Mutterschutz und Elternzeit: Alle Regelungen auf einen Blick

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Schwangere und stillende Frauen sollen am Arbeitsplatz vor Überlastung und gesundheitlichen Schäden geschützt werden. Der Mutterschutz bietet hierfür die gesetzliche Grundlage, um Mutter und Kind vor und nach der Entbindung vor derartigen Gefahren zu bewahren. In der Elternzeit wiederum - nach dem Mutterschutz - können sowohl Mutter als auch Vater eine Auszeit vom Berufsleben nehmen, um das eigene Kind selbst zu betreuen. In dem folgenden Artikel erfahren Sie alle Regeln und Vorschriften zum Mutterschutz und zur Elternzeit.
Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet Elternzeit? 

In der Elternzeit können sich Mutter und Vater mehr Zeit für den Nachwuchs und gleichzeitig Abstand vom gewohnten Berufsleben nehmen. Die Elternzeit wird demzufolge als eine Auszeit vom Job und von beruflichen Verpflichtungen definiert, während der die Eltern ihr Kind oder ihre Kinder selbst betreuen. Damit werden Eltern nach der Geburt von ihrer Arbeit freigestellt – erhalten jedoch während der Elternzeit kein Gehalt, sondern können das Elterngeld beantragen. 

Wenn die Elternzeit beendet ist, besitzen Mutter und Vater Anspruch auf den vorherigen Arbeitsplatz mit den früheren Arbeitszeiten. Denn das Arbeitsverhältnis ruht während der Elternzeit lediglich und bleibt dementsprechend bestehen. Daneben besteht eine zusätzliche Absicherung: Während der gesamten Elternzeit genießen beide Elternteile einen besonderen Kündigungsschutz.

Das Wichtigste zur Elternzeit

Wann beginnt die Elternzeit? 

Die Elternzeit kann mit bzw. unmittelbar nach der Geburt des Kindes beginnen. Die Berechnung der Elternzeit ist aber nicht ganz einfach: Als Mutter ist der Beginn der Elternzeit erst im Anschluss an den Mutterschutz möglich. Für den Vater kann die Elternzeit dagegen bereits unmittelbar nach der Geburt starten. Letztendlich ist Start und Ende der Elternzeit frei wählbar. 

Haben sowohl Vater und Mutter Anspruch auf Elternzeit? 

Sowohl Mutter als auch Vater haben Anspruch, sich als Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen zu lassen und Elternzeit zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist ein Arbeitsverhältnis gemäß deutschem Arbeitsrecht, welches bei Beginn der Elternzeit bestehen muss. Der genaue oder ständige Wohnsitz ist dabei ebenso unbeachtlich wie der Aufenthaltsort. Allerdings muss der Anspruchsberechtigte während der Elternzeit mit dem Kind in einem Haushalt wohnen und dabei auch die Betreuung übernehmen. 

Der Anspruch ist in § 15 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) gesetzlich verankert und besteht unter den genannten Bedingungen für beide Elternteile zu gleichen Teilen (36 Monate). Lediglich der Anspruch der Mutter ist wegen der zweimonatigen Mutterschutzfrist um diese Dauer auf 34 Monate Elternzeit begrenzt. 

Wie lange dauert die Elternzeit?

Als Mutter und Vater hat man pro Kind Anspruch auf insgesamt drei Jahre Elternzeit. Während dieser Zeit kann man sich von der Arbeit freistellen lassen und Elterngeld beantragen. Dabei können beide Elternteile ihren jeweiligen Anspruch auf Elternzeit sowohl nacheinander, aber auch gleichzeitig geltend machen. 

Die Elternzeit muss jedoch nicht direkt innerhalb der ersten drei Jahre des Kindes genommen werden. Die Elternzeit und damit auch die Betreuungs- bzw. Erziehungszeit kann man als Elternteil bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. 

Von den insgesamt 36 Monaten Elternzeit muss sich lediglich die Mutter zwei Monate Mutterschutzfrist nach der Geburt ihres Kindes anrechnen lassen. Während der Vater somit 36 Monate Elternzeit nehmen kann, verbleiben den Müttern noch 34 Monate für die Elternzeit.

Kann die Elternzeit aufgeteilt werden? 

