Beitragsbild zum Artikel "Anrechnung der Ausbildungszeit auf die Kündigungsfrist".

Kündigungsfrist: Anrechnung der Ausbildungszeit

Die Berechnung der Kündigungsfrist ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitsrechts und sorgt häufig für Unsicherheiten – insbesondere bei der Frage, ob die Ausbildungszeit zur Betriebszugehörigkeit zählt. Diese Thematik ist besonders für Arbeitnehmer von Bedeutung, die nach ihrer Ausbildung in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernommen wurden. Der folgende Artikel klärt auf, unter welchen Voraussetzungen die Ausbildungszeit angerechnet wird und welche Faktoren die Kündigungsfrist beeinflussen können.
Inhaltsverzeichnis

Wird die Ausbildungszeit bei der Kündigungsfrist angerechnet?

Grundsätzlich wird die Dauer der Ausbildung wird bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der gesamten Betriebszugehörigkeit, die auch die Zeit der Ausbildung einschließt, sofern der Arbeitnehmer nach der Ausbildung nahtlos übernommen wurde. Dies ist in § 622 BGB geregelt. Entscheidend ist, dass es keinen Unterbrechung zwischen Ausbildung und Anstellung gab. Andernfalls beginnt die Betriebszugehörigkeit erst mit dem neuen Arbeitsverhältnis.

Welche Zeiten gehören nicht zur Beschäftigungsdauer?

Zur Beschäftigungsdauer zählen grundsätzlich nur Zeiten, in denen ein aktives Arbeitsverhältnis bestand. Nicht angerechnet werden beispielsweise:

  1. Elternzeit: Diese Zeiten verlängern zwar das Arbeitsverhältnis, zählen aber nicht zur Betriebszugehörigkeit im Sinne der Kündigungsfristberechnung.
  2. Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses: Dazu gehören beispielsweise unbezahlter Sonderurlaub oder ein Sabbatical.
  3. Zeiten eines freien Dienstverhältnisses oder einer geringfügigen Beschäftigung: sofern diese nicht in einem regulären Arbeitsverhältnis standen.
  4. Zeiten einer vorherigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber: wenn es eine Unterbrechung gab, die das Arbeitsverhältnis offiziell beendet hat.
  5. Ausbildungszeiten: wenn zwischen dem Ausbildungsende und dem späteren Arbeitsverhältnis eine zeitliche Lücke entstanden ist.

Diese Faktoren beeinflussen die Berechnung der Kündigungsfrist und sollten deshalb im Einzelfall genau geprüft werden.

Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Ausbildung?

Die Kündigungsfrist während der Ausbildung hängt von der jeweiligen Situation ab:

  1. In der Probezeit: Während der Probezeit, die mindestens einen Monat und maximal vier Monate dauert, kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden gemäß § 22 BBiG.
  2. Nach der Probezeit: Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich. Der Auszubildende kann jedoch mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen möchte.
  3. Fristlose Kündigung: Sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb können das Ausbildungsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist beenden. Voraussetzung ist, dass der Grund so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wäre.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ausbildungszeit in die Berechnung der Kündigungsfrist einfließt, sofern keine Unterbrechung zwischen dem Ausbildungsende und dem anschließenden Arbeitsverhältnis besteht. Gleichzeitig gibt es bestimmte Zeiten, die nicht zur Beschäftigungsdauer zählen und somit keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist haben.