Dieses Bild ist eine Infografik, mit der Aufschrift: Fristlose Kündigung - welche Gründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung?

Fristlose Kündigung: Voraussetzungen, Gründe & Muster

Die außerordentliche Kündigung ist ein komplexes Thema von großer Bedeutung sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. In diesem Artikel werden wir Ihnen einen detaillierten Überblick über die rechtlichen Aspekte und Anforderungen einer außerordentlichen Kündigung bieten. Erfahren Sie, welche Gründe eine solche Kündigung rechtfertigen, welche Rolle der Betriebsrat spielt und welche Konsequenzen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer solchen Kündigung erwarten können. Außerdem werden wir auf mögliche Alternativen zur außerordentlichen Kündigung eingehen und wie der Prozess einer Kündigungsschutzklage aussieht.
Inhaltsverzeichnis

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung im Arbeitsrecht, bei der das Arbeitsverhältnis sofort beendet wird, ohne dass die reguläre Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Eine außerordentliche Kündigung erfolgt stets nur aufgrund eines “wichtigen Grundes”, der das weitere Zusammenarbeiten für die kündigende Partei unzumutbar macht.

Dabei müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses untragbar erscheinen lassen. Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind beispielsweise:

  • schwerwiegende Vertragsverletzungen,
  • Betriebsspionage,
  • sexuelle Belästigung,
  • Diebstahl oder
  • Körperverletzung.

Eine außerordentliche Kündigung kann sowohl von Seiten des Arbeitgebers als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

Gibt es einen Unterschied zwischen einer fristlosen und außerordentlichen Kündigung?

Ja, es gibt einen Unterschied zwischen den Begriffen “fristlose Kündigung” und “außerordentliche Kündigung”. Denn während eine fristlose Kündigung stets eine außerordentliche Kündigung darstellt, muss der Ablauf einer außerordentlichen Kündigung nicht immer fristlos erfolgen.

Aber von vorne: Eine fristlose Kündigung erfolgt – genau wie die außerordentliche Kündigung – stets nur aus einem wichtigen Grund heraus. Zusätzlich bei der fristlosen Kündigung erlischt das Arbeitsverhältnis sofort – es gibt keine Kündigungsfristen.

Eine außerordentliche Kündigung erfolgt in der Regel zwar auch fristlos, muss sie aber nicht. Denn in speziellen Situationen ist eine außerordentliche Kündigung mit einer Frist erforderlich. Dies ist beim Sonderkündigungsschutz der Fall – wenn ein Arbeitnehmer also aufgrund vertraglicher Regelungen oder gesetzlicher Vorgaben nicht ordentlich kündbar ist, sondern ausschließlich durch eine außerordentliche Kündigung. Solchen Personen darf also außerordentlich (bei wichtigem Grund) gekündigt werden, aber nicht fristlos. Stattdessen muss den Betroffenen eine sogenannte “soziale Auslauffrist” eingeräumt werden. Diese Auslauffrist hat dabei oftmals dieselbe Länge wie die gesetzlichen Kündigungsfristen bei einer klassischen ordentlichen Kündigung.

Ein Beispiel: Ein Betrieb muss schließen. Der Ablauf beinhaltet, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ordentlich betriebsbedingt kündigt. Der Betriebsrat allerdings ist ordentlich nicht kündbar, da er unter Sonderkündigungsschutz steht. Der Betriebsrat wird daher außerordentlich betriebsbedingt gekündigt. Ihm muss jedoch ebenfalls eine Auslauffrist gewährt werden.

Welche Kündigungsfristen gibt es bei einer außerordentlichen Kündigung?

Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten in der Regel keine festen gesetzlichen Kündigungsfristen, wie sie bei einer ordentlichen Kündigung üblich sind. Die außerordentliche Kündigung ermöglicht es, das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Einhaltung einer bestimmten Frist zu beenden. Sie tritt nur in Ausnahmefällen ein, wenn es einen wichtigen Grund gibt, der eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Was sind die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung?

