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Vertragsrecht: Die wichtigsten Fakten und Vertragstypen auf einen Blick

Unternehmerinnen und Unternehmer besiegeln Handelsgeschäfte wie turnusmäßig mit einem Vertragsabschluss. Im betrieblichen Alltag sind Kaufverträge, Arbeitsverträge oder Werkverträge der Unterbau von langfristigen und zielführenden Kunden- oder Mitarbeiterbeziehungen. Den rechtlichen Rahmen zu Verträgen jeglicher Art bildet das sogenannte Vertragsrecht. In Deutschland existiert kein Einzelgesetz zum Vertragsrecht.
Inhaltsverzeichnis

Wo wird das Vertragsrecht gesetzlich geregelt?

Die meisten Vorgaben und Bestimmungen zur Beziehung zwischen zwei Vertragspartnern finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Es behandelt unter anderem:

  • wie Vertragspartner mit Verbindlichkeiten umgehen,
  • in welcher Form Verträge geschlossen werden müssen und
  • zu welchem Zeitpunkt ein Vertrag wirksam gekündigt werden kann.

Für Unternehmen ist es essenziell, die Details und Feinheiten des Vertragsrechtes zu kennen und zu beachten. Dies kann gesagt werden, da Unternehmen, anders als private Verbraucher, nicht von den umfangreichen Verbraucherschutzbestimmungen profitieren. Aus diesem Grund sind sie aufgefordert, die Einzelheiten des Vertragsrechts proaktiv anzuwenden.

Welche Rechte und Pflichten zum Vertragsrecht enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kann als eine der umfangreichsten Gesetzessammlungen bezeichnet werden. Es enthält insgesamt 2.385 Einzelparagrafen. Diese behandeln im Detail das allgemeine Privatrecht in Deutschland und regeln Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Gleichzeitig definiert das BGB den für das Vertragsrecht wesentlichen Begriff der „Natürlichen Person“.

Das BGB ist zur besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit in einzelne Kapitel unterteilt. Kapitel 3 beschäftigt sich explizit mit dem allgemeinen Vertragsrecht. Es dient als rechtliche Grundlage aller Verträge. Im Handelsgesetzbuch und in anderen spezifischen Gesetzen werden Bestimmungen konkretisiert. Zusammenfassend kann das BGB in Bezug auf das Vertragsrecht als Fundament bezeichnet werden. Aus diesem Grund ist es sowohl im betrieblichen Umfeld wie auch für Privatpersonen wichtig, einzelne Paragrafen des BGB zu kennen.

Abseits spezifischer Detailregelungen und juristischer Erklärungen erklärt der Gesetzgeber im § 157 BGB, wie Verträge generell ausgestaltet sein sollten:

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“

§ 157 BGB

Der Oberbegriff „Treu und Glauben“ impliziert für beide Vertragspartner, sich bei der Vertragsgestaltung an den allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen zu orientierten. Dies schließt ein, redlich und ehrlich zu kommunizieren. Es impliziert darüber hinaus, die üblichen Handelsgrundsätze im Alltag zu beherzigen.

In diesem Zusammenhang wird in Presseartikeln in vielen Fällen das Beispiel eines hanseatischen Handelskaufmanns angeführt. Diese Kaufleute waren und sind bekannt, dass ihr Wort zählte. Aus diesem Grund verzichteten sie in vielen Fällen auf einen schriftlichen Vertrag. Sie besiegelten ihr Handelsgeschäft durch einen einfachen Handschlag.

Auch wenn diese Vertrautheit im globalisierten Handel von heute eindeutigen Verträgen gewichen ist, ist der hanseatische Handschlag ein wichtiges Symbol. Er deutet an, dass sich Kaufleute und Unternehmer heutzutage ebenfalls von den wesentlichen Eigenschaften und Handelsgrundsätzen leiten lassen. Dies drückt der Terminus „Treu und Glauben“ des BGB eindrucksvoll aus.

