Nachtarbeit und Schichtarbeit: Diese gesetzlichen Vorgaben sollten Arbeitgeber kennen
- Definition: Was versteht man unter Nachtarbeit?
- Welche gesetzliche Vorgaben zur Nachtarbeit sollten Unternehmen wissen?
- Personengruppen, für die Nachtschichten verboten oder eingeschränkt sind
- Nachtschicht am Wochenende: Was erlaubt der Gesetzgeber?
- Wie führe ich die Gefährdungsbeurteilung zur Schicht- und Nachtarbeit durch?
- Nachtschichten sind prinzipiell nicht genehmigungspflichtig
- Zuschläge und Steuererleichterungen für Nachtschichten
- Nachtschicht und Gesundheit: Was sagen Studien zu den Risiken der Nachtarbeit?
- Wie Arbeitgeber Schichtarbeiter unterstützen können
- Fazit: Arbeitgeber handeln zielführend, Mitarbeiter in Nachtschicht proaktiv zu unterstützen
Definition: Was versteht man unter Nachtarbeit?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert Nachtzeit im § 2 als Zeitraum zwischen 23 Uhr bis 6 Uhr. In Bäckereien und Konditoreien gilt die Zeit von 22 bis 5 Uhr als Nachtzeit. Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Aus gesetzlicher Sicht handelt es sich bei Nachtarbeitern um Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht ausüben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Typische Berufszweige, in denen Nacht- und Wechselschichten üblich sind, sind beispielsweise Fertigungsmitarbeiter in der Autoindustrie. Ebenfalls in Nachtschicht arbeiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern, Polizisten, Maschinen- und Anlagenführer, Beschäftigte im Wachdienst, in Bäckereien und in Teilen des Lebensmitteleinzelhandels.
Welche gesetzliche Vorgaben zur Nachtarbeit sollten Unternehmen wissen?
Das Arbeitszeitgesetz regelt in unterschiedlichen Paragrafen die gesetzlichen Vorgaben zur Nachtarbeit. Neben der Definition, in welchen Uhrzeitbereichen Nachtarbeit aus rechtlicher Sicht vorliegt, zeigt der Gesetzgeber eindeutig auf, welche besonderen Rechte Nachtarbeiter geltend machen können:
Vorgaben | Gesetzliche Grundlage | Beschreibung/Kommentar |
---|---|---|
Definition Nachtarbeit | § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG | grundsätzlich jede Arbeit, die zwischen 23 und 6 Uhr liegt und mehr als 2 Stunden dauert |
Ruhezeit | § 5 ArbZG | zwischen 2 Schichten grundsätzlich 11 Stunden (das schließt bestimmte Schichtfolgen aus, z.B. den direkten Wechsel von Spät- zur Frühschicht |
Dauer Nachtarbeitszeit | § 6 Abs. 2 ArbZG | 8 Stunden am Stück, ausnahmsweise 10 Stunden |
Gesundheitsuntersuchung | § 6 Abs. 3 ArbZG | Anspruch für Nachtarbeiter alle 3 Jahre, ab 50 jährlich. Arbeitgeber muss Kosten tragen. Für Mitarbeiter ist Untersuchung freiwillig. |
Ausgleich für Nachtarbeit | § 6 Abs. 5 ArbZG | Zusätzliche freie Tage oder höheres Entgelt, Tarifverträge können abweichende Regelungen treffen. |
Ausgleich Sonn- und Feiertage | §11 ArbZG | Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen frei bleiben. Für jeden Sonntag, an dem gearbeitet werden muss, erhält der Beschäftigte innerhalb von 2 Wochen einen zusätzlichen freien Tag (bei Feiertagen unter der Woche innerhalb von 8 Wochen). |
Weiterbildung, Karriere fördernde Maßnahmen | § 6 Abs. 6 ArbZG | Arbeitgeber muss allen Mitarbeitern gleichwertige Angebote machen, egal ob im Nachtdienst oder nicht. |
Schichtdesign, Schichtfolge, Schichtplanung | § 6 Abs. 1 ArbZG | Schichtarbeit muss nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festgelegt und so ergonomisch wie möglich umgesetzt werden. |
Gefährdungsbeurteilung | § 5 Abs 3 Satz 1 ArbSchG | Arbeitgeber (bzw. indirekt Sifa) muss Gefahren, die sich aus Gestaltung der Arbeit bzw. Arbeitszeit ergeben, in die Gefährdungsbeurteilung mit aufnehmen. |
Nachtarbeit muss innerhalb von vier Wochen ausgeglichen werden
Der § 6 des ArbZG präzisiert: „Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“
Während der Arbeitgeber bei Tagarbeitern bis zu 24 Wochen Zeit hat, Mehrarbeit durch freie Tage auszuzahlen, erhalten Nachtarbeiter diesen Ausgleich innerhalb von vier Wochen.