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung, auch außerordentliche Kündigung genannt, sind wie folgt:

  • Wichtiger Grund bzw. Pflichtverletzung: Eine fristlose Kündigung setzt stets das Vorliegen eines “wichtigen Grundes” voraus. Der wichtige Grund beruht in der Regel auf einer schwerwiegenden Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers.
  • Rechtswidrigkeit & Schuld: Pflichtverstöße können nur als Kündigungsgrund betrachtet werden, wenn eben diese gegen geltendes Recht verstoßen und schuldhaft vom Arbeitnehmer erbracht wurden.
  • Verhältnismäßigkeit: Auch bei einer fristlosen Kündigung muss stets die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das bedeutet: Alle milderen Mittel müssen ausgeschöpft werden.
  • Interessenabwägung: Es muss eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen beider Parteien erfolgen, um festzustellen, ob letztendlich das Interesse des Arbeitgebers das des Arbeitnehmers überwiegt. Dabei werden das Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und das Interesse des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz zu behalten, gegeneinander abgewogen. Wenn die Interessenlage in diesem Fall zugunsten des Arbeitgebers spricht, kann die Kündigung als rechtmäßig angesehen werden.
  • Schriftform: Die fristlose Kündigung muss gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen.
  • Zwei-Wochen-Frist: Eine fristlose Kündigung muss sich tatsächlich einer Frist richten – und zwar muss die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Identifizierung des Kündigungsgrundes erfolgen. Der Arbeitgeber muss also spätestens zwei Wochen, nachdem der schuldhafte Pflichtverletzung bekannt wurde, die Kündigung aussprechen.
  • Anhörung des Betriebsrates: Bei jeder Kündigung – auch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung – ist der Betriebsrat vorab anzuhören.

Diese Voraussetzungen müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, da eine fristlose Kündigung einen schwerwiegenden Eingriff in das Arbeitsverhältnis darstellt.

Was ist ein “wichtiger Grund”?

Ein “wichtiger Grund” stellt eine grobe Pflichtverletzung dar, dessen Ausmaß es rechtfertigt, die Kündigungsfrist – im Rahmen einer ordentlichen Kündigung – zu umgehen. Dafür muss die Pflichtverletzung es dem Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) unzumutbar, das Arbeitsverhältnis noch die gesetzliche Kündigungsfrist weiter bestehen zu lassen.

Das kann beispielsweise Diebstahl, Arbeitsverweigerung, sexuelle Belästigung oder Verletzung von Betriebsgeheimnissen sein.

Wann ist eine Pflichtverletzung rechtswidrig und schuldhaft?

Eine Rechtswidrigkeit tritt auf, wenn der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag festgelegten Pflichten nicht erfüllt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Das bedeutet, es dürfen keine Rechtfertigungen oder entschuldigenden Umstände existieren, die der gekündigte Arbeitnehmer vorbringen könnte.

Wann ist eine fristlose Kündigung verhältnismäßig?

Bevor eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigungsfrist in Erwägung gezogen wird, müssen mildere Alternativen sorgfältig geprüft werden. Selbst wenn ein Pflichtverstoß vorliegt, könnte die Fortführung des Arbeitsverhältnisses möglich sein, wenn angemessene Alternativen erkennbar sind. Eine mildere Lösung könnte beispielsweise in einer ordentlichen Kündigung statt einer außerordentlichen Kündigung liegen. Gelegentlich kann auch ein Arbeitsplatzwechsel an einen anderen Standort eine geeignete Alternative zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

Wann gewinnt der Arbeitgeber bei der Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung?

Der Arbeitgeber gewinnt bei der Interessenabwägung im Rahmen der fristlosen Kündigung, wenn er nachweisen kann, dass es schwerwiegende Gründe gibt, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – und auch die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen – unzumutbar machen.

Muss eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung erfolgen?

