Kündigung: Überblick über Kündigungsfristen – Beginn und Ende
Kündigung: Ab wann die vier Wochen Kündigungsfrist zählen
Antwort: Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende heißt, dass ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung an bis zum nächsten Monatsende gewartet wird und ab dann erst die 4 Wochen zählen.
Beispiel: Um zum 1. März den Mitarbeiter los zu sein, müssten Sie spätestens zum 31.1. (also zum Monatsende) kündigen. von dort aus zählen dann 4 Wochen, nämlich die Wochen vom 1.2.-28.2. (Kalenderwochen 6, 7, 8 und 9), das sind dann die 4 Wochen.
Kündigung: Wann die Kündigungsfrist beginnt
Die Lösung: Wichtig für die Berechnung der Kündigungsfrist ist zunächst die Frage, wann die Frist beginnt.
Die Antwort lautet: Mit Erklärung der Kündigung. Wird also beispielsweise die Kündigung noch im Betrieb ausgehändigt, beginnt die Frist sofort. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Erklärung nicht liest oder wegwirft.
Wichtig: In keinem Fall kommt es für den Zeitpunkt einer Kündigung auf das Datum an, das auf der Kündigungserklärung schriftlich vermerkt worden ist.
Entscheidend ist also immer der Zugang – dies als Info vorab. Man spricht hier von dem Datum, „unter dem“ die Kündigung ausgesprochen wurde. Dieses Datum ist rechtlich völlig unerheblich. Da die Kündigungsfrist nicht vor Erklärung bzw. vor Zugang der Kündigung beginnt, fragt sich weiterhin, ob der Tag der Erklärung bzw. des Zugangs noch zur Frist gerechnet wird oder nicht. Die Antwort ergibt sich aus § 187 Abs.1 BGB.
Diese Vorschrift lautet:
„§ 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“
Das „Ereignis“, von dem diese Regelung spricht, ist im Falle einer Kündigung nichts anderes als der Zeitpunkt, in dem die Kündigungserklärung erklärt wird bzw. zugeht. Dieser Tag wird also bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.
Demgemäß beginnt der Lauf der Kündigungsfrist erst an dem Tag, der auf den Tag des Ausspruchs der Kündigung folgt.
Beispiel: Sie sind mehr als 2 Jahre bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt (= Kündigungsfrist und erhalten am 1. März im Betrieb eine schriftliche Kündigungserklärung Ihres Arbeitgebers zum 31. März. Die Kündigung wird in diesem Beispiel erst zum 30. April wirksam.
Der Grund liegt darin, dass der Tag der Aushändigung der Erklärung gemäß § 187 Abs.1 BGB nicht mitgerechnet wird. Also beginnt der Lauf der Frist erst am 2. März. Eine volle Monatsfrist endet daher mit dem Ablauf des 1. April. Das ergibt sich aus § 188 Abs.2 BGB. Diese Vorschrift lautet:
„§ 188 Fristende
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs.1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs.2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.“
Kündigung: Wie Sie die korrekte Kündigungsfrist bestimmen
Da die Monatsfrist gemäß § 187 Abs.1 BGB am Tage nach der Aushändigung des Kündigungsschreibens (= 2. März) beginnt, endet sie gemäß § 188 Abs.2 BGB mit dem Tag des Folgemonats (= April), der dem Tag des für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisses (= 1. März) entspricht, d.h. sie endet am 1. April.
Weil der Arbeitgeber gemäß $ 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB darüber hinaus, d.h. zusätzlich zu der Kündigungsfrist von einem Monat, auch bestimmte feste Kündigungstermine beachten muss, d.h. nur „zum Ende des Kalendermonats“ kündigen kann, wird die Kündigung nicht schon unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist (= 1. April), sondern erst zum nächsten möglichen Monatsende (= 30. April) wirksam.
Und so sind die Kündigungsfristen für „normale“ Beschäftigungsverhältnisse in § 622 geregelt:
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.