Nachtarbeit und Schichtarbeit muss nach gesicherten, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet werden
Schicht- und insbesondere Nachtarbeit stellen immer eine besondere Belastung für die Gesundheit der Mitarbeiter dar und können gleichzeitig das Unfallrisiko erhöhen. Aus diesem Grund fordert das ArbZG ausdrücklich (§ 6 Abs. 1): Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeit muss so gestaltet sein, dass sie möglichst menschengerecht ist.
Grundlage dafür bilden arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Das bedeutet: Schicht- und Arbeitspläne müssen so beschaffen sein, dass die Belastung für die Mitarbeiter so gering wie möglich ist. Bevor Sie jedoch die Schichtpläne überarbeiten, sollten Sie sich erkunden, ob Nachtarbeit in Ihrem Betrieb wirklich notwendig ist und wo bzw. wie sich ggf. die Arbeit in den Nachtstunden reduzieren lässt.
Für eine menschengerechte Nachtarbeit sind Schichtpläne in einer Weise anzupassen, die bestmögliche Regenerationsmöglichkeiten für Schichtarbeiter gewährleistet. Unter anderem darf keine Schichtfolge „Spät-Früh“ oder „Nacht-Spät“ erfolgen, um die gesetzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen einzuhalten. Eine einzelne Schicht sollte möglichst nicht länger als 8 Stunden dauern.
Schichtarbeiter erhalten mehr freie Tage oder einen Lohnausgleich
§ 6 ArbZG erklärt eindeutig: „Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.“
Nachtarbeiter haben einen Rechtsanspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchungen
- In regelmäßigen Abständen von nicht weniger als drei Jahren.
- Nach Vollendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr.
Nachtarbeiter haben Anspruch auf einen geeigneten Tagarbeitsplatz
- Nach arbeitsmedizinischer Feststellung, dass die weitere Verrichtung von Nachtarbeit gesundheitsgefährdend ist,
- Wenn im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, dass nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann oder
- Der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann
Gemäß § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes haben Arbeitnehmervertreter darüber hinaus ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit. Sie müssen ebenfalls zur Pausenregelung sowie zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage angehört werden. Dies bedeutet für die Praxis, dass der Betriebs- oder Personalrat bei der Ausgestaltung der Nachtarbeit im Betrieb umfassend mitbestimmungspflichtig ist.
Personengruppen, für die Nachtschichten verboten oder eingeschränkt sind
Schichtarbeit und Nachtschichten können einen negativen Einfluss auf die Gesundheit von Menschen haben. Aus diesem Grund untersagt der Gesetzgeber bei schutzbedürftigen Personen, zu denen unter anderem Schwangere, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwerbehinderte zählen, die Arbeit in Nachtschichten.
Zudem gibt § 6 Abs. 4 ArbZG vor, dass folgende Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Tagesarbeitsplatz haben:
- Mitarbeiter, die ein Kind unter 12 Jahren betreuen müssen,
- Mitarbeiter, die einen Schwerpflegebedürftigen pflegen,
- Mitarbeiter, bei denen Nachtarbeit laut arbeitsmedizinischer Untersuchung eine Gesundheitsgefahr darstellt.
Vorgaben für Jugendliche
Jugendliche dürfen auf Basis des § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ausschließlich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Für Jugendliche über 16 Jahre gelten folgende Ausnahmetatbestände in Bezug auf die Abend- und Nachtarbeit:
- Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
- In Betrieben, in den grundsätzlich in Schichtarbeit gearbeitet wird bis 23 Uhr,
- In der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
- In Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr,
- Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
Besondere Vorgaben für Schwangere
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet Arbeitgebern im § 5, schwangere oder stillende Frauen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu beschäftigen. Eine Ausnahme besteht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde einer schwangeren oder stillenden Mutter auf Antrag des Arbeitgebers eine Tätigkeit bis 22 Uhr genehmigt. Ähnlich verhält es sich mit einer schwangeren Auszubildenden, die ebenfalls im Ausnahmefall bis 22 Uhr an einer Ausbildungsveranstaltung teilnehmen darf.