Nein, bei einer fristlosen Kündigung muss nicht in jedem Fall vorher abgemahnt werden. Jedoch kann es in Verbindung mit einer verhaltensbedingten Kündigung angebracht sein, wenn das vorwerfbare Fehlverhalten oder der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers aus einer Reihe von Handlungen besteht. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Mitarbeiter “vorher” eine Ermahnung zu erteilen oder ihn offiziell abzumahnen, zum Beispiel wenn der Mitarbeiter wiederholt erheblich zu spät kommt. Andernfalls würde der Arbeitgeber gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da die Abmahnung im Vergleich zur außerordentlichen Kündigung als milderes Mittel betrachtet werden sollte.

Allerdings kann eine Abmahnung unterbleiben, wenn der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis im Arbeitsverhältnis so stark erschüttert hat, dass es keine mildere Maßnahme als die außerordentliche Kündigung gibt. Dies trifft zu, wenn der Mitarbeiter sich des Diebstahls oder einer schweren Beleidigung schuldig gemacht hat. In solchen Situationen ist die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt und es bedarf keiner vorherigen Abmahnung.

Muss der Betriebsrat für eine fristlose Kündigung angehört werden?

Ja, im Arbeitsrecht muss der Betriebsrat bei einer fristlosen Kündigung angehört werden. Gemäß § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, also sowohl vor ordentlichen als auch vor außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen.

Die Anhörungspflicht dient dazu, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, die geplante Kündigung zu prüfen und mögliche Bedenken oder Einwände gegen die Kündigung vorzubringen. Der Betriebsrat kann innerhalb einer angemessenen Frist Stellung nehmen und seine Einschätzung zum Kündigungsgrund und den Folgen für den betroffenen Arbeitnehmer äußern.

Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber die Anhörungspflicht ernst nimmt und den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informiert, damit dieser seine Aufgabe als Interessenvertretung der Arbeitnehmer wahrnehmen kann. Die Anhörung des Betriebsrats ist ein formales Erfordernis, das bei einer fristlosen Kündigung unbedingt beachtet werden muss, um die Wirksamkeit der Kündigung nicht zu gefährden.

Wann ist die Zwei-Wochen-Frist bei einer fristlosen Kündigung gewahrt?

Über die Zwei-Wochen-Frist – beziehungsweise über den Beginn und das Ende dieser Frist – wird vor Gericht nicht selten diskutiert. Das Gesetz besagt nach § 626 Abs. 2 BGB zunächst, dass innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden muss, nachdem der Arbeitgeber vom Kündigungsgrund erfahren hat. Die Frist beginnt nach Gesetz also nach Erkennen des Kündigungsgrundes. Doch in manchen Fällen erlauben Urteile auch Ausnahmen:

  • Laufende Untersuchung einer Straftat: Sollte eine potenziell begangene Straftat des Arbeitnehmers noch untersucht werden, beginnt die Zwei-Wochen-Frist erst mit dem Ergebnis des Strafverfahrens.
  • Prüfung von milderen Mitteln: Sollte der Arbeitgeber nach einem erheblichen Pflichtverstoß zunächst doch erst durch regelmäßigen Austausch versuchen, mildere Mittel auszuschöpfen, die jedoch erfolglos bleiben, könnte eine Frist-Verlängerung akzeptabel sein.
  • Unentschuldigtes Fehlen: Die Frist beginnt erst nach Wiederkehr des Arbeitnehmers.

Welche wichtigen Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung?

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitnehmer in Ausnahmefällen fristlos zu kündigen, wenn ein “wichtiger Grund” vorliegt, der eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. In der Regel basiert eine außerordentliche Kündigung auf Gründen, die mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen. Die Schwere des Fehlverhaltens, das eine sofortige Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfristen rechtfertigt, hängt vom Einzelfall ab.

