Ermahnung und Rüge bleiben in der Personalakte

Wenn Sie einen Ihrer Mitarbeiter abgemahnt haben, hat dieser nach einer gewissen Zeit, in der er sich fehlerfrei verhalten hat (je nachdem, wie schwerwiegend sein Fehlverhalten war), Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.
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Abmahnungen: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

In der Praxis wird eine Abmahnung meist nach 1 bis 3,5 Jahren entfernt.

In der Regel wird der Mitarbeiter nach einer bestimmten Zeit auch sein Einsichtsrecht in die Personalakte wahrnehmen (§ 83 BetrVG), um zu überprüfen, ob der Arbeitgeber der Entfernungspflicht nachgekommen ist.

Ermahnungen und Rügen – kein Anspruch auf Entfernung

Haben Sie dem Mitarbeiter lediglich eine schriftliche Ermahnung oder Rüge erteilt, hat er keinen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte. So hat es das Arbeitsgericht in Frankfurt entschieden (10.9.03, 7 Ca 2899/03).

Die Begründung der Richter: Eine Ermahnung oder Rüge bedroht nicht die Existenz des Arbeitsverhältnisses, weil sie keine Kündigungsandrohung wie die Abmahnung enthält.

Beachten Sie: Eine Ermahnung oder Rüge wirkt nicht kündigungsvorbereitend. Das heißt, hier dürfen Sie nicht – wie in der Abmahnung – die Kündigung des Mitarbeiters androhen, sondern nur das konkrete Fehlverhalten rügen.