Der Anspruch auf Elternzeit erstreckt sich nach § 15 Abs. 2 BEEG zunächst auf die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Allerdings kann die 36-monatige Elternzeit auf mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Für alle Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, ist eine Aufteilung in insgesamt drei Zeitabschnitte zulässig. Dabei dürfen 24 Monate der Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. 

Bei Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren sind, war hingegen nur eine zweiteilige Elternzeit möglich.

Der Arbeitgeber muss der Elternzeitregelung nicht extra zustimmen. Er kann jedoch das Recht haben, ein „Veto“ einzulegen, wenn der gesamte Zeitabschnitt der Elternzeit in den Zeitraum nach dem dritten Geburtstag fällt. Allerdings muss er in diesen Fällen dringende, betriebliche Gründe angeben bzw. beweisen, um eine Elternzeit innerhalb dieses Zeitabschnittes ablehnen zu können.

Wann und wie muss die Elternzeit beantragt werden?

Damit man als Vater oder Mutter die Elternzeit wahrnehmen kann oder darf, muss nicht extra ein bestimmter Antrag gestellt werden. Denn der Arbeitgeber hat aufgrund des bestehenden gesetzlichen Anspruchs kein Einspruchsrecht. Im Sprachgebrauch hat sich zwar der Begriff „Antrag“ durchgesetzt, allerdings muss der Anspruchsberechtigte vielmehr lediglich seiner Informationspflicht nachkommen, indem er den Arbeitgeber über Anfangszeit und Dauer der Elternzeit unterrichtet. 

Wie lange im Voraus muss der Arbeitgeber informiert werden? 

Wollen ein oder beide Elternteile die Elternzeit innerhalb der ersten drei Kinderjahre nehmen, so ist der Arbeitgeber oder die Personalabteilung bzw. das Personalmanagement gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 BEEG sieben Wochen vorher darüber aufzuklären.

Soll die Elternzeit dagegen erst im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes erfolgen, ist der Arbeitgeber 13 Wochen vorher zu informieren (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BEEG).

Da in beiden Fällen die Schriftform gewahrt bleiben muss, empfiehlt es sich unbedingt, die Mitteilung persönlich zu unterschreiben. 

Darf der Arbeitgeber den Elternzeit-Antrag ablehnen?

Nein, der Arbeitgeber kann den (gesetzlichen) Anspruch auf Elternzeit seitens der beiden Elternteile nicht verhindern und darf einen entsprechenden Antrag daher auch nicht ablehnen.

Dürfen Mitarbeiter während der Elternzeit arbeiten? 

Jeder Mitarbeiter in Elternzeit darf in Teilzeit weiterarbeiten. Vater oder Mutter müssen während der Betreuung ihres Kindes nicht arbeiten, dürfen dies jedoch. Nimmt man die Arbeitsleistung beider Elternteile zusammen, so ist eine Teilzeitarbeit bei der gleichen, bisherigen Arbeitsstelle von jeweils 32 Stunden (= 64 Stunden) erlaubt. Bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, beträgt der Anspruch auf Teilzeit je 30 Stunden.

Folgende Bedingungen müssen für die Teilzeitarbeit in der Elternzeit erfüllt sein:

  • Der Arbeitgeber muss mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.
  • Das Unternehmen besteht bereits seit mehr als sechs Monaten.
  • Die Teilzeit muss für die Dauer von zwei Monaten die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf mindestens 15 und höchstens 32 Wochenstunden verringern.
  • Aus Sicht des Unternehmens sprechen keine dringenden, betrieblichen Gründe gegen die Teilzeitvereinbarungen.

Ansonsten dürfen Vater oder Mutter während der Elternzeit sowohl selbstständig als auch für einen anderen Arbeitgeber tätig sein, insofern der Arbeitgeber diesen Änderungen zustimmt.

Darf der Arbeitnehmer nach der Elternzeit seinen Arbeitsplatz zurückverlangen?

Im Anschluss an die Elternzeit hat jeder Elternteil Anspruch auf einen reibungslosen Wiedereinstieg ins Berufsleben. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, sodass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Anspruchsberechtigten einen Arbeitsplatz anzubieten. Allerdings hat man als Mutter oder Vater nach Ablauf der Elternzeit keinen Anspruch auf exakt denselben Arbeitsplatz, den man vorher innehatte. Dem Mitarbeiter darf vielmehr auch ein ähnlicher Arbeitsplatz angeboten werden, sofern er mit dem bisherigen vergleichbar bzw. dieser gleichwertig ist. Auch finanziell darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nach der Elternzeit nicht schlechter stellen und etwa Gehaltskürzungen vornehmen.