Grundsatz der Vertragsfreiheit sowie der Formfreiheit von Verträgen

Jeder Bürger sowie alle Unternehmen und Institutionen in Deutschland verfügen über Vertragsfreiheit. Dies bedeutet, dass Sie einen Vertrag zu jeder Zeit inhaltlich und formell frei gestalten können. Entscheidend ist eine übereinstimmende Willenserklärung der Vertragsparteien. Das Grundgesetz (GG) stützt diesen Grundsatz im Artikel 2 GG:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Artikel 2 GG

In der Regel hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, in welcher Form ein Vertrag abgeschlossen werden muss. Aus diesem Grund sind mündlich geschlossene Verträge zwischen zwei Vertragspartnern ebenfalls möglich. Bei einzelnen Vertragsgegenständen schreibt der Gesetzgeber vor, in welcher Form ein Vertrag geschlossen werden muss.

Zum Beispiel müssen Wohnungsmietverträge aufgrund ihrer Komplexität in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden. Einen weiteren Sonderfall stellen Verträge dar, die notariell beurkundet werden müssen. Ein Kaufvertrag über ein Grundstück oder die Veräußerung eines Wohnhauses muss aus diesem Grund in jedem Fall von einem Notar beglaubigt werden.

Wie werden Verträge rechtssicher geschlossen?

Eine wesentliche gesetzliche Bestimmung zum Vertragsrecht findet sich im § 145 BGB, wo es heißt:

„Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.“

§ 145 BGB

Der Gesetzgeber spricht im Gesetzestext von einem Antrag. Hiermit ist ein Vertragsangebot gemeint, welches in der Regel verbindlich ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein einseitiges Angebot oder ein Vertragsentwurf aus rechtlicher Sicht in der Regel nicht zurückgenommen werden kann. Wer eine Offerte an einen Kunden weiterleitet, dem eine fehlerhafte Kalkulation zugrunde liegt, ist trotz dieser an das Vertragsangebot gebunden.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Gebundenheit durch eine Freizeichnungsklausel aufgehoben wurde. In diesem Fall muss, dass Vertragsangebot ersichtlich mit einem Zusatz wie: „Angebot freibleibend“ versehen werden. Die Vertragsannahme ist in jedem Fall verbindlich.

Wann erlischt eine Vertragsangebot?

Der Gesetzgeber hat in den § 146 BGB und § 147 BGB gleichzeitig dafür gesorgt, dass Vertragsangebote nicht unbegrenzt gelten. Ein Angebot oder Antrag im Vertragsrecht erlischt auf Grundlage dieser Paragrafen:

  1. Wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird (§ 146 BGB).
  2. Bei mündlichen Angeboten, wenn der Empfänger nicht unmittelbar zustimmt (§ 147 BGB).
  3. Nach Ablauf einer flexiblen Frist, in der der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 BGB).

Für Unternehmen implizieren die Paragrafen 146 und 147 Rechtssicherheit in Bezug auf ein Vertragsangebot und seine Laufzeit. Ein mündliches Angebot, zum Beispiel nach einem Verkaufsgespräch am Telefon, muss sofort angenommen werden. Es wird durch eine Auftragsbestätigung manifestiert. Für den Kunden ist es aus rechtlicher Sicht nicht möglich, dieses Angebot zu einem späteren Zeitpunkt zuzusagen.

In der Praxis werden Unternehmer geneigt sein, den Vertrag auch nach einiger Zeit aus Kulanz zuzusagen. Sind in der Zwischenzeit die Materialpreise gestiegen, sind Verkäufer nach einem mündlichen Angebot nicht zur späteren Annahme verpflichtet. Sie haben die Möglichkeit, eine neue Vertragsofferte weiterzugeben und sich mit dem Kunden auf aktualisierte Vertragsbestandteile zu einigen.

