Nahaufnahme eines Handschlags zwischen zwei Menschen.

Freistellung nach Kündigung – Bezahlung, Urlaub, Pflichten

Egal, ob Sie einem Arbeitnehmer kündigen oder er die Kündigung von sich aus einreicht, die Freistellung ist ein gängiges Modell, um ein Arbeitsverhältnis elegant zu beenden. Denn grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf Weiterbeschäftigung. In der Regel ist es jedoch so, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsvertrags von seinen Aufgaben entbunden wird und trotzdem weiter Gehalt bezieht. Warum eine Freistellung oft sinnvoll ist, worauf Sie der Freistellungserklärung und im Arbeitsvertrag achten müssen sowie wie es sich mit Urlaubsansprüchen und dem Wettbewerbsverbot verhält, erfahren Sie in unserem Artikel.
Inhaltsverzeichnis

Kurz und knapp – Freistellung nach Kündigung

  • Arbeitnehmer dürfen nach einer Kündigung, bis zur Kündigungsfrist freigestellt werden, können sich aber dagegen wehren
  • Urlaubsansprüche lassen sich bei einer unwiderruflichen Freistellung auf die Dauer anrechnen
  • Der Arbeitnehmer kann während der Freistellung eine weitere Tätigkeit unter Berücksichtigung des Wettbewerbsverbots aufnehmen

Freistellung nach der Kündigung, was bedeutet das?

Unter einer Freistellung versteht man grundsätzlich das Ruhenlassen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitarbeiter. Konkret bedeutet das: obwohl der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung bis zum Ende seiner Arbeitszeit im Unternehmen zu erfüllen, wird er für die restliche Dauer bis zur endgültigen Kündigung von seiner Arbeitspflicht entbunden.

Im Normalfall werden Mitarbeiter freigestellt, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt. In vielen Fällen ist eine Weiterbeschäftigung wenig sinnvoll, denn sie kann zu verschiedenen Problemen führen.

Vorteile einer Freistellung

  • Keine Belastung des Arbeitsklimas: Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgestellt, kann es passieren, dass der gekündigte Arbeitnehmer anfängt das Betriebsklima zu belasten. In solchen Fällen stärkt eine Freistellung den Hausfrieden.
  • Geheimnisse wahren: Hat der Mitarbeiter Zugriff auf sensible Daten oder künftige Projekte? Mit einer Freistellung können Sie ihre Interessen schützen und verhindern, dass der gekündigte Mitarbeiter sich in wichtige Arbeit einschaltet.
  • Resturlaub verrechnen: Bei einer Freistellung werden Anspruch auf Resturlaub und Überstunden des Arbeitnehmers verrechnet. Das bedeutet, dass Sie diesen am Ende nicht ausbezahlen müssen.

Freistellung nach Kündigung – Was ist der Unterschied zwischen „widerruflicher“ und „unwiderruflicher“ Freistellung?

Bei einer Freistellung wird grundsätzlich zwischen einer widerruflichen und einer unwiderruflichen Freistellung unterschieden.

Bei einer widerruflichen Freistellung ist der Arbeitnehmer so lange freigestellt, wie der Arbeitgeber seine Arbeitskraft nicht benötigt. Der Arbeitnehmer steht jederzeit auf Abruf und kann zur Wiederaufnahme seiner Arbeitsleistung und Rückkehr an den Arbeitsplatz aufgefordert werden. Dementsprechend biete die widerrufliche Freistellung dem Arbeitnehmer keine verlässliche Sicherheit.

Das Gegenteil davon ist die unwiderrufliche Freistellung. Hier verzichtet der Arbeitgeber freiwillig auf die Arbeitsleistung und zahlt einfach weiter das Gehalt. Diese Art der Freistellung ist endgültig und kann im Normalfall nicht zurückgenommen werden.

Aus sozialversicherungstechnischer Sicht hat die Art der Freistellung keinerlei Konsequenzen. Der Arbeitnehmer ist bis zum Tag der Kündigung beim Arbeitgeber beschäftigt. Die Versicherungspflicht, sowie die Beitragspflicht für Kranken- Renten- und Pflegeversicherung bestehen weiterhin.

Darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach einer Kündigung immer freistellen?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung auch während der Kündigungsfrist. Sollte der Mitarbeiter verlangen weiterzuarbeiten, müssen Sie gute Gründe finden ihn freizustellen, denn den Arbeitnehmer einfach so freistellen dürfen Sie nicht. Grundlegend muss das Interesse des Arbeitgebers auf Freistellung das Interesse des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung überwiegen.

Gründe für eine Freistellung können zum Beispiel sein:

  • Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist unumkehrbar zerrüttet.
  • Sie haben keine Möglichkeit den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen zum Beispiel, weil wenig Arbeit ansteht oder keine Aufträge mehr vorliegen.
  • Der Arbeitnehmer plant, zu einem Konkurrenzunternehmen zu wechseln. In diesem Fall können Sie durch die Freistellung ihre Betriebsgeheimnisse schützen.

Sollte der Arbeitnehmer darauf bestehen, weiterbeschäftigt zu werden, wird immer im Einzelfall entschieden. Solche Fälle kommen grundsätzlich aber sehr selten vor.

