Betriebszugehörigkeit und Auswirkungen auf Kündigungen

Betriebszugehörigkeit berechnen: Was zählt? Auswirkungen

Die Betriebszugehörigkeit der eigenen Arbeitnehmer zu wissen bzw. eben diese berechnen zu können, ist essenziell wichtig. Schließlich hat die Betriebszugehörigkeit zahlreiche arbeitsrechtliche Auswirkungen, unter anderem auf die Kündigungsfristen, den Kündigungsschutz und die Höhe von Abfindungen. Wie Sie die Betriebszugehörigkeit berechnen, welche Zeiten darunter fallen und welche Zeiten nicht auf die Zugehörigkeit angerechnet werden, sowie welche Folgen die Dauer der Betriebszugehörigkeit für Kündigungen und Arbeitsverhältnisse hat, erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste zur Betriebszugehörigkeit in Kürze

  • Was ist das? Die Betriebszugehörigkeit sagt aus, wie lange sich ein Arbeitnehmer ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber befindet.
  • Warum ist das wichtig? Die Betriebszugehörigkeit ist entscheidend für die Berechnung von Kündigungsfristen und der Höhe von Abfindungen. Auch werden in vielen Unternehmen bei Erreichen einer bestimmten Betriebszugehörigkeit Prämien gezahlt.
  • Was zählt alles zur Betriebszugehörigkeit? Elternzeit, Krankheit, Ausbildungszeiten, Teilzeit und vieles mehr zählen zur Betriebszugehörigkeit. Entscheidend ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen besteht.

Was versteht man unter Betriebszugehörigkeit?

Unter Betriebszugehörigkeit versteht man den Zeitraum, den ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber ununterbrochen andauert. Die Betriebszugehörigkeit wird auch als Beschäftigungszeit oder Beschäftigungsdauer bezeichnet – im öffentlichen Dienst ist die Rede von Dienstalter.

Wie berechnet sich die Betriebszugehörigkeit?

Um die Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu berechnen, müssen alle Zeiten addiert werden, die auch zur Betriebszugehörigkeit zählen. Demnach muss man für die Berechnung zunächst wissen, was die Betriebszugehörigkeit umfasst.

Übersicht & FAQ: Was umfasst die Betriebszugehörigkeit?

Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind nicht nur die Monate oder Jahre relevant, in denen ein Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hat. Auch längere Abwesenheiten wie zum Beispiel bei einer Krankheit oder in Elternzeit zählen zur Betriebszugehörigkeit. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis in all dieser Zeit ungekündigt bestanden hat.

Die Betriebszugehörigkeit umfasst verschiedene Zeiten:

Zeiten, die zur Betriebszugehörigkeit zählenErklärung
AusbildungszeitDie Ausbildungszeit wird auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, sodass Azubis, die nach der Ausbildung in den Betrieb übernommen werden, schon mit mehrjähriger Betriebszugehörigkeit in den Job starten.
Bezahltes PraktikumWenn ein bezahltes Praktikum in ein festes Arbeitsverhältnis übergeht, dann kann die Praktikumszeit auf die Beschäftigungsdauer angerechnet werden.
MutterschutzDer Mutterschutz zählt zur Betriebszugehörigkeit, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nicht unterbrochen wird.
ElternzeitAuch während der Elternzeit läuft die Betriebszugehörigkeit weiter, weil das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und während dieser Zeit nur pausiert.
KrankheitKrankheitszeiten wirken sich nicht auf die Betriebszugehörigkeit aus, solange das Arbeitsverhältnis weiterhin ungekündigt besteht. Dabei ist es egal, ob der Ausfall wegen Krankheit eine Woche, einen Monat oder ein Jahr andauert.
MinijobEine geringfügige Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs zählt ebenfalls für die Betriebszugehörigkeit.
TeilzeitArbeit in Teilzeit wird für die Betriebszugehörigkeit genauso gewertet wie Arbeit in Vollzeit. Auch wenn ein Arbeitnehmer während der Beschäftigung von Voll- auf Teilzeit wechselt, hat das keine Auswirkungen auf die Betriebszugehörigkeit.
Befristete VerträgeWenn befristete Verträge nahtlos aneinander anschließen oder ein unbefristeter Vertrag direkt auf einen befristeten folgt, so wird der gesamte Zeitraum als Beschäftigungsdauer gezählt.
VersetzungenWenn die Versetzung innerhalb des Betriebs erfolgt, dann ist die Betriebszugehörigkeit von dem internen Jobwechsel ebenfalls nicht betroffen.
SabbaticalWenn ein Sabbatical mit dem Arbeitgeber vereinbart wird und zum Beispiel während dieser Zeit auch weiter Gehalt gezahlt wird (weil es vorher angespart wurde), dann zählt auch die Zeit eines Sabbaticals in die Betriebszugehörigkeit mit hinein. Solche Vereinbarungen müssen jedoch individuell mit dem Arbeitgeber getroffen werden und gelten nicht pauschal.
Tabelle: Übersicht der Zeiten und Tätigkeiten, die zur Betriebszugehörigkeit zählen