Der § 147 BGB enthält aus rechtlicher Sicht eine Grauzone, die eine Einzelfallentscheidung notwendig macht. Die angegebene Bindungsfrist, in der der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, ist flexibel gehalten. Dies bedeutet in der Praxis, dass in Branchen mit einem raschen Preisverfall eine schnellere Annahme erfolgen muss als in preisstabilen Segmenten.

Bietet zum Beispiel ein Goldhändler einem Vertragspartner unterschiedliche Goldbarren an, wird er die Annahme des Angebotes aus Gewinnerwägungen ausschließlich in engen zeitlichen Grenzen akzeptieren. Dies ist für den Händler entscheidend, da der Goldpreis den Schwanken der Devisenbörsen unterliegt. Es macht in diesem Fall aus rechtlicher Sicht für den Unternehmer Sinn, den § 148 BGB anzuwenden. Dieser konkretisiert, dass bei Angabe einer „Frist im Antrag, dieser nur innerhalb der Frist angenommen werden kann.“

Wie entsteht ein Vertrag?

Zusammenfassend sind für das Zustandekommen eines Vertrages aus rechtlicher Sicht die folgenden Punkte relevant:

  1. Ein Vertragsangebot ist in der Regel verbindlich. Die Verbindlichkeit kann durch eine Freizeichnungsklausel abgeschwächt werden.
  2. Ein Vertragsangebot erlischt bei Ablehnung oder verspäteter Annahme.
  3. Ein Unternehmen kann ein Vertragsangebot, z. B. einen Kaufvertrag, mit einer Annahmefrist versehen.
  4. Die Annahme erfolgt durch eine gegenseitige Willenserklärung beider Vertragsparteien.

Welche Folgen hat eine verspätete Annahme?

In der Praxis kommt in vielen Fällen die Situation auf, dass ein Vertragsangebot zu spät angenommen wird. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Ein gewichtiger Grund könnte die Einholung von Vergleichsangeboten durch den Interessenten sein. Grundsätzlich könnten ebenfalls Zeitprobleme oder das Versäumen von Fristen dazu führen, dass der Vertragspartner ein Vertragsangebot verspätet annimmt.

In anderen Fällen ändern Angebotsempfänger Vertragsangebote eigenmächtig ab. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kunde statt 50 Stück einer angebotenen Ware letztlich 25 Stück zum gleichen Preis bestellen möchte. In diesen Fällen regelt der § 150 BGB den rechtlichen Rahmen und definiert klar die Vertragsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer. Der Gesetzgeber verfügt, dass:

  • Die verspätete Annahme eines Antrags als neuer Antrag gilt und dass
  • eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung gewertet wird. Diese ist verbunden mit einem neuen Antrag, der rechtskräftig akzeptiert werden muss.

In der Praxis bedeutet dies in Bezug auf das Vertragsrecht Klarheit für Unternehmen, deren Angebot zu spät angenommen oder abgeändert wird. Trotz der schriftlichen Vertragsannahme und Willenserklärung kommt kein rechtskräftiger Vertrag zustande. Eine verspätete Bestellung verwandelt sich viel mehr in ein aktualisiertes Angebot.

Dieses muss von beiden Vertragspartnern geprüft und bestätigt werden. In gleicher Weise verhält es sich bei wesentlichen Änderungen der Vertragsbestandteile. Diese müssen ebenfalls in einer beiderseitigen Willenserklärung von beiden Vertragspartnern ratifiziert werden.

Info: Der § 149 BGB beschreibt eine im Vertragsrecht wesentliche Praxissituation, die Verkäufer beachten sollten. Sie sind verpflichtet, ihrem Vertragspartner den verspäteten Eingang der Vertragsannahme unverzüglich mitzuteilen. Wird zum Beispiel durch einen Streik ein unterschriebener Kaufvertrag zu spät zugestellt, muss der Verkäufer dies dem Käufer ohne Zeitverzögerung mitteilen. In diesem Fall ist er nicht verpflichtet, den Auftrag zu den im Vertrag genannten Bedingungen auszuführen. In der Praxis werden Unternehmen sich in den meisten Fällen verantwortlich fühlen, den Auftrag aufgrund höherer Gewalt aus Kulanzgründen zu realisieren. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Was muss beim Recht auf Widerruf im Vertrag beachtet werden?