Vorgaben für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Mitarbeiter dürfen grundsätzlich im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes in Nachtschicht beschäftigt werden. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber die Vorgaben des § 81 Abs. 4 SGB IX kennen und anwenden. Das Sozialgesetzbuch IV gibt schwerbehinderten Mitarbeitern einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit. Gerichtsurteile bestätigen, dass sich hieraus die Pflicht des Arbeitgebers ableiten kann, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit heranzuziehen.
Zusammenfassend genießen Schwangere, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Schwerbehinderte besondere Rechte. Diese schließen eine Nachtarbeit in Schichten grundsätzlich aus oder schränken die Möglichkeit, diese Personengruppen in Nachtschichten zu beschäftigten ein.
Nachtschicht am Wochenende: Was erlaubt der Gesetzgeber?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer auf Grundlage des ArbZG an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 – 24 Uhr nicht arbeiten. Samstage gelten als Werktage. Unternehmen mit Schichtarbeit in Tag- und Nachtschicht können gemäß § 9 ArbZG den Beginn und das Ende der 24-stündigen Sonntagsruhe um bis zu sechs Stunden nach vorne oder hinten schieben.
Beschäftigte, die an Sonn- und Feiertagen in Schichtarbeit tätig sein müssen, haben im Gegenzug Anspruch auf 15 freie Sonntage im Jahr. Außerdem steht Ihnen bei Sonntags- oder Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag zu. Dieser muss in den ersten zwei Wochen vor oder nach dem Arbeitssonntag genommen werden. Für Feiertage gilt ein Ausgleichszeitraum von acht Wochen vor oder nach dem Feiertag.
Tarifverträge oder Ausnahmeregelungen, die von den zuständigen Regierungspräsidien genehmigt wurden, können einzelnen Firmen oder Branchen erlauben, an Sonn- oder Feiertagen in Schichtarbeit zu arbeiten. Der § 10 ArbZG nennt unter anderem die folgenden Bereiche, bei denen eine Sonntags- oder Feiertagsarbeit in Wechselschicht aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist:
- In Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
- In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
- In Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
- In den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben sowie
- in weiteren Branchen und Tätigkeitsbereichen.
Zusammenfassend gilt für eine Nachtarbeit am Wochenende, dass Samstage wie gewöhnliche Werktage behandelt werden. Beschäftigte dürfen in dieser Zeit auf Grundlage des Arbeitszeitgesetzes in Schichtarbeit beschäftigt werden. An Sonn- und Feiertagen gelten verschärfte Regelungen. Sonntags- und Feiertagsarbeit in Schichten ist möglich, wenn eine Ausnahmeregelung vorliegt.
Wie führe ich die Gefährdungsbeurteilung zur Schicht- und Nachtarbeit durch?
Verfolgen Sie eine mehrstufige Strategie: Zum einen müssen Sie das Schicht-Design überprüfen. Dann müssen Sie klären, wie groß die körperliche und geistige Anstrengung der einzelnen Schicht-Arbeitsplätze ist. Und schließlich sollten Sie einen Arbeitsmediziner hinzuziehen, der die gesundheitlichen Belastungen und Folgen im Betrieb untersucht und beurteilt.
1. Analyse der Schichtpläne
Gehen Sie die jeweiligen Schichtpläne durch, und untersuchen Sie, inwiefern diese gegen im vorigen Kapitel genannten Punkte verstoßen. Je mehr Verstöße Sie feststellen, desto größer das Gefährdungspotenzial. Berücksichtigen Sie dabei tatsächlich geleistete Überstunden.
Wichtig: Untersuchen Sie ausführlich, wie häufig und wie kurzfristig Schichtpläne geändert werden. Denn häufige Änderungen führen dazu, dass die Kollegen ihr Privatleben nicht mehr planen können.
2. Intensität der körperlichen und geistigen Anstrengung
Um herauszufinden, welche Arbeitsplätze und Schichtdienste besonders anstrengend sind, sollten Sie die einzelnen Schichtarbeitsplätze nach körperlichen und psychischen Belastungen klassifizieren. Hier sollten Sie die Kollegen direkt mit einbeziehen und zum Beispiel mit einem Fragebogen die Höhe der Belastungen abfragen.
