Infografik zu den Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst.

Öffentlicher Dienst: Arbeitszeiten der Beamten nach Bundesland

Die Tarifverträge TVöD und TV-L regeln die wöchentliche Arbeitszeit im Öffentlichen Dienst für Angestellte. Unterschieden wird dabei die Wochenarbeitszeit nach Bund, Kommunen und Ländern. Die Tarifgebiete Ost und West finden ebenso Anwendung sowie Regelungen zur Voll- und Teilzeit. Die Arbeitszeit für Beamte wird in Verordnungen definiert.
Inhaltsverzeichnis

Was ist das Arbeitsschutzgesetz?

Geht es um die Arbeitszeit, setzt das Arbeitsschutzgesetz den Rahmen. Im § 3 (Arbeitszeit für die Arbeitnehmer) heißt es, dass die tägliche Arbeitszeit an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur dann erlaubt, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten (oder 24 Wochen durchschnittlich) die Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wurde.

Das Arbeitsschutzgesetz beinhaltet weitere Regelungen, wie Mehrarbeit, Ruhepausen, Ruhezeiten und Feiertags- und Sonntagsbeschäftigungen.

Laut Arbeitszeitgesetz ist die Arbeitszeit in Tarifverträgen nicht genauer definiert, sodass die gesetzlichen Vorgaben Anwendung finden. Es handelt sich bei der Arbeitszeit um die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Dabei sind Ruhepausen ausgenommen. Während der Arbeitszeit steht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung. In dieser Zeit übt der Beschäftigte seine Tätigkeit aus und nimmt Aufgaben wahr, die ihm vertraglich zugeteilt wurden. Dabei spielt es keine Rolle, an welchem Ort der Arbeitnehmer die Leistung erbringt.

Im Öffentlichen Dienst wird für Angestellte die Arbeitszeit zusätzlich in Tarifverträgen geregelt. Dazu gehören TVöD und TV-L. Bundes- und Landesbeamte finden diese Regelungen in eigenen Arbeitszeitverordnungen.

Was ist das TVöD?

Angestellte im Öffentlichen Dienst bei Bund und Kommunen sind mit dem Tarifvertrag TVöD sicher aufgestellt. Die Arbeitszeitregelung ist im § 6 festgeschrieben. Hierbei zählt der Einsatz im jeweiligen Tarifgebiet. Beschäftigte im Tarifgebiet West haben eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost treffen auf eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden.

Der Tarifvertrag TVöD sieht ebenso Regelungen zur Wechselschichtarbeit vor. Vorgeschriebene Pausen werden in die Wochenarbeitszeit miteinberechnet. Arbeitgeber können die regelmäßige Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen von fünf Werktagen auf sechs Werktage verteilen. Aber auch hier gilt die Einhaltung der Ruhepausen.

Ausnahmen gibt es hinsichtlich der einzelnen Tarifgebiete der jeweiligen Bundesländer und der Wochenarbeitszeit. Beschäftigte im Öffentlichen Dienst beim Bund haben eine Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche. Zwischen 39 Stunden und 40 Stunden arbeiten Arbeitnehmer in Kommunen.

Wie ist der Urlaub im TVöD geregelt?

Im § 26 des TVöD (Tarifvertrag Öffentlicher Dienst) wird die Höhe des gesetzlichen Erholungsurlaubes für Angestellte im öffentlichen Dienst definiert. Das TVöD korrespondiert bei seinen Vorgaben mit dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das BurlG schreibt im § 1 vor, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub haben.

Unter Erholungsurlaub wird eine freie Arbeitszeit verstanden, in der Arbeitnehmer die Fortzahlung des Entgeltes zu erwarten haben. Um eine Erholung herbeizuführen, sollten zwei Wochen zusammenhängend Mindesturlaub genommen werden.

Was ist das TV-L für Arbeitnehmer der Länder?