Hier sind einige Beispiele für Gründe, die in den meisten Fällen eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfristen rechtfertigen können:

  1. Begehen einer Straftat (z. B. Diebstahl) innerhalb des Betriebes.
  2. Sexuelle Belästigung.
  3. Vertrauensbruch, wie die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen.
  4. Körperverletzung.
  5. Beleidigungen von Kollegen oder Vorgesetzten.
  6. Verstöße gegen die betriebliche Ordnung.
  7. Tätigkeiten des Mitarbeiters für die Konkurrenz.
  8. Vortäuschen einer Krankheit.
  9. Alkoholmissbrauch durch den Mitarbeiter.
  10. Vorsätzliche Rufschädigung des Arbeitgebers.
  11. Arbeitsverweigerung.
  12. Geschäftsschädigendes Verhalten, zum Beispiel durch diffamierende Aussagen.
  13. Innerbetrieblicher Betrug, zum Beispiel beim Arbeitszeitkonto.

Es ist wichtig zu beachten, dass jede Situation individuell betrachtet werden muss, und nicht alle genannten Gründe automatisch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Welche Inhalte muss eine fristlose Kündigung haben?

Eine fristlose Kündigung muss bestimmte Inhalte aufweisen, um rechtlich wirksam zu sein. Dazu gehören:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers,
  • Datum der Kündigung,
  • Formulierung des Kündigungsschreibens mit klarem Hinweis auf die fristlose Kündigung,
  • Angabe des Kündigungsgrundes und eine Begründung für die außerordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insofern der Arbeitnehmer die Offenbarung des Kündigungsgrundes verlangt hat),
  • Verweis auf die Pflicht zur Arbeitslosenmeldung und Jobsuche sowie
  • Unterschrift des Arbeitgebers oder einer bevollmächtigten Person.

Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund für die fristlose Kündigung offenlegen?

Der Kündigungsgrund, der zur außerordentlichen Kündigung geführt hat, muss erst einmal nicht in dem Kündigungsschreiben dokumentiert werden. Lediglich auf Nachfrage des Arbeitnehmers hin, ist der Kündigungsgrund zu offenbaren – und zwar sofort. Das schreibt § 626 Abs. 2 BGB vor.

Wichtig: Sollte der Kündigungsgrund trotz Bitte nicht offenbart werden, ist die fristlose Kündigung dennoch wirksam – zunächst auf jeden Fall. Denn die Weigerung, den Grund für die Kündigung zu offenbaren, wird wohl zu einer Kündigungsschutzklage führen, im Rahmen dessen der Kündigungsgrund sowieso offengelegt werden muss.

Bis wann muss die fristlose Kündigung ausgesprochen werden?

Eine fristlose Kündigung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden – spätestens allerdings nach zwei Wochen. Das gibt § 626 Abs. 2 BGB vor. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, ist eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von der Pflichtverletzung erfahren hat.

Welche Form muss eine außerordentliche Kündigung aufweisen?

Die außerordentliche Kündigung muss in Schriftform erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung ist nicht rechtswirksam. Arbeitgeber müssen diese demnach stets schriftlich aufgesetzt werden.

Sollte der gekündigte Mitarbeiter nach dem Kündigungsgrund fragen, ist dieser nach § 626 Abs. 2 BGB sofort offenzulegen.

Muster für eine fristlose Kündigung

(Name und Anschrift des Arbeitgebers)

(Datum)

Kündigung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr,

mit großem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und uns außerordentlich und fristlos kündigen müssen. Diese Entscheidung basiert auf schwerwiegenden Verletzungen Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, die wir bereits im persönlichen Gespräch am (Datum des Gesprächs) ausführlich erläutert haben (Beschreibung des Pflichtverstoßes).