Was passiert mit Resturlaub und Überstunden bei einer Freistellung nach Kündigung?

Eine Freistellung wird oft genutzt, um noch vorhandenen Anspruch auf Resturlaub und Überstunden eines Mitarbeiters abzubauen, um diesen am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht auszahlen zu müssen. Für eine Anrechnung müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Freistellung muss unwiderruflich sein
  • Der Arbeitgeber muss die Einbeziehung von Urlaub/Überstunden eindeutig anordnen (dies kann auch im Arbeitsvertrag geregelt sein)
  • Der Anspruch auf Vergütung muss zugesagt sein

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Freistellung zusätzlich mit Resturlaub und Überstunden abgegolten werden. Selbst, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubs krank wird, hat er keinerlei Anspruch, sich den durch die Krankheit versäumten Urlaub nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen zu lassen.

Darf zusätzliches Einkommen auf die Freistellung nach einer Kündigung angerechnet werden?

Wird der Arbeitnehmer für einen längeren Zeitraum freigestellt, kann er unter Umständen anderweitiges Einkommen erzielen, etwa in einem Minijob arbeiten. Ob Sie dieses Einkommen auf den Anspruch an Vergütung während der Freistellung anrechnen dürfen, entscheidet sich im Einzelfall aus der getroffenen Vereinbarung. Haben Sie den Mitarbeiter unwiderruflich freigestellt und vertraglich nichts anderes geregelt, dürfen Sie als Arbeitgeber den zusätzlichen Verdienst nicht auf das gezahlte Gehalt anrechnen.

Da der Mitarbeiter jedoch bis zum Tag der Kündigung immer noch Teil Ihres Unternehmens ist, gilt für die Dauer der Freistellung nach wie vor die Regel des Wettbewerbsverbots.

Muster: Freistellung nach Kündigung vorbehalten

Generell ist es ratsam, sich die Freistellungsmöglichkeit nach einer erfolgten Kündigung schon im Arbeitsvertrag vorzubehalten. Denn dann handelt es sich um keine einseitige, sondern eine einvernehmliche Vereinbarung. Folgende Formulierung können Sie dabei als Muster verwenden:

Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vom Ausspruch der Kündigung an von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen, wenn ein sachlicher Grund, insbesondere ein grober Vertragsverstoß, der die Vertrauensgrundlage beeinträchtigt, vorliegt.

Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für etwaige Überstunden und mögliche Freizeitausgleichsansprüche und dann als Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Mit der Freistellung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend sämtliche ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassenen Unterlagen, Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Geräte und technischen Ausrüstungsgegenstände unaufgefordert zu übergeben.

Kündigung Muster: Resturlaub anrechnen

Wollen Sie mit der Freistellung auch den Resturlaub abgelten, müssen Sie dies unbedingt festhalten. Denn treffen Sie keine dahingehende Regelung, müssen Sie möglicherweise den restlichen Urlaubsanspruch noch auszahlen. Dafür können Sie folgende Formulierung verwenden:

Dem Arbeitnehmer … steht noch ein Resturlaub in Höhe von … Arbeitstagen zu. Der Urlaub wird in der Zeit vom … bis … eingebracht. Ab dem … wird der Arbeitnehmer jederzeit widerruflich von der Arbeit freigestellt.

Wichtig: Zunächst soll also der Urlaub eingebracht und der Arbeitnehmer erst für die Zeit danach widerruflich freigestellt werden. Dies hat folgenden Hintergrund: Einmal erteilten Urlaub können Sie nicht einseitig widerrufen. Stellen Sie den Mitarbeiter gleich für den gesamten Zeitraum widerruflich frei, kann Ihnen dies so ausgelegt werden, als würden Sie sich ein Widerrufsrecht bezüglich des Urlaubs vorbehalten. Damit hätten Sie den Urlaub dann nicht wirksam erteilt und müssten ihn dann doch wieder nach Ablauf der Kündigungsfrist und Freistellung abgelten.

Freistellung nach Kündigung – alles Wichtige auf einen Blick

Kündigungen gehören zur Arbeitswelt dazu. Die Freistellung von Mitarbeitern gehört deswegen zum kleinen Arbeits- 1×1 von Arbeitgebern und stellt in Deutschland die Regel dar. Dabei ist es wichtig, den Unterschied zwischen einer widerruflichen und einer unwiderruflichen Kündigung zu kennen.

Die unwiderrufliche Kündigung bietet dabei die Möglichkeit eine elegante Vereinbarung mit dem Mitarbeiter zu treffen, die für alle Beteiligten das Beste ermöglicht. Der Mitarbeiter bekommt die Möglichkeit sich fokussiert auf eine neue Stelle zu bewerben, während der Arbeitgeber die restlichen Urlaubsansprüche und Überstunden abgelten kann, ohne dafür zu zahlen.

Doch auch, wenn es nicht die Regel ist, haben Arbeitnehmer auch nach einer Kündigung den Anspruch auf Weiterbeschäftigung, weswegen Sie die Freistellungserklärung wasserdicht formulieren sollten und im Optimalfall bereits eine Klausel in den Arbeitsvertrag schreiben.