3. Arbeitsmedizinische Untersuchung
Ein vollständiges Bild von der Belastung, die ein bestimmter Schichtarbeitsplatz mit sich bringt, erhalten Sie nur, wenn Sie auch den Rat eines Facharztes für Arbeitsmedizin bzw. eines gleichwertig qualifizierten Mediziners einholen. Nur ein entsprechend ausgebildeter Arzt kann die entsprechenden Gesundheitsfolgen erkennen und zweifelsfrei in Beziehung zur Belastung durch Schicht- und Nachtarbeit bringen. Setzen Sie sich daher für regelmäßige arbeitsmedizinische Check-ups ein.
Nachtschichten sind prinzipiell nicht genehmigungspflichtig
Das Arbeitszeitgesetz erläutert im Detail, welche Vorkehrungen Arbeitgeber treffen müssen, wenn sie Mitarbeiter in Nachtarbeit in Schichtsystemen einstellen. Grundsätzlich steht es in Deutschland jedem Arbeitgeber frei, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Nachtschichten zu beschäftigen. Hierfür müssen Unternehmen keine behördlichen Genehmigungen einholen, solange die Vorgaben des ArbZG beachtet werden.
Zuschläge und Steuererleichterungen für Nachtschichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern bei einer Nachtschicht einen Nachtzuschlag zu zahlen oder bezahlte freie Tage als Ausgleich für die Nachtarbeit zu gewähren. Ein Anspruch auf Zahlung eines abweichenden Nachtzuschlags kann sich aus einem Tarifvertrag oder aufgrund individualvertraglicher Regelungen ergeben.
Folgende Zuschläge können bezahlt werden:
- 25 % Zuschlag auf den Bruttostundenlohn bei Arbeitszeiten zwischen 20 Uhr abends und 06 Uhr morgens. Der Zuschlag wird ausschließlich auf Arbeitsstunden nach 23 Uhr (Bäckereien 22 Uhr) bezahlt und ist bis zu einem Stundenlohn von 50 Euro lohnsteuerbefreit. Für die Sozialversicherung gilt ein Stundenlohn bis 25 Euro als sozialversicherungsbefreit.
- 30 % Zuschlag auf den Bruttostundenlohn bei Arbeitszeiten zwischen 20 Uhr abends und 06 Uhr morgens, wenn der Mitarbeiter ausschließlich in Schichtarbeit tätig ist. Der Zuschlag wird ausschließlich auf Arbeitsstunden nach 23 Uhr (Bäckereien 22 Uhr) bezahlt und ist bis zu einem Stundenlohn von 50 Euro lohnsteuerbefreit. Für die Sozialversicherung gilt ein Stundenlohn bis 25 Euro als sozialversicherungsbefreit.
- 40 % Zuschlag auf den Bruttostundenlohn bei Arbeitszeiten zwischen 00 Uhr 04 Uhr morgens. Der Zuschlag ist bis zu einem Stundenlohn von 50 Euro lohnsteuerbefreit. Für die Sozialversicherung gilt ein Stundenlohn bis 25 Euro als sozialversicherungsbefreit.
Neben den Zuschlägen für Nachtschicht müssen Arbeitgeber die Höchstarbeitszeiten und die Vorgaben in Bezug auf menschengerechte Gestaltung der Arbeit bei Schichtarbeitern einhalten.
Wichtig: Erfolgt die Nachtarbeit an einem gesetzlichen Feiertag, wird der Nachtzuschlag zuzüglich zum Feiertagszuschlag gezahlt.
Nachtschicht und Gesundheit: Was sagen Studien zu den Risiken der Nachtarbeit?
Permanente und jahrelange Schichtarbeit kann mit gesundheitlichen Risiken einhergehen und schwerwiegende Erkrankungen begünstigen. Die DGUV berichtet über eine wissenschaftliche Studie der International Agency for Research on Cancer (IARC), die zu dem Schluss kommt, dass Schichtarbeit Brustkrebs begünstigen kann. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) implementiert aufgrund dieser und weiterer Studienergebnisse ein Kompetenz-Netzwerk zur Untersuchung von Schichtarbeit. Dieses Netzwerk aus Wissenschaftlern, UV-Träger und weiteren Experten soll die aktuell üblichen Schichtsysteme weiterentwickeln, um die gesundheitlichen Effekte zu minimieren.