Üblicherweise beeinflussen kurze Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses die Betriebszugehörigkeit nicht, sofern diese nicht länger als sechs Monate gedauert haben und zwischen den beiden Anstellungsphasen ein enger, sachlicher Zusammenhang bestand. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an.

Weitere Fragen und Antworten zu den Zeiten, die zur Betriebszugehörigkeit angerechnet werden, finden Sie hier:

Ja, die Ausbildungszeit wird zur Betriebszugehörigkeit gezählt. Dies bedeutet, dass Auszubildende, die nach ihrer Ausbildung im Betrieb übernommen werden, bereits mit einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit in das Arbeitsverhältnis starten.
Auch als Trainee wird die Zeit, die man in einem festen Arbeitsverhältnis als Trainee angestellt ist, auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Ja, wenn ein bezahltes Praktikum in ein festes Arbeitsverhältnis übergeht, wird die Praktikumszeit auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.
Nein, ein unbezahltes Praktikum wird nicht zur Betriebszugehörigkeit angerechnet. Lediglich, wenn ein Praktikant bezahlt wurde und anschließend übernommen wird, kann das Praktikums als Teil der Betriebszugehörigkeit betrachtet werden.
Ja, die Elternzeit zählt zur Betriebszugehörigkeit, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nur pausiert und nicht beendet wird.
Ja, der Mutterschutz zählt zur Betriebszugehörigkeit, da das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit fortbesteht und nicht unterbrochen wird.
Ja, Krankheitszeiten beeinflussen die Betriebszugehörigkeit nicht, solange das Arbeitsverhältnis ungekündigt bleibt. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Krankheit.
Ja, Arbeit in Teilzeit wird für die Betriebszugehörigkeit genauso gewertet wie Arbeit in Vollzeit. Ein Wechsel von Voll- auf Teilzeit hat daher keine Auswirkungen auf die Betriebszugehörigkeit.
Ja, wenn befristete Verträge nahtlos aneinander anschließen oder ein unbefristeter Vertrag direkt auf einen befristeten folgt, wird der gesamte Zeitraum als Betriebszugehörigkeit gezählt.
Ja, bei einer Versetzung innerhalb des Unternehmens bleibt die Betriebszugehörigkeit unverändert.
Ja, ein Sabbatical zählt zur Betriebszugehörigkeit, sofern es mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde und beispielsweise während dieser Zeit weiterhin Gehalt gezahlt wird.
Nicht zur Betriebszugehörigkeit zählt Zeitarbeit. Diese Tätigkeit beeinflusst die Betriebszugehörigkeit nicht, egal wie lange sie dauert.
Nein, die Zeit als freier Mitarbeiter wird nicht von der Betriebszugehörigkeit umfasst.

Was gehört nicht zur Betriebszugehörigkeit?

Nicht zur Betriebszugehörigkeit zählen unbezahlte Praktika, freie Mitarbeit sowie Zeitarbeit. Egal wie lange solche Tätigkeiten dauern – eine Betriebszugehörigkeit resultiert daraus nicht.