Falls die außerordentliche Kündigung aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein sollte, möchten wir hiermit Ihr Arbeitsverhältnis hilfsweise zum nächstmöglichen Termin kündigen, den wir gemäß unserer Berechnung auf den (Datum der Berechnung) festgesetzt haben.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass Sie gemäß § 38 Abs. 1 SGB III verpflichtet sind, sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden. Sollten weniger als drei Monate zwischen dem Kenntniszeitpunkt und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen, ist die Meldung innerhalb von drei Tagen nach dem Kenntniszeitpunkt erforderlich. Zur Einhaltung der Frist reicht es aus, eine Anzeige mit Ihren persönlichen Daten und dem Beendigungszeitpunkt zu erstatten, wenn die persönliche Meldung zu einem späteren Zeitpunkt terminlich vereinbart wird. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder von uns in Aussicht gestellt wird. Zusätzlich sind Sie dazu verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen.

Mit freundlichen Grüßen,

(Unterschrift Arbeitgeber)

Droht bei einer fristlosen Kündigung Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Ja, bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen. Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat. Die Dauer der Sperrzeit hängt von den individuellen Umständen ab. In der Regel kann der Arbeitnehmer in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhalten.

Bergen fristlose Kündigungen für Arbeitgeber Nachteile?

Ja, fristlose Kündigungen können auch für Arbeitgeber Nachteile mit sich bringen. Obwohl diese Art der Kündigung in bestimmten Situationen notwendig sein kann, sollten Arbeitgeber einige Faktoren beachten:

  1. Rechtliche Herausforderungen: Wenn der Arbeitnehmer die fristlose Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anfechtet und behauptet, dass sie ungerechtfertigt war, kann der Arbeitgeber vor Gericht Nachweise erbringen müssen, um die Gründe für die Kündigung zu belegen. Falls der Arbeitgeber nicht ausreichend stichhaltige Beweise vorlegen kann, besteht das Risiko, dass die Kündigung als unrechtmäßig erklärt wird – und das Gehalt für diesen Zeitraum eventuell sogar nachbezahlt werden muss!
  2. Rufschädigung: Eine fristlose Kündigung kann das Ansehen des Unternehmens negativ beeinflussen, insbesondere wenn die Gründe öffentlich bekannt werden. Dies könnte zu einem schlechten Image führen und potenzielle Kunden, Geschäftspartner oder sogar andere Mitarbeiter beeinflussen.
  3. Verlust erfahrener Mitarbeiter: Wenn ein erfahrener Mitarbeiter fristlos entlassen wird, kann dies zu einem Verlust von Fachwissen und Know-how führen. Das Unternehmen könnte Schwierigkeiten haben, die dadurch entstandenen Lücken zeitnah zu füllen, was die Produktivität beeinträchtigen kann.

Arbeitgeber sollten verstehen, dass insbesondere die Gefahr einer Kündigungsschutzklage bei fristlosen Kündigungen steigt. Um dieses Risiko zu senken, sollten zunächst stets mildere Alternativen in Betracht gezogen werden.

Welche Alternativen gibt es zur fristlosen Kündigung?

Statt einer fristlosen Kündigung gibt es verschiedene Alternativen, die je nach Situation in Betracht gezogen werden können:

  • Ordentliche Kündigung: Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
  • Änderungskündigung: Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen an.
  • Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Dabei können die Modalitäten individuell ausgehandelt werden.
  • Abmahnung: Statt einer fristlosen Kündigung kann der Arbeitgeber bei vertragswidrigem Verhalten eine Abmahnung aussprechen. Diese dient als Warnung und zeigt dem Arbeitnehmer das Fehlverhalten auf.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung unwirksam?