Bevor ein Vertrag rechtssicher zustande kommt, muss eine gesetzliche Widerrufsfrist abgewartet werden. Grundlage für den Widerruf eines Vertrages ist der § 130 BGB , in dem es unter anderem heißt:

„Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.“

Ein schriftlicher Vertragsabschluss kann auf Grundlage dieses Paragrafen wirksam zurückgenommen werden, wenn ein Widerruf des Vertrages erfolgt. Es ist unter anderem möglich, einen Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmen durch einen Widerruf per Fax für ungültig zu erklären. In diesem Fall trifft das Fax ein, bevor der unterzeichnete Kaufvertrag per Post dem Unternehmen zugestellt wird.

Eine besondere Form des Widerrufs sieht der Gesetzgeber bei elektronischen Kaufverträgen vor. Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes ist ein Handelsgeschäft zwischen einem Privatkunden und einem Unternehmen. Dieses muss elektronisch im Internet abgeschlossen werden. Verbraucher verfügen bei einem solchen Internetgeschäft über ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Unternehmen sind verpflichtet, den Endkunden über sein Widerrufsrecht zu informieren.

Darüber hinaus müssen sie ein vorbereitetes Widerrufsformular vorhalten. Entscheidet sich der private Käufer für den Widerruf, sind ihm alle bisher entstanden Kosten vom Unternehmen zu erstatten. Erst nach Ablauf des Widerrufsrechts oder einer schriftlichen Erklärung auf dessen Verzicht bei einer Dienstleistung entsteht ein juristisch wirksames Vertragsverhältnis.

Die gesetzliche Grundlage bei Fernabsatzverträgen finden Unternehmen im § 312 d BGB sowie im § 246 a des Einführungsgesetzes des BGB (BGBEG).

Das gesetzliche Rücktrittsrecht und seine praktische Anwendung

Vom Widerrufsrecht abzugrenzen ist das gesetzliche Rücktrittsrecht. Dieses greift, wenn eine vertragliche Vereinbarung nicht oder mit einem Mangel erfüllt wurde. Bevor Käufer wirksam von einem Vertrag zurücktreten können, müssen sie dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Die gesetzliche Grundlage zum gesetzlichen Rücktrittsrecht wird im § 323 BGB beschrieben. Die folgende Kaskade muss zwingend eingehalten werden, bevor der Käufer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann:

  1. Die erbrachte und fällige Leistung muss vom Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sein.
  2. Der Gläubiger muss dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung eingeräumt haben. Diese Frist stellt gleichzeitig eine Mahnung oder Abmahnung dar.

Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn:

  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • der Vertrag ausschließlich zustande gekommen ist, um ein Termingeschäft sicherzustellen,
  • im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

Wurde im Einzelfall eine Frist zur Lieferung oder Nacherfüllung eingeräumt oder ist diese nicht notwendig, kann der Schuldner wirksam vom Vertrag zurücktreten. Dies ist auf unterschiedlichen Kommunikationswegen möglich. Der § 349 BGB bestimmt ausschließlich, dass ein Rücktritt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner erfolgt.

Bei einem mündlichen Vertragsrücktritt liegt die Beweislast beim Käufer. Er muss sich darauf verlassen, dass der Verkäufer die Entscheidung akzeptiert und bestätigt. Um diese Unsicherheit zu umgehen, sollten Käufer einen Vertragsrücktritt aus Transparenzgründen zu jeder Zeit schriftlich vornehmen. Neben der Schriftform empfiehlt sich ein Nachweis in Form eines Fax-Sendeberichts oder eines Nachweisbeleges eines Einschreibens. Auf diese Weise kann ohne Zweifel nachvollzogen werden, dass der Vertragsrücktritt rechtswirksam vollzogen wurde.