Die Regelungen zur Arbeitszeit für Arbeitnehmer der Länder sind im Tarifvertrag TV-L verankert. Auch hier werden im § 6 die Tarifgebiete voneinander unterschieden. Arbeitnehmer im Tarifgebiet Ost haben eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden – dies zeigt die nachfolgende Tabelle:

Tarifgebiet OstDurchschnittliche Wochenarbeitszeit
Brandenburg40 Stunden
Mecklenburg-Vorpommern40 Stunden
Sachsen40 Stunden
Sachsen-Anhalt40 Stunden
Thüringen40 Stunden
Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche im Tarifgebiet Ost – Stand 2024

Im Tarifgebiet West variieren die Arbeitszeiten in Bezug auf einzelne Bundesländer:

Tarifgebiet WestDurchschnittliche Wochenarbeitszeit
Baden-Württemberg39:30 Stunden
Bayern40:00 Stunden
Berlin39:24 Stunden
Bremen39:12 Stunden
Hamburg39:00 Stunden
Niedersachsen39:48 Stunden
Nordrhein-Westfalen39:50 Stunden
Rheinland-Pfalz39:00 Stunden
Saarland39:30 Stunden
Schleswig-Holstein38:42 Stunden
Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche im Tarifgebiet West – Stand 2024

Wichtig: In Hessen gelten andere Regelungen als der TV-L.

Ausnahmen gibt es neben dem TVöD auch beim TV-L. Beschäftigte im Tarifgebiet West profitieren von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden nach § 6 Abs. 1b vom TV-L (Tarifgebiet West), wenn sie einer bestimmten Gruppe angehören.

  • Arbeitnehmer an Unikliniken und Krankenhäusern sowie psychiatrischen Einrichtungen
  • Arbeitnehmer in Wechselschichten und in der Schichtarbeit
  • Arbeitnehmer in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen und in der Heilpädagogik sowie in Kindertagesstätten
  • Arbeitnehmer, in öffentlichen Einrichtungen, wie Bühnen und Theatern sowie Straßen- und Autobahnmeisterei, Kfz-Werkstätten, Hafen- und Schleusenbetriebe, Küstenschutz
  • Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich TVöD beschäftigt sind

Wie ist die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte geregelt?

Für Beamtinnen und Beamte richtet sich die Arbeitszeit im Öffentlichen Dienst nach der bundes- und länderspezifischen Arbeitszeitverordnung. Diese variiert zwischen 40 Stunden und 42 Stunden Wochenarbeitszeit.

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beim Bund beträgt für Beamtete 41 Stunden sowie 40 Stunden auf Antrag für schwerbehinderte Beschäftigte sowie für diejenigen, die für ihr Kind unter 12 Jahren Kindergeld erhalten oder die Pflege übernehmen. Die Pflegekomponente bezieht ebenso ein Elternteil, einen Ehepartner und Lebenspartner mit ein. Für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen und der DB AG gelten Ausnahmen und abweichende Regelungen.

Neue BundesländerDurchschnittliche Wochenarbeitszeit
Brandenburg40 Stunden (§ 4 Abs. 1 AZV)
Mecklenburg-Vorpommern40 Stunden (§ 3 Abs. 1 AZVO)
Sachsen40 Stunden (§ 1 Abs. 1 SächsAZVO)
Sachsen-Anhalt40 Stunden (§ 2 Abs. 1 ArbZVO)
Thüringen40 Stunden (§ 59 Thüringer Beamtengesetz, § 1 ThürAzVO)
Alte BundesländerDurchschnittliche Wochenarbeitszeit
Baden-Württemberg41 Std. (§ 4 AzUVO)
Bayern40 Std. (§ 2 Abs. 1 AzV)
Bremen40 Std. (§ 5 BremAZVO)
Hamburg40 Std. (§ 1 Abs. 1 ArbzVO)
Niedersachsen40 Std. (§ 2 Abs. 1 Nds. ArbZVO)
Nordrhein-Westfalen41 Stunden

40 Stunden (mit Vollendung des 55. Lebensjahres)

39 Stunden (mit Vollendung des 60. Lebensjahres)

39,50 Stunden für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ab einem GdB von mind. 50

39 Stunden für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ab einem GdB von mind. 80 (§ 2 Abs. 1 AZVO)
Rheinland-Pfalz40 Std. (§ 2 Abs. 1 ArbZVO)
Saarland40 Std. (§ 3 Abs. 1 AZVO)
Schleswig-Holstein41 Stunden

40 Stunden für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte (§ 2 Abs. 1, 2 SH AZVO)

So sind die Regelungen der Teilzeit

Die Arbeitszeitverordnung sieht neben Beschäftigten in Vollzeit ebenso ein Recht auf Teilzeit vor. Einen Rechtsanspruch auf Teilzeit haben Arbeitnehmer bei unterschiedlichen Gründen. Familiäre Teilzeit, Elternzeit und Teilzeit für Beamtinnen und Beamte gilt in der privaten Wirtschaft sowie für den Öffentlichen Dienst.