Hat der Arbeitnehmer während Elternzeit Urlaubsanspruch?

Ja, sogar während der Elternzeit besteht Anspruch auf Urlaub. In § 17 Abs. 1 BEEG ist jedoch geregelt, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen darf. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem Mitarbeiter eine entsprechende Mitteilung, insbesondere bei bestehendem Arbeitsverhältnis und während der Inanspruchnahme der Elternzeit zu schreiben.

Besteht nach der Elternzeit ein Anspruch auf Resturlaub?

Auch ein Anspruch auf Resturlaub ist durch die Elternzeit nicht verwirkt. Nach § 17 Abs. 2 BEEG muss der Arbeitgeber den Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit entweder im Jahr des Wiedereinstiegs oder im darauffolgenden Urlaubsjahr gewähren.

Was bedeutet Mutterschutz? 

Der Mutterschutz umfasst laut Definition alle gesetzlichen Regelungen, die dem Schutz der werdenden und stillenden Mutter, aber auch dem Kind dienen. Dabei soll ab dem Zeitpunkt der Entbindung verhindert werden, dass die Mutter an ihrem Arbeitsplatz überfordert wird und gesundheitliche Schäden erleidet. Der Mutterschutz ist für deutsche Arbeitnehmerinnen vornehmlich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) gesetzlich verankert.

Darin ist vor allem geregelt, unter welchen Bedingungen Schwangere überhaupt beschäftigt werden dürfen. Gleichzeitig enthält das MuSchG auch Regelungen, die die Zeit nach der Geburt betreffen, so etwa die Stillzeit.

Der Mutterschutz schafft die Voraussetzungen für Beschäftigungsverbote, gewährt schwangeren Frauen einen besonderen Kündigungsschutz und sorgt mit der Einrichtung von Mutterschafts- und Elterngeld zudem für finanzielle Entlastung durch den Staat.

Was regelt das Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt, unter welchen Bedingungen Schwangere überhaupt beschäftigt werden dürfen und zielt somit auf den Schutz schwangerer Angestellten sowie des Kindes während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ab. Dafür enthält das MuSchG Richtlinien und Regelungen, die unter anderem den arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz, den betrieblichen Gesundheitsschutz und den Kündigungsschutz schwangerer Mitarbeiterinnen betreffen.

Das Mutterschutzgesetz wurde bereits im Jahre 1952 in Deutschland rechtlich bindend und im Jahr 2017 grundlegend reformiert und modernisiert.

Was besagt die Mutterschutzfrist? 

Die Mutterschutzfrist bestimmt den zeitlichen Rahmen, in dem der Mutterschutz gilt bzw. anzuwenden ist. Insgesamt beläuft sich die Mutterschutzfrist auf 14 Wochen. Diese sind in der Regel wie folgt aufgeteilt:

  • Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und
  • endet 8 Wochen nach der Geburt.

In Sonderfällen wie z. B. Zwillingsgeburten ist es der Mutter gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG erlaubt, bis zu zwölf Wochen zu Hause zu bleiben. 

Was passiert mit dem Mutterschutz, wenn das Baby früher kommt?

Sollte das Kind bereits vor dem errechneten Zeitpunkt, also früher auf die Welt kommen, verkürzt sich die Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen nicht. Die Tage, die die Mutter vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnte, werden an die Zeit nach der Geburt angehängt.

Was passiert mit dem Mutterschutz, wenn das Baby später zur Welt kommt?

Wenn das Baby später als geplant zur Welt kommt, verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt um die zusätzlichen Tage, während die Mutterschutzfrist nach der Geburt dennoch mindestens 8 Wochen andauert.

Was passiert mit dem Mutterschutz bei einer Fehlgeburt?

Rechtlich ist eine Fehlgeburt keine Entbindung. Sie löst keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus. Die Folge: Die Schutzfristen nach der Entbindung gelten nicht.

Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn

  • Ihr Baby außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt hat und
  • es weniger als 500 g gewogen hat.

