Arbeiten an Weihnachten und Silvester: Welche Regelungen gibt es?
- Muss an Heiligabend und Silvester gearbeitet werden?
- Reicht ein halber Urlaubstag für Heiligabend und Silvester aus?
- Wann besteht ein Urlaubsanspruch an Weihnachten und Silvester?
- Muss am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag gearbeitet werden?
- Gibt es für die Arbeit an Heiligabend und Silvester Zuschläge?
- Fazit: Es kommt auf den Job und auf die Sonn- und Feiertagsregelung an
Muss an Heiligabend und Silvester gearbeitet werden?
Grundsätzlich gilt, dass der 24.12. sowie der 31.12. keine gesetzlichen Feiertage sind. Wer an diesen Tagen nicht arbeiten möchte, muss dafür Urlaub beantragen. Allerdings können in einem Arbeits- oder Tarifvertrag spezielle Regelungen eingeführt werden, welche festlegen, dass an Heiligabend und Silvester keine Arbeitspflicht besteht. Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat lassen sich entsprechende Regelungen auch in einer Betriebsvereinbarung festlegen. An Heiligabend und Silvester muss natürlich auch nicht gearbeitet werden, wenn sie auf einen Sonntag fallen.
Arbeitgeber kann sein Direktionsrecht zum Arbeiten an Weihnachten und Silvester ausüben
Da der 24.12. und der 31.12. nicht als Feiertage gelten, kann ein Arbeitgeber gemäß der Gewerbeordnung (Paragraph 106) von seinem Direktionsrecht Gebrauch. Er entscheidet dann, wer zum Arbeiten erscheinen muss und wer zuhause bleiben darf. Bei seiner Entscheidung ist er nicht ganz frei, denn er muss auf Arbeitnehmer mit Familie und Kindern Rücksicht nehmen. Sie sollten vor allen anderen von Urlaubstagen an Heiligabend und Silvester profitieren.
Reicht ein halber Urlaubstag für Heiligabend und Silvester aus?
Im Einzelhandel, aber auch im Dienstleistungssektor sind die Öffnungszeiten bzw. Betriebszeiten an Heiligabend und Silvester eingeschränkt. So liegt es nahe, dass viele Beschäftigte für diese beiden Tagen nur einen halben Tag Urlaub einsetzen wollen. Tatsächlich sieht das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) keine halben Urlaubstage vor. Theoretisch müssen Arbeitnehmer deshalb für den 24.12. und den 31.12. jeweils einen ganzen Urlaubstag einreichen.
In der Praxis sind Unternehmen jedoch meist kulant und erlauben es, dass Mitarbeitende einen halben Tag einreichen. Damit gleichen sie aus, dass viele Beschäftigte, die an Silvester und Heiligabend arbeiten, schon nach der Hälfte der eigentlichen Arbeitszeit Feierabend machen.
Wann besteht ein Urlaubsanspruch an Weihnachten und Silvester?
Eine besondere Regelung für die Arbeit an Weihnachten und Silvester ermöglicht die sogenannte „betriebliche Übung“. Wenn ein Arbeitnehmer seinen Angestellten nämlich in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen freien Tag am 24.12. und am 31.12. gewährt, haben seine Arbeitnehmer in der Folge einen Rechtsanspruch darauf, an diesen Tagen nicht arbeiten zu müssen. Für diese freien Tagen muss dann außerdem kein Urlaub eingereicht werden. Aus rechtlicher Sicht entspricht die betriebliche Übung einer Regelung im Arbeitsvertrag.
Wollen Arbeitgeber den Rechtsanspruch umgehen, können sie in jedem Jahr erneut darauf hinweisen, dass die freien Tage an Weihnachten und Silvester nur für das jeweilige Jahr Gültigkeit besitzen.
Muss am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag gearbeitet werden?
Während die Arbeit an Weihnachten und Silvester grundsätzlich möglich ist, weil es sich um gesetzliche Arbeitstage handelt, gilt für Feiertage und sonntags ein Arbeitsverbot. Von 0.00 bis 24.00 Uhr darf an diesen Tagen nicht gearbeitet werden. Die Regelung gilt bis zum Folgetag um 4.00 Uhr. Grundlage dafür liefert Paragraph 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Ausnahmen von dieser Regelung liefert Paragraph 10 des ArbZG. Demnach sind u.a. Beschäftigte in Krankenhäusern, im Gastgewerbe, in der Energie- und Landwirtschaft können an Feier- und Sonntagen arbeiten, z.B. an den Weihnachtsfeiertagen (25. und 26. Dezember) oder an Neujahr (1. Januar).
Gibt es für die Arbeit an Heiligabend und Silvester Zuschläge?
Da der 24.12. und der 31.12. keine Feiertage sind, gilt an diesen Tagen die reguläre Arbeitszeitregelung. Entsprechend werden diese Tage wie jeder andere Werktag vergütet.
Wenn Arbeitnehmer an Feiertagen arbeiten, weil sie zu den im ArbZG genannten Ausnahmen zählen, können sie einen Feiertagszuschlag erhalten. Allerdings gibt es dafür keinen gesetzlichen Anspruch. Nur bei Nachtarbeit gibt es ein Recht auf einen Zuschlag. Wer an Sonn- und Feiertagen arbeitet, hat dafür einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag.
Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, ihren Beschäftigten mit einem Feier- und Sonntagszuschlag einen finanziellen Anreiz zu geben und sie so zu motivieren. Zuschläge können in Tarifverträgen, dem Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbaren festgelegt werden.
Gut zu wissen: Zuschläge an Feiertagen und Sonntagen sind einkommensteuerfrei. Für die Arbeit ab dem 24.12. bis einschließlich 26.12. sind Aufschläge von bis zu 150 Prozent des Grundlohns steuerfrei möglich. Wer am 1.1. arbeitet, erhält einen Aufschlag von 125 Prozent auf den Grundlohn ebenfalls steuerfrei. Wichtig ist, dass der Grundlohn 50 Euro netto pro Stunde nicht überschreitet. Auch bei steuerfreien Zuschlägen müssen bei Löhnen ab 25 Euro pro Stunde dennoch Sozialabgaben entrichtet werden.
Fazit: Es kommt auf den Job und auf die Sonn- und Feiertagsregelung an
Arbeitnehmer müssen grundsätzlich Urlaub nehmen, wenn sie an Weihnachten und Silvester frei haben wollen. Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht und kann Arbeitnehmer zur Arbeit am 24.12. oder 31.12. verpflichten. Dabei muss er Mitarbeitende mit Familie und Kindern möglichst schonen. Eine Ausnahme sind Betriebsferien. Für Beschäftigte in besonderen Bereichen gibt es keine Arbeitsbeschränkung an Sonn- und Feiertagen. Sie können entsprechend auch an den Weihnachtsfeiertagen oder Neujahr eingesetzt werden. Kulante Arbeitgeber zahlen dafür einen Aufschlag.