Welche Gründe rechtfertigen einen Vertragsrücktritt oder eine Anfechtung?

Ein Vertragsrücktritt oder die Anfechtung eines Vertrages kann aus unterschiedlichen Gründen gerechtfertigt sein. Die folgenden Tatbestände werden vom Gesetzgeber explizit im BGB erwähnt:

TatbestandBGBGesetzliche Vorschrift
Irrtum§ 119 BGBEin Vertrag ist anfechtbar, wenn die Unterzeichnung irrtümlich erfolgt ist (Interpretationsfehler)

Eine Anfechtung ist gegeben, wenn der Unterzeichner die Willenserklärung nicht abgegeben wollte

Der Vertrag kann angefochten werden, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde
Fehlende Geschäftsfähigkeit§ 106 BGBPersonen unter 7 Jahren, die als geschäftsunfähig gelten

Jugendliche unter 18 Jahren, die einen Vertrag ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschließen
Täuschung und/oder Drohung§ 123 BGBWer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten

Die Anfechtung kann nur im Rahmen einer Jahresfrist erfolgen (§ 124 BGB)
Sittenwidrigkeit oder Wucher§ 136 BGBEin Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig

Weitere nichtige Rechtsgeschäfte: Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche einer anderen Person

Die Beweislast bei den im BGB angeführten Tatbeständen liegt in der Regel beim Käufer. Er muss nachweisen, dass der Verkäufer und Vertragspartner vorsätzlich oder sittenwidrig gehandelt hat. Ist dieser Umstand nach objektiver Betrachtung der Sachlage gegeben, kann ein Vertrag wirksam angefochten werden. Auf den Verkäufer können neben der Rückabwicklung des Vertrages ebenso Schadenersatzforderungen zukommen.

Wann ein Vertragsrücktritt bei teilweiser Vertragserfüllung möglich ist

Das Vertragsrecht und die Vorgaben des BGB sind praxisbezogen aufgebaut. Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber auch auf einen Fall ein, in dem ein Schuldner die vertraglich festgelegte Leistung nur teilweise erfüllt. Beispielsweise verpflichtet sich ein Onlinehändler vertragsgemäß dazu, eine Ware innerhalb eines garantierten Lieferdatums einem anderen Unternehmen zuzustellen. Der Käufer benötigt die Lieferung zur Weiterführung seiner Produktion. Die Spezifikationen der Ware und der verbindliche Liefertermin werden im Kaufvertrag detailliert beschrieben.

Liefert der Onlinehändler die Handelsware unvollständig, ist unter Umständen ein kompletter Rücktritt vom Vertrag möglich. In diesem Fall muss juristisch nachgewiesen werden, dass der Gläubiger „an der Teilleistung kein Interesse hat.“ Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn in der Zwischenzeit ein weiterer Lieferant mit der Lieferung der Handelsartikel beauftragt wurde. Die nahtlose Produktion steht in diesem Fall für den Käufer im Vordergrund. Die verspätet eingetroffene Warenlieferung ist nicht mehr notwendig. Der Käufer kann aus diesem Grund sein eindeutiges Nichtinteresse nachweisen.

Anders verhält es sich, wenn ein Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt hat, bei der der Schaden oder Mangel nur marginal ist. Hat zum Beispiel ein Handwerker bei der Lieferung der Heizkörper vergessen, Abdeckkappen zu montieren, muss er diese nachliefern. Der Gläubiger kann aufgrund des minimalen Mangels nicht vom kompletten Vertrag zurücktreten. Die Pflichtverletzung ist unerheblich und stellt nicht das gesamte Vertragsgeschäft infrage. Ein Vertragsrücktritt ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, alleinig oder überwiegend verantwortlich ist.

