
Kündigungsfrist: Anrechnung der Ausbildungszeit
Wird die Ausbildungszeit bei der Kündigungsfrist angerechnet?
Grundsätzlich wird die Dauer der Ausbildung wird bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der gesamten Betriebszugehörigkeit, die auch die Zeit der Ausbildung einschließt, sofern der Arbeitnehmer nach der Ausbildung nahtlos übernommen wurde. Dies ist in § 622 BGB geregelt. Entscheidend ist, dass es keinen Unterbrechung zwischen Ausbildung und Anstellung gab. Andernfalls beginnt die Betriebszugehörigkeit erst mit dem neuen Arbeitsverhältnis.
Wie lange ist die Kündigungsfrist in der Ausbildung?
Die Kündigungsfrist während der Ausbildung hängt von der jeweiligen Situation ab:
- In der Probezeit: Während der Probezeit, die mindestens einen Monat und maximal vier Monate dauert, kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden gemäß § 22 BBiG.
- Nach der Probezeit: Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich. Der Auszubildende kann jedoch mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen möchte.
- Fristlose Kündigung: Sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb können das Ausbildungsverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist beenden. Voraussetzung ist, dass der Grund so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wäre.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ausbildungszeit in die Berechnung der Kündigungsfrist einfließt, sofern keine Unterbrechung zwischen dem Ausbildungsende und dem anschließenden Arbeitsverhältnis besteht. Gleichzeitig gibt es bestimmte Zeiten, die nicht zur Beschäftigungsdauer zählen und somit keinen Einfluss auf die Kündigungsfrist haben.