Falschbetankung Dienstwagen: Haftung, Schäden & Schadensersatz
Schadensersatz: Welche Schäden können entstehen, wenn ein Dienstwagen falsch betankt wird?
Eine Falschbetankung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber oder Beamten kann erhebliche Schäden am Fahrzeug verursachen und hohe Kosten für den Arbeitgeber oder Dienstherrn bedeuten. Häufig tritt dieser Fehler auf, wenn Diesel in einen Benzinmotor oder Benzin in einen Dieselmotor gefüllt wird. Dies geschieht meist versehentlich an der Zapfsäule, insbesondere bei Arbeitnehmern oder Beamten, die verschiedene Dienstfahrzeuge nutzen.
Durch eine Falschbetankung des Dienstfahrzeugs können schwerwiegende Schäden und hohe Reparaturkosten entstehen. Denn durch eine Falschbetankung gelangt der falsche Kraftstoff in das Einspritzsystem, was sofortige und teure Schäden nach sich ziehen kann:
- Dieselmotor: Beim Dieselmotor wirkt Benzin beispielsweise aggressiv auf die Schmierstoffe und kann zu erheblichem Verschleiß und damit zu schweren Schäden an der Einspritzpumpe und den Leitungen führen.
- Benzinmotor: Bei Benzinmotoren kann Diesel den Motor verstopfen, da Diesel schwerer entzündlich ist und Rückstände im Motor hinterlässt.
Im schlimmsten Fall ist eine vollständige Reinigung des Kraftstoffsystems oder sogar ein Austausch des Motors erforderlich, was die Schadenshöhe erheblich steigern kann. Arbeitgeber sollten daher ihre Arbeitnehmer daher über die Folgen und die korrekte Betankung informieren, um solche Fälle von Falschbetankung zu vermeiden.
Haftung: wer haftet bei Falschbetankung des Dienstwagens?
Wenn ein Dienstwagen falsch betankt wird, hängt die Haftung des Arbeitnehmers vom Grad der Fahrlässigkeit ab. Gerichte, darunter das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 18.4.2002, Az. 8 AZR 348/01), haben bei der Arbeitnehmerhaftung folgende Abstufungen festgelegt:
- Vorsatz: Betankt der Arbeitnehmer das Fahrzeug vorsätzlich falsch, haftet er in voller Höhe für den entstandenen Schaden. In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber keine Haftung.
- Grobe Fahrlässigkeit: Bei grob fahrlässigem Verhalten haftet der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang. Die genaue Höhe der Haftung richtet sich nach dem Einzelfall und dem Verschulden.
- Normale Fahrlässigkeit: Liegt eine normale Fahrlässigkeit vor, trägt der Arbeitnehmer den Schaden anteilig. Der Arbeitgeber beteiligt sich in der Regel an den Reparaturkosten.
- Leichte Fahrlässigkeit: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Der Dienstherr trägt in diesem Fall die Kosten.
Durch diese Einteilung werden die Haftungsrisiken für den Arbeitnehmer differenziert, wobei sich der Umfang der Haftung nach dem Verhalten und dem Grad der Fahrlässigkeit richtet, worauf wir im Folgenden nochmal genauer eingehen wollen:
1. Vorsatz bei Falschbetankung: Volle Haftung des Arbeitnehmers
Wenn ein Arbeitnehmer den Dienstwagen vorsätzlich falsch betankt, also bewusst einen falschen Kraftstoff wie Benzin statt Diesel verwendet, gilt eine volle Haftungspflicht. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer die Falschbetankung absichtlich vorgenommen hat, etwa durch mutwilliges oder schadenstiftendes Verhalten.
Da Vorsatz als höchste Stufe der Schuldhaftung gilt, sind in solchen Fällen alle rechtlichen und finanziellen Konsequenzen ohne Minderung vom Arbeitnehmer zu tragen. Der Dienstherr ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zu entlasten oder sich an den Kosten zu beteiligen.
2. Grobe Fahrlässigkeit bei Falschbetankung: Hohe Haftung des Arbeitnehmers
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer beim Betanken des Dienstwagens grundlegende Vorsichtsmaßnahmen missachtet, die jeder durchschnittliche Fahrzeugführer beachten würde.
In Fällen grober Fahrlässigkeit sieht das Gesetz eine deutlich höhere Haftung des Arbeitnehmers vor. Hier entscheidet das Gericht meist auf Grundlage des Einzelfalls und wägt dabei verschiedene Faktoren ab, wie etwa
- den Grad der Missachtung der Sorgfaltspflicht,
- den entstandenen Schaden und
- die genauen Umstände der Falschbetankung.
Die Haftung kann in solchen Fällen bis zur vollen Höhe des Schadensbetrags reichen, wobei eine mögliche Beteiligung des Arbeitgebers, abhängig von der individuellen Situation, nicht ausgeschlossen ist.
3. Normale Fahrlässigkeit bei Falschbetankung: Teilhafte Übernahme der Kosten durch den Arbeitnehmer
Normale Fahrlässigkeit tritt bei einer Falschbetankung des Dienstwagens ein, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht grob unachtsam war, aber dennoch einfache Sorgfaltspflichten verletzt hat.
In Fällen normaler Fahrlässigkeit werden die Kosten für die Falschbetankung in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt:
- Arbeitnehmer: Der Arbeitnehmer trägt einen angemessenen Teil des Schadens, da er durch sein Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.
- Arbeitgeber: Gleichzeitig wird aber auch der Dienstherr teilweise in die Pflicht genommen, da er für das Dienstfahrzeug grundsätzlich Verantwortung trägt und die Risiken des beruflichen Einsatzes mittragen muss.
4. Leichte Fahrlässigkeit bei Falschbetankung: Keine Haftung für den Arbeitnehmer
Eine Falschbetankung aufgrund leichter Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar einen kleinen Fehler gemacht hat, dieser aber als nachvollziehbar und geringfügig anzusehen ist. Beispiele für leichte Fahrlässigkeit können etwa das versehentliche Greifen zur falschen Zapfpistole in einem Moment der Ablenkung sein, wenn die Beschilderung an der Zapfsäule unklar oder missverständlich war.
Die Gerichte betrachten leichte Fahrlässigkeit daher als allgemeines Lebensrisiko, das in der Arbeitswelt durch den Dienstherrn zu tragen ist. In solchen Fällen hat der Arbeitnehmer lediglich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt minimal unterschritten, was bei beruflich genutzten Fahrzeugen aufgrund häufiger Fahr- und Betankungsvorgänge vorkommen kann.