Konnte die Ware zum Beispiel nicht zugestellt werden, da er nicht erreichbar war, ist ein Rücktritt trotz verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Gleiches gilt bei höherer Gewalt wie einem Streik. In diesem Fall müsste das Liefer- oder Beförderungsunternehmen und nicht der Schuldner haftbar gemacht werden. Ist dem Gläubiger durch eine mangelhafte Lieferung oder Nichterfüllung des Vertrages ein Schaden entstanden, kann er Schadenersatz verlangen. Der § 325 BGB beschreibt explizit, dass das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, durch einen Vertragsrücktritt nicht ausgeschlossen wird.

Kündigungsfristen bei Dauerschuldverhältnissen

Bei einmalig abgeschlossenen Verträgen ist es ein Vertragsrücktritt bei Schwierigkeiten die bestmöglich Alternative. Liefert der Gläubiger nicht oder mangelhaft, kann ein Rücktritt vom Vertrag erwogen werden. Die Abwicklung erfolgt in diesem Fall auf Basis des BGB. Bei den sogenannten Dauerschuldverhältnissen müssen weitere Grundsätze beachtet werden.

Unternehmen aller Größenordnungen sind darauf angewiesen, Dauerschuldverhältnisse abzuschließen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie sich für einen langfristigen Mietvertrag oder einen Telefonprovider entscheiden. Charakteristisch für Dauerschuldverhältnisse ist ein fortlaufender Rhythmus zwischen einer erbrachten Leistung und einer geschuldeten Zahlung.

In der Regel hat kein Vertragspartner Interesse daran, erfolgreich abgeschlossene Lieferungen und die Ausführung des Vertrags aus der Vergangenheit durch einen Vertragsrücktritt nichtig zu machen. Neben juristischen Fragestellungen wäre der Aufwand für eine Rückabwicklung des Vertrages schwerlich abbildbar.

Aus diesem Grund werden in Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis darstellen, in der Regel Paragrafen integriert, die die Kündigungsmodalitäten aufzeigen. Diese wichtigen Vertragspassagen regeln eindeutig, in welchen Fällen und in welcher Frist ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann.

Grundlage für die Kündigung eines Vertrages, der als Dauerschuldverhältnis geschlossen wurde, ist der § 314 BGB.

Die wesentlichsten Aussagen zur Vertragskündigung sind:

  • Dauerschuldverhältnisse können mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist beiderseitig wirksam gekündigt werden.
  • Darüber hinaus können Dauerschuldverhältnisse von jedem Vertragsteil aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, eine Fortführung des Vertrages aus nachvollziehbaren Gründen für einen der Vertragspartner als unzumutbar gilt. Die Beweislast trägt in diesem Fall bei dem Vertragspartner, der die Kündigung anstrebt.
  • Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag (z. B. fehlerhafte Lieferung), ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.
  • Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Beispiel für die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

Ein Unternehmen beauftragt ein Mobilfunk-Provider mit der flächendeckenden Ausstattung seiner 25 Außendienstmitarbeiter mit mobilen Endgeräten. Aufgrund von langfristigen Störungen im Mobilfunknetz ist die Nutzung des Vertragsgegenstandes gestört. Es ist den Außendienstmitarbeitern nachweislich und über einen längeren Zeitraum nicht möglich, zu telefonieren und im Internet zu surfen.

Nach Einräumen einer Frist zur Nachbesserung kündigt das Unternehmen dem Mobilfunk Provider außerordentlich. Kann der Kunde nachweisen, dass die Netzabdeckung fehlerhaft war, bestehen gute Chancen, den Vertrag abseits der vereinbarten Kündigungsfrist zu kündigen. Gleichzeitig steht es dem Unternehmen frei, Schadenersatz aufgrund der nicht erbrachten Leistung einzuklagen.

Am Beispiel erkennt man gut, dass vor einer außerordentlichen Kündigung hohe Hürden gesetzt wurden. Erbringt der Vertragspartner seine festgelegte Verpflichtung aus dem Vertrag, ist eine Kündigung ausschließlich im Rahmen der Kündigungsfristen möglich. Aus Kulanz kann ein Vertragspartner einer vorzeitigen Kündigung zustimmen. In vielen Fällen kann eine Abstandszahlung eine vorzeitige Kündigung möglich machen.

