträge auf Elternzeit von seinen Mitarbeitern anzunehmen. Nach Eingang des Antrags hat er diesen schriftlich zu bestätigen und den Zeitraum der Elternzeit festzuhalten.
- Arbeitsplatzsicherung: Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nicht aus diesem Grund beenden. Eine Ausnahme besteht lediglich in bestimmten Fällen wie Betriebsschließung.
- Rückkehr: Nach Ablauf der Elternzeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückkehr in seine vorherige Position oder eine vergleichbare Stelle.
- Teilzeitarbeit: Falls der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, sollte der Arbeitgeber diesem Wunsch nachkommen, sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
- Entgeltliche Nebentätigkeiten: Der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit entgeltliche Nebentätigkeiten ausüben, solange diese nicht in Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen und die Hauptpflichten nicht beeinträchtigen.
Ist Arbeiten während der Elternzeit erlaubt?
Während der Elternzeit kann jeder Mitarbeiter in Teilzeit weiterarbeiten. Die Elternteile müssen nicht zwangsläufig berufstätig sein, während sie ihr Kind betreuen, haben jedoch die Möglichkeit dazu. Kombinieren beide Elternteile ihre Arbeitszeiten, ist eine Teilzeitarbeit von jeweils 32 Stunden (= insgesamt 64 Stunden) pro Woche bei ihrem bisherigen Arbeitsplatz möglich. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, beträgt der Anspruch auf Teilzeit jeweils 30 Stunden.
Folgende Voraussetzungen sind für die Teilzeitarbeit während der Elternzeit zu erfüllen:
- Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter.
- Das Unternehmen existiert bereits seit mindestens sechs Monaten.
- Die Teilzeitvereinbarung muss die vertraglich festgelegte Arbeitszeit für einen Zeitraum von zwei Monaten auf mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden reduzieren.
- Die Teilzeitvereinbarung darf keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe seitens des Unternehmens beeinträchtigen.
Abgesehen davon haben Väter oder Mütter während der Elternzeit die Möglichkeit, sowohl selbstständig als auch für einen anderen Arbeitgeber zu arbeiten, sofern der betreffende Arbeitgeber diesen Anpassungen zustimmt.
FAQ – alle Antworten auf Fragen zur Elternzeit
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