Beispiel-Rechnung: Betriebszugehörigkeit berechnen

Angenommen ein Arbeitnehmer hat in Ihrem Unternehmen zunächst als Leiharbeiter gestartet. Für insgesamt zwei Jahre arbeitet er in dieser Position für Sie. Aufgrund seiner Begeisterung für einen spezifischen Bereich, möchte der Leiharbeiter gern dauerhaft in dieser Abteilung arbeiten. Aufgrund der ungenügenden Vorkenntnisse des ehemaligen Leiharbeiters können Sie ihm jedoch zu Beginn lediglich ein einjähriges Trainee anbieten. Daraufhin übernehmen Sie ihn. Nach zwei Jahren als Festangestellter geht der Arbeitnehmer in Elternzeit für ein Jahr. Es folgen zwei weitere Jahre mit geringfügigen Abwesenheiten, bis ein Betriebsübergang stattfindet. Ein Jahr später wird der Arbeitnehmer auf eine andere Stelle versetzt, wo er ein weiteres Jahr arbeitet. Daraufhin verabschieden Sie sich von dem Arbeitnehmer.

Wie lange war der Arbeitnehmer Ihrem Betrieb zugehörig?

TätigkeitZeitenZählt zur Betriebszugehörigkeit?
Leiharbeiter (Zeitarbeit)Zwei JahreNein, Leiharbeit gehört nicht zur Betriebszugehörigkeit.
TraineeEin JahrJa
FestangestelltZwei JahreJa
In ElternzeitEin JahrJa
Festangestellt mit geringfügigen AbwesenheitenZwei JahreJa
Festangestellt nach BetriebsübergangEin JahrJa (und zwar zur vorherigen Betriebszugehörigkeit, es wird nicht neu gezählt)
Neue Position nach VersetzungEin JahrJa, auch eine interne Versetzung führt nicht zur Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit.
Tabelle: Beispiel für Berechnung der Betriebszugehörigkeit

Lediglich die Leiharbeit wird nicht zur Betriebszugehörigkeit dazugerechnet. Alle anderen Tätigkeiten – unabhängig von dem Betriebsübergang, der Versetzung und geringfügigen Abwesenheiten – werden der Zugehörigkeit zum Unternehmen angerecht. Demnach hat der Arbeitnehmer eine Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren.

Warum ist die Betriebszugehörigkeit von Bedeutung?

Die Betriebszugehörigkeit ist mehr als bloß die Anzahl der Jahre, die man bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist. Sie ist ein Indikator für Mitarbeiterzufriedenheit und entscheidet über Kündigungsfristen, die Höhe der Abfindung sowie Prämien. Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist sie daher ein wichtiger Faktor.

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Betriebszugehörigkeit

Der Zeitraum seit dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses bis zum heutigen Tag ist rechtlich relevant. Die Betriebszugehörigkeit hat Auswirkungen auf verschiedene arbeitsrechtliche Aspekte:

  • Kündigungsschutz: Bei einer Sozialauswahl wird in der Regel Arbeitnehmer mit einer längeren Betriebszugehörigkeit bevorzugt. Demnach verbessert sich durch die Zugehörigkeit zum Unternehmen auch der Kündigungsschutz.
  • Kündigungsfrist: Je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen angestellt, desto länger fällt in der Regel auch die Kündigungsfrist (seitens des Arbeitgebers) aus.
  • Höhe der Abfindung: Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann die Betriebszugehörigkeit die Höhe der Abfindung bestimmen. Je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen tätig war, desto höher fällt in der Regel die Abfindung aus, die er im Rahmen eines Sozialplans oder einer Kündigungsschutzklage erhalten kann.
  • Prämien bzw. Sonderzahlungen: Unternehmen honorieren oft langjährige Betriebszugehörigkeit durch Jubiläumszahlungen, Sonderprämien oder andere Anerkennungen. Diese Würdigung der Treue und Loyalität motiviert Mitarbeiter und stärkt die Bindung zum Unternehmen.
  • Urlaubsanspruch: Die Dauer der Betriebszugehörigkeit kann den Urlaubsanspruch beeinflussen. In vielen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass sich der jährliche Urlaubsanspruch mit steigender Betriebszugehörigkeit erhöht.