Um eine optimale und effiziente Arbeitszeit zu erreichen, gibt der Gesetzgeber Teilzeitmodelle vor.

  • Teilzeit Classic (regelmäßige Verteilung der Stunden auf fünf Tage die Woche)
  • Teilzeit Classic Vario (variable Verteilung der Wochenarbeitszeit auf 2-4 Tage Vollzeit oder Teilzeit oder 5 Tage kombiniert Vollzeit/Teilzeit)
  • Teilzeit Home (Arbeiten in Teilzeit im Homeoffice mit Erreichbarkeit – 5 Tage Teilzeit oder 2-4 Tage Vollzeit sowie Teilzeit kombiniert)
  • Teilzeit Jobsharing (Teilen einer Stelle von zwei Arbeitnehmern mit 5 Tage Teilzeit oder 2-4 Tage Vollzeit und Teilzeit in Kombination)
  • Teilzeit Team (Arbeitgeber geben die Anwesenheit der Beschäftigten vor – 2-5 Tage Vollzeit, Teilzeit oder beides kombiniert)
  • Teilzeit Invest (Arbeit in Vollzeit, Gehalt in Teilzeit – die Differenz wird als Guthaben in Form von Zeit oder Geld auf Langzeitkonto angespart – 5 Tage die Woche Vollzeit)
  • Teilzeit Saison (einsetzbar in Saisonbetrieben, 5 Tage Vollzeit, bei niedriger Auslastung freie Stunden möglich)

Die Teilzeitmodelle treffen im Öffentlichen Dienst auf großes Interesse. Bereits nach sechs Monaten im Angestelltenverhältnis hat ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Teilzeit. Der Arbeitgeber muss den Wunsch seines Beschäftigten akzeptieren, es sei denn betriebliche Gründe sprechen dagegen. Wie auch in der freien Wirtschaft kann die Arbeitszeit im Öffentlichen Dienst vertraglich geregelt werden. Welches Teilzeitmodell in Frage kommt, gibt der jeweilige Tarifvertrag vor.

Möchte der Tarifbeschäftigte aus familiären Gründen in Teilzeit wechseln, müssen die tariflichen Regelungen beachtet werden. Diese geben eine Befristung auf bis zu fünf Jahre vor. Auf Antrag kann diese Zeit verlängert werden. Nach Ablauf der Befristung geht die Teilzeitbeschäftigung automatisch in Vollzeit über.

Flexible Arbeitszeit im Öffentlichen Dienst

Die Arbeitszeiten von Angestellten und Beamten im Öffentlichen Dienst sind im jeweiligen Tarifvertrag geregelt. Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen können ihre Wochenarbeitszeit flexibel anpassen. Hierzu zählen beispielsweise alle Beschäftigten aus der Verwaltung.

Die Neuregelung verbessert die persönlichen Interessen der Arbeitnehmer und fokussiert sich auf die dienstlichen Belange:

  • Gleitzeit mit automatisierter Zeiterfassung (beispielsweise Stempelkarte)
  • Festlegung von Kernarbeitszeiten zum Publikumsverkehr (Behörden) an fünf Tagen pro Woche
  • Verlängerung des Abrechnungszeitraumes auf ein Kalenderjahr
  • Bis zu 40 Stunden können in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden
  • Ein Zeitausgleich ist möglich – bis zu zwölf Tage im Jahr (aufgeteilt auf maximal zwei volle oder vier halbe Tage)

Fazit: Effizientes Arbeiten mit jedem Modell

Tarifbeschäftigte haben im Hinblick auf die Arbeitszeit im Öffentlichen Dienst vielfältige Möglichkeiten. Ob in Vollzeit oder Teilzeit; jedes Arbeitszeitmodell steuert auf effizientes Arbeiten hin. Neben Bezahlung nach Tarif profitieren Arbeitnehmer von allen anderen Regelungen, wie festgelegte Ruhepausen, Mehrarbeit und Bestimmungen zur Feiertags- und Sonntagsarbeit.

Durch die festgesetzte Arbeitszeit im jeweiligen Tarifvertrag haben Angestellte und Beamte anhand der Arbeitszeitverordnungen zeitliche und nach Bedarf örtliche Eingrenzungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit. Einzige Unterschiede bestehen zwischen den Tarifgebieten Ost und West un