Eine vielfach beachtete Studie an der Universität Bochum fand darüber hinaus heraus, dass Mitarbeiter in Nachtschicht, deren Schlafzyklus von unterschiedlichen Arbeitszeiten unterbrochen wird, unter verstärkter Müdigkeit leiden. Resultat dieser chronischen Erschöpfung nach der Nachtarbeit kann unter anderem ein erhöhtes Unfallrisiko sein.
Warum Nachtschichten den Körper belasten
Menschen sind an einen wiederkehrenden Tag-Nacht-Rhythmus gewöhnt. Die innere Uhr eines Menschen gibt vor, wann er am Abend müde wird und am Morgen aufsteht. Licht spielt eine entscheidende Rolle für die innere Uhr. Beschäftigte, die permanent in Schichtarbeit und in Nachtschichten tätig sind, arbeiten gegen den natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus an. Die Folge können gesundheitliche Probleme wie Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen oder Magen-Darm-Beschwerden sein. Zusätzlich leiden die sozialen Kontakte, die wie die Corona-Pandemie gezeigt hat, ebenso essenziell für Menschen sind wie Licht, eine ausgewogene Ernährung und ein fortlaufender Rhythmus.
Aus den erwähnten Symptomen können sich langfristig chronische Krankheiten wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes oder Krebs entwickeln.
Wie Arbeitgeber Schichtarbeiter unterstützen können
Arbeitgeber können viel tun, um Mitarbeiter in Nachtschicht wirkungsvoll zu unterstützen. Mitspracherechte bei der Schichtplanung und die Chance, trotz Schichtarbeit wichtige private Termine wahrzunehmen sind zwei wesentliche Möglichkeiten, um Mitarbeiter in Nachtschicht zu motivieren. In Bezug auf die Planung der Schichten empfehlen Experten ein Vorwärtsrotieren der Schichtplanung. Dies bedeutet in der Praxis, dass das Schichtsystem nach dem Muster:
- Frühschicht,
- Spätschicht,
- Nachtschicht
aufgebaut ist. Diese Reihenfolge der Schichten belastet den Körper weniger als individuelle Schichtsysteme. Falls möglich, sollten im Höchstfall drei oder vier Nachtschichten hintereinander gearbeitet werden. Viele Mitarbeiter in Schichtarbeit schätzen darüber hinaus unterstützende Angebote des Arbeitgebers, beispielsweise einen Ruheraum oder kostenlose gesunde Snacks während der Nachtschicht. Lichtquellen oder Tageslichtlampen können ebenfalls dazu beitragen, den natürlichen Rhythmus bestmöglich zu simulieren.
Arbeitgeber, die proaktiv die Bedürfnisse der Mitarbeiter in Nachtschicht fokussieren, handeln mitarbeiterzentriert und zielführend. Zum einen vermitteln sie Beschäftigten Wertschätzung für ihre Leistung. Gleichzeitig fördern nutzenorientierte Maßnahmen, die auf die Bedürfnisse von Mitarbeitern abzielen, die Effizienz am Arbeitsplatz. Dies führt zu einem Win-Win-Effekt für alle Beteiligten.
Fazit: Arbeitgeber handeln zielführend, Mitarbeiter in Nachtschicht proaktiv zu unterstützen
Hunderttausende von Mitarbeitern arbeiten in Deutschland in Nachtschicht oder in Schichtarbeit. Die Nachtarbeit ist anstrengend, da der natürliche Tag-Nacht-Rhythmus unterbrochen wird. Aus diesem Grund gibt das Arbeitszeitgesetz eindeutige Regelungen vor, die Beschäftigte in Nachtschichten unterstützen. Unter anderem erhalten sie Zuschläge für ihre Nachtarbeit, profitieren von fortlaufenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen und haben mehr freie Tage als ihre Kollegen.
Neben den gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen ist es aus Sicht des Arbeitgebers sinnvoll, die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter in Schichtarbeit zu kennen und diesen bei der Schichtplanung oder in Bezug auf freiwillige Leistungen am Arbeitsplatz entgegenzukommen. Ein solches Vorgehen erhöht die Motivation der Schichtarbeiter und hilft, die Effizienz und das Leistungsvermögen in Schichtarbeit zu stimulieren.