Einfluss der Betriebszugehörigkeit auf die Kündigungsfristen

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber unterliegt bestimmten Fristen, die davon abhängen, wie lange ein Mitarbeiter schon im Unternehmen ist:

BetriebszugehörigkeitKündigungsfrist
Probezeit (0 bis 6 Monate)2 Wochen, zu jedem Tag möglich
7 Monate bis 24 Monate4 Wochen, zum 15. des Monats oder zum Monatsende
2 Jahre1 Monat zum Ende des Monats
5 Jahre2 Monate zum Ende des Monats
8 Jahre3 Monate zum Ende des Monats
10 Jahre4 Monate zum Ende des Monats
12 Jahre5 Monate zum Ende des Monats
15 Jahre6 Monate zum Ende des Monats
20 Jahre7 Monate zum Ende des Monats
Tabelle: Kündigungsfristen je nach Betriebszugehörigkeit

Auswirkungen der Betriebszugehörigkeit auf den Kündigungsschutz

Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann die Betriebszugehörigkeit einen entscheidenden Einfluss darauf haben, welche Mitarbeiter ihren Job verlieren. Die Betriebszugehörigkeit zählt als Faktor in die Sozialauswahl mit hinein (neben Alter des Mitarbeiters, Unterhaltspflichten, eventuellen Behinderungen etc.), was dazu führen kann, dass eher die Mitarbeiter gekündigt werden, die erst seit Kurzem im Unternehmen sind.

Bei solchen Berechnungen und auch wenn es um das Thema Kündigungsschutz geht, zeigt sich, wie relevant die Dauer der Betriebszugehörigkeit sein kann.

Einfluss der Betriebszugehörigkeit auf die Berechnung der Abfindung

Auch auf die Höhe einer eventuellen Abfindung kann sich die Betriebszugehörigkeit auswirken: Kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber oder entscheiden sich beide Parteien für einen Aufhebungsvertrag, dann geht es an die Berechnung einer Abfindung.

Welche Höhe genau festgelegt wird, ist häufig Verhandlungssache, üblicherweise wird aber mit folgender Formel gearbeitet:

Faktor x Letztes Bruttomonatsgehalt x Betriebszugehörigkeit

Der Faktor kann dabei individuell festgelegt werden und z.B. 1 oder 0,5 betragen.

Beispiel-Rechnung einer Abfindung bei 10 Jahren Betriebszugehörigkeit

Beträgt der Faktor 1, das letzte Bruttomonatsgehalt 4.000 Euro und die Betriebszugehörigkeit einer Person liegt bei 10 Jahren, dann sähe die Abfindung wie folgt aus:

1 x 4.000 Euro x 10 = 40.000 Euro.

Bei einem Faktor von 0,5 sähe die Abfindung wie folgt aus:

0,5 x 4.000 Euro x 10 = 20.000 Euro.

Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit liegt die Abfindung bei einem Faktor von 0,5 und einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 Euro bei diesem Betrag:

Dauer der BetriebszugehörigkeitHöhe der Abfindung bei Faktor 0,5
3 Jahre Betriebszugehörigkeit6.000 Euro
5 Jahre Betriebszugehörigkeit10.000 Euro
7 Jahre Betriebszugehörigkeit14.000 Euro
15 Jahre Betriebszugehörigkeit30.000 Euro
20 Jahre Betriebszugehörigkeit40.000 Euro
Tabelle: Höhe der Abfindung je nach Betriebszugehörigkeit

Welche Auswirkungen hat die Betriebszugehörigkeit auf Boni oder Sonderzahlungen?

Es gibt Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern bei Erreichen einer bestimmten Betriebszugehörigkeit Sonderzahlungen in Aussicht stellen. Auf diese Weise soll Loyalität belohnt und die Bindung der Mitarbeiter an ein Unternehmen gestärkt werden.

In welcher Höhe solche Sonderzahlungen genau gezahlt werden, ist von Betrieb zu Betrieb verschieden.

Auch Boni bzw. Erfolgsbeteiligungen werden in einigen Firmen Mitarbeitern in Aussicht gestellt, wenn sie eine gewisse Betriebszugehörigkeit erreichen. Solche Fälle werden in der Regel immer individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart und lassen sich nicht pauschal beziffern.

Wann endet die Betriebszugehörigkeit?

Die Betriebszugehörigkeit endet mit dem letzten Beschäftigungstag. Dieser wird in den meisten Fällen durch Kündigung (entweder durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer) erreicht.

Endet die Betriebszugehörigkeit bei Betriebsübergang?

Wenn ein Unternehmen aufgekauft wird, handelt es sich um einen Betriebsübergang. In einem solchen Fall endet die Betriebszugehörigkeit nicht, da alle Arbeitsverträge mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten an den neuen Besitzer des Unternehmens übergehen. Die Betriebszugehörigkeit als Arbeitnehmer läuft in einem solchen Fall also einfach weiter.