Zusammenfassend ist die Kündigung eines Vertrages entweder:

  1. zur vereinbarten Kündigungsfrist oder
  2. fristlos aus einem triftigen Grund möglich.

Eine einseitige Kündigung ohne nachvollziehbare Gründe stellt einen Vertragsbruch dar. Eine solche Kündigung steht dem ehrwürdigen Prinzip: „pacta sunt servanda“ entgegen. Dieser lateinische Terminus bedeutet in seiner Übersetzung, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Eine Kündigung bedarf in den meisten Fällen der Schriftform und ist empfangsbedürftig. Dies bedeutet, dass sie dem Vertragspartner persönlich oder auf einem anderen, nachweisbaren Weg zugestellt werden muss.

Erst nach Zugang ist die Rechtskonformität gegeben. Der Gesetzgeber unterscheidet neben einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung ebenfalls die Änderungskündigung. Diese gilt zum einen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig können ebenfalls Dauerschuldverhältnisse durch eine Änderungskündigung in Bezug auf ihren Inhalt angepasst werden.

Dies ist zum Beispiel möglich, wenn ein Mobilfunkvertrag nach einer Änderungskündigung mehr Freiminuten zum Telefonieren beinhaltet.

Welche weiteren gesetzlichen Grundlagen zum Vertragsrecht sind relevant?

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
  2. Geschäftsfähigkeit und Vertragsrecht.
  3. Stellvertretungsrecht.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Die rechtlichen Grundbegriffe und wichtigsten Grundlagen des Vertragsrechts werden im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Neben den spezifischen Vorgaben, die das Schließen und die Auflösung von Verträgen behandeln, spielen ebenso die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine wesentliche Rolle im BGB.

Das BGB erörtert im § 305 BGB, welche Rolle die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Vertragsparteien haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können als vorformulierten Vertragsbedingungen bezeichnet werden. Sie sind Grundlage eines Vertrages und Rechtsgeschäftes. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf ihre Gültigkeit hinweist. In der Regel werden sie dem Käufer vor Vertragsabschluss als Anlage zur Verfügung gestellt. Bei digitalen Handelsgeschäften sind sie online einsehbar. In Onlineshops müssen sie vor einer Bestellung „als gelesen“ markiert und akzeptiert werden.

Nach einem eindeutigen Hinweis auf ihre Gültigkeit gelten sie als Vertragsbestandteil, gleichgültig ob sie:

  • die spezifischen Vertragsinhalte tangieren,
  • die Bestimmungen in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden,
  • welchen Umfang sie haben,
  • in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen abändern und die Veränderungen schriftlich fixieren. Der § 305 b BGB bestätigt dies eindeutig, wenn dort ausgeführt wird:

„Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“

§ 305 b BGB

Da grundsätzlich Vertragsfreiheit besteht, können Verträge individuell aufgebaut und geschlossen werden. Entscheidend ist, dass sie in Bezug auf ihren Inhalt nicht den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Geschäftsfähigkeit und Vertragsrecht

Der Gesetzgeber hat im BGB ebenso bestimmt, ab welchem Alter eine Person in Deutschland als geschäftsfähig gilt. Die Geschäftsfähigkeit impliziert für das Vertragsrecht, dass Verträge rechtskräftig abgeschlossen werden können.

ParagraphInhalt
Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB)wer das siebente Lebensjahr nicht vollendet hat

wer sich in einem langfristigen, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet
Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)Minderjährige Personen zwischen dem vollendeten siebten und achtzehnten Lebensjahr bedürfen bei einer Willenserklärung der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB)

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam (§ 111 BGB)
Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit (§ 2 BGB)Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Für Unternehmen ist die gesetzliche Regelung zur Geschäftsfähigkeit verbindlich. Bei Vertragsgeschäften mit Minderjährigen müssen sie in jedem Fall die Bestätigung des gesetzlichen Vertreters einzuholen. Mit Beginn des 18. Lebensjahres gilt eine Person in Deutschland als vollständig geschäftsfähig. Sie darf ab diesem Zeitpunkt Verträge selbstständig abschließen.