In der Regel wird die Arbeitnehmerin jedoch vom Arzt aufgrund seelischen und körperlichen Belastungen krankgeschrieben. Dann gelten statt der Grundsätze des Mutterschutzgesetzes die Regelungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und damit einhergehender Arbeitsunfähigkeit.

Was passiert mit dem Mutterschutz bei einer Totgeburt?

Wird ein Baby tot geboren, gelten für die Arbeitnehmerin die normalen Schutzfristen nach der Entbindung.

Das bedeutet: Kam das Baby früher als errechnet tot auf die Welt, verlängert sich die Frist. War es eine Frühgeburt im medizinischen Sinne, hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf eine zwölfwöchige Schutzfrist.

Eine Totgeburt ist zudem der einzige Fall, in dem der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auf ihr ausdrückliches Verlangen hin schon vor Ablauf ihrer Schutzfrist wieder beschäftigen darf. Das gilt frühestens ab der dritten Woche nach der Entbindung und nur, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Welche Tätigkeiten sind Schwangeren verboten? 

Zu den Tätigkeiten, die Schwangere nicht ausführen dürfen, gehören:

  • Arbeiten, die eine erhöhte Gefahr für die Mutter bedeuten,
  • Arbeiten am Fließband bzw. Akkordarbeit,
  • Sonntags- und Nachtarbeit (in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr),
  • Tätigkeiten, welche die Schwangere durch häufiges Beugen, Bücken oder in ungewohnter Haltung in besonderem Maß beanspruchen,
  • permanentes Stehen über eine Dauer von mehr als vier Stunden pro Tag und
  • Arbeiten, bei denen Schwangere Gasen, Staub, Dämpfen, hoher Kälte und Hitze und sonstigen gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt sind.

Wann greift das Beschäftigungsverbot?

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber nach § 16 MuSchG untersagt, Schwangere solche Arbeiten ausführen zu lassen, bei der die Mutter selbst oder das ungeborene Kind einer „unverantwortbaren Gefährdung“ ausgesetzt sein können. Erweist sich eine Arbeit demnach als ungeeignet oder sind die Schutzmaßnahmen nicht hinreichend sicher zu gestalten, ist vonseiten des Arbeitgebers ein sogenanntes Beschäftigungsverbot auszusprechen. 

Des Weiteren kann entweder der Arbeitsplatz umgestaltet oder die Mitarbeiterin an eine andere Arbeitsstelle im Unternehmen versetzt werden. Ist beides nicht möglich, darf die Mitarbeiterin aufgrund des Beschäftigungsverbotes die Arbeit nicht ausführen. Ein solches Verbot kann befristet oder sogar fristlos ergehen. 

Erhalten Schwangere bei Beschäftigungsverbot weiterhin Gehalt?

Schwangere Mitarbeiterinnen haben gemäß § 11 Mutterschutzgesetz (MuSchG) Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt, wenn sie ihre Arbeit vollständig oder teilweise aussetzen müssen. Konkrete Regelung:

  • Bei wöchentlicher Abrechnung: Das Unternehmen muss der Mitarbeiterin den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen weiterzahlen.
  • Bei monatlicher Abrechnung: Es wird der Durchschnittsverdienst der vergangenen 3 Monate herangezogen.

Falls das Arbeitsverhältnis kürzer als 13 Wochen war, wird der entsprechend kürzere Zeitraum als Grundlage genommen.

Was sind die Rechte und Pflichten beim Mutterschutz?

Welche Rechte und Pflichten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber beim Mutterschutz haben, zeigt die folgende Tabelle:

Rechte und Pflichten der ArbeitnehmerinRechte und Pflichten des Arbeitgebers im Mutterschutz
Schutzfrist 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung (§ 3 MuSchG)Beschäftigung auf einem zumutbaren Arbeitsplatz im Rahmen der Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes
Höchstbeschäftigungszeiten auf Basis von § 4 MuSchGRecht auf Ausgleich der Aufstockungskosten im Umlageverfahren U2
Nachtarbeitsverbot sowie Verbot der Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen (§ 5 und § 6 MuSchG)Flexibler Arbeitseinsatz auf Basis der Höchstbeschäftigungszeiten zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends
Anspruch auf Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes (§ 9 und 10 MuSchG sowie § 5 ArbSchG)Pflicht zum Aushang des Mutterschutzgesetzes in den Unternehmensräumen (§ 26 MuSchG)
Unzumutbare Tätigkeiten dürfen nicht ausgeführt werden (§ 11 MuSchG)Arbeitgeber können einen Arbeitsplatz umgestalten oder die schwangere Mitarbeiterin versetzen (§ 13 MuSchG)
Ärztliches Beschäftigungsverbot sichert schwangerer Mitarbeiterin Mutterschutzlohn (§ 16 und 18 MuSchG)Meldepflicht der Schwangerschaft bei Aufsichtsbehörde (§ 27 MuSchG)
Besonderer Kündigungsschutz für schwangere Mitarbeiterinnen (§ 17 MuSchG)Kündigung schwangerer Mitarbeiter in Ausnahmefällen möglich (§ 17 Abs. 2 MuSchG)
Anzeige der Schwangerschaft beim Arbeitgeber (§ 15 MuSchG)Pflicht zur Aufstockung des Mutterschaftsgeldes (§ 20 MuSchG)

Welcher Kündigungsschutz besteht bei Elternzeit und Mutterschutz? 

Während der Schwangerschaft ist es dem Arbeitgeber untersagt, der Mitarbeiterin zu kündigen. Der Kündigungsschutz erstreckt sich von Beginn der Schwangerschaft bzw. mit der Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Der Kündigungsschutz gilt dabei mindestens noch vier Monate nach der Geburt des Kindes. Ausnahmen zum Kündigungsschutz dürfen sich nur unabhängig von der Schwangerschaft ergeben. Hierzu zählen beispielsweise Insolvenz, Stilllegung des Betriebes oder eine besonders schwere Pflichtverletzung seitens des Mitarbeiters. 

Auch während der Elternzeit besteht der Kündigungsschutz. Dieser beginnt innerhalb der ersten drei Kinderjahre mit dem Zeitpunkt, in dem der Elternteil seinem Arbeitgeber die Elternzeit ankündigt, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes (bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres) gilt dieselbe Frist – jedoch frühestens 14 Wochen bevor die Elternzeit gestartet wird. 

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Mutterschutz und Elternzeit Gehalt zu zahlen?

Während der Elternzeit dürfen beide Eltern ihrer Arbeit nachgehen, müssen dies aber nicht unbedingt. Entscheiden sie sich, nicht zu arbeiten, erhalten sie allerdings auch keinen Lohn. Allerdings kann jeder Elternteil Elterngeld beantragen – eine finanzielle Unterstützung von staatlicher Seite. Das Elterngeld wird dann ausgezahlt, wenn Mutter oder Vater weniger oder gar nicht mehr arbeiten und sorgt dafür, die wirtschaftliche Existenz auch während der Elternzeit abzusichern.

Anders verhält es sich beim Mutterschutz. Hier erhält die Frau je nach vorherigem Verdienst (Berechnung erfolgt nach dem Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wochen) maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Differenz zum durchschnittlichen Lohn auszugleichen – hier spricht man auch von dem Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Wie wird der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld berechnet?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld individuell anhand des durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist zu ermitteln.

Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld werden sämtliche Beträge berücksichtigt, die aus dem Arbeitsverhältnis stammen. Dazu gehören nicht nur das reguläre Gehalt, sondern auch steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie andere geldwerte Gegenleistungen.

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld entspricht dem schließlich Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung, nach Abzug der gesetzlichen Abzüge.

Gehört der Mutterschutz zur Elternzeit?

Die Elternzeit schließt sich (frühestens) an den Mutterschutz an, wodurch sich ein gleichzeitiger Status der beiden Modelle ausschließt. Die Elternzeit gehört insofern zum Mutterschutz, als die Mutterschutzfrist der Elternzeit angerechnet wird. Das bedeutet, dass die 8 Wochen bzw. zwei Monate Mutterschutz nach der Entbindung von der 36-monatigen Elternzeit abgezogen werden. Der Mutter verbleiben danach noch 34 Monate Elternzeit. 

Das bedeutet wiederum im Ergebnis, dass Mutterschutz und Elternzeit zusammen unmittelbar nach der Geburt insgesamt drei Jahre betragen. Der Vater kann ohne den Mutterschutz nach der Geburt ebenfalls drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Geburtstags bzw. bis zum 8. Geburtstag des Kindes nehmen.