Eine fristlose Kündigung ist unwirksam, wenn:

  1. Kein wichtiger Grund vorliegt: Es fehlen konkrete und schwerwiegende Tatsachen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.
  2. Rechtswidrigkeit & Schuldlosigkeit: Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist nicht rechtswidrig oder erfolgte ohne Schuld. Eine unwirksame fristlose Kündigung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer in einem Notfall handelte oder gezwungen war, die Pflichtverletzung zu begehen.
  3. Verhältnismäßigkeit fehlt: Die außerordentliche Kündigung ist unverhältnismäßig, weil mildere Alternativen nicht ausreichend geprüft wurden oder das Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht schwer genug war, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
  4. Keine sorgfältige Interessenabwägung: Der Arbeitgeber hat keine angemessene Abwägung der Interessen beider Parteien vorgenommen und das Interesse des Arbeitnehmers, den Arbeitsplatz zu behalten, nicht ausreichend berücksichtigt.
  5. Formfehler: Die fristlose Kündigung wurde nicht schriftlich oder nicht fristgerecht gemäß § 623 BGB ausgesprochen.
  6. Keine Anhörung des Betriebsrates: Der Betriebsrat wurde nicht ordnungsgemäß vor der Kündigung angehört, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  7. Unzureichende Beweise: Der Arbeitgeber kann keine ausreichenden Beweise für den Kündigungsgrund vorlegen, sodass die fristlose Kündigung angefochten werden kann.

Checkliste für eine wirksame außerordentliche Kündigung

Die nachfolgende Checkliste soll Sie dabei unterstützen, eine wirksame außerordentliche Kündigung auszustellen.

Wichtiger Grund liegt vorEs liegt ein wichtiger Grund vor – also eine grobe Pflichtverletzung, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
Rechtswidrigkeit vorhandenBei der Pflichtverletzung handelt es sich um eine rechtswidrige Handlung, die schuldhaft begangen worden ist und nicht nur äußere Umstände gerechtfertigt werden kann.
Verhältnismäßigkeit gewahrtDie außerordentliche Kündigung ist der “letzte” Weg. Es gibt keine milderen Mittel, die alternativ ergriffen werden können.
Arbeitgeber-Interesse höher als das des ArbeitnehmersFür den Arbeitgeber ist das Fortführen der Beschäftigung aufgrund der Umstände und des Grundes unzumutbar.
Schriftform eingehaltenDie Kündigung wird schriftlich zugestellt – mit Unterschrift.
Betriebsrat angehörtDer Betriebsrat wird rechtmäßig angehört.
Zwei-Wochen-Frist eingehaltenDie Kündigung wird spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Kündigungsgrundes ausgesprochen.
Bitte beachten Sie, dass diese Checkliste allgemeine Informationen enthält und keine Rechtsberatung darstellt. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung ist es ratsam, rechtlichen Rat von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einzuholen, um die individuelle Situation angemessen zu bewerten und rechtliche Risiken zu minimieren.

FAQ – Antworten zur fristlosen Kündigung

Hier finden Sie alle Antworten auf Ihre Fragen zum Thema „Außerordentliche Kündigung” – viel Spaß!

Die außerordentliche Kündigung erfolgt ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Die ordentliche Kündigung hingegen erfordert das Einhalten einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist und kann ohne besonderen Grund ausgesprochen werden.
Die fristlose Kündigung kommt in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. Dies ist typischerweise bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen der Fall, bei denen eine Abmahnung als milderes Mittel nicht mehr ausreicht, um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
Eine außerordentliche Kündigung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, wie schweren Pflichtverletzungen, Diebstahl, Beleidigung, sexueller Belästigung, Leistungsverweigerung oder Betriebsstörungen.
Ja, auch der Arbeitnehmer hat das Recht, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung der Arbeit unzumutbar macht.
Der Betriebsrat muss vor einer außerordentlichen Kündigung angehört werden. Obwohl der Betriebsrat die Kündigung nicht verhindern kann, kann er Bedenken äußern und im Falle von Kündigungsschutzklagen widersprechen.
Wenn eine außerordentliche Kündigung als unwirksam erachtet wird, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, und der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie möglicherweise auf eine Entschädigung.
Der Arbeitnehmer hat ab dem Zugang der außerordentlichen Kündigung drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einzureichen.
Ja, anstelle einer außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber auch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist in Erwägung ziehen. Auch die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags durch einen Aufhebungsvertrag ist eine mögliche Alternative.