Stellvertretungsrecht und Auswirkungen auf das allgemeine Vertragsrecht

Volljährige Personen in Deutschland haben darüber hinaus das Recht, einen Stellvertreter zu bestimmen. Dieser kann in ihrem Namen Verträge abschließen und Rechtsgeschäfte tätigen. Die Grundlage des allgemeinen Vertretungsrechts werden im § 164 BGB darlegt. Die Willenserklärung eines Vertreters wirkt „unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied:

  • „ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder
  • ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.“

Zur Bevollmächtigung eines Vertreters reicht es auf Grundlage von § 167 BGB aus, eine formlose Bestätigung abzugeben.

Unternehmen, die mit einem Bevollmächtigten einen Vertrag abschließen, sollten eingehend prüfen, ob die Vollmacht rechtskräftig ist. Ist dies der Fall ersetzt sie die persönliche Willenserklärung. Der Vertrag kann im Namen des Vollmachtgebers abgeschlossen und vom Bevollmächtigten unterzeichnet werden.

Im Innenverhältnis von Betrieben werden ebenfalls Vertretungsvollmachten vergeben. Diese sind im Vertragsrecht relevant und müssen beachtet werden. Die bekannteste Vollmacht ist die Prokura. Sie bezeichnet eine durch einen Kaufmann oder Inhaber erteilte umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht an einen Mitarbeiter. Er hat die Befugnis, im Namen des Firmeninhabers wegweisende Entscheidungen zu treffen oder Verträge zu unterzeichnen.

Gleiches gilt für Stellvertreterregelungen im Unternehmen. Damit eine einmalige oder fortlaufende Regelung für eine Stellvertretung wirksam wird, ist eine schriftliche Vollmacht für den Stellvertreter erforderlich. In Fällen, in denen der Substitut seine Vertretungsbefugnisse überschreitet, haftet er persönlich. Aus juristischer Sicht ist ein solcher Vertrag schwebend unwirksam.

Wichtig: Persönliche Rechtsgeschäfte und Verträge dürfen zu keinem Fall von einem Vertreter oder Bevollmächtigten abgeschlossen werden. Eine Eheschließung darf beispielsweise ausschließlich dann durch einen Standesbeamten erfolgen, wenn beide Ehepartner persönlich anwesend sind. Die § 1310 BGB und § 1311 BGB erläutern eindeutig:

„Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Ähnlich verhält es sich mit der Erklärung zu einem Testament.

Welche Vertragsarten im Vertragsrecht werden unterschieden?

Das BGB geht im allgemeinen Vertragsrecht ausführlich und im Detail auf die besondere Beziehung zwischen zwei Vertragspartnern ein. In der Regel handelt es sich um einen Verkäufer und einen Käufer. Das Bürgerliche Gesetzbuch erklärt eindeutig, wie Verträge zustande kommen und welche Bedingungen für eine Anfechtung oder Kündigung von Verträgen vorliegen müssen.

In vielen Fällen sind die Paragrafen des Vertragsrechts im BGB allgemeingehalten. Sie können nach individueller Situation juristisch interpretiert werden. Somit stellt das BGB durch seine Regelungen und Bestimmungen das Fundament des Vertragsrechts dar.

Darüber hinaus unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch unterschiedliche Vertragsarten. Für Kaufverträge gelten die meisten allgemeinen Paragrafen des BGB. Darüber hinaus sollten Unternehmen die Besonderheiten der folgenden Arten von Verträgen kennen und anwenden:

  1. Der Arbeitsvertrag als Untergruppe eines Dienstvertrages.
  2. Der Werkvertrag.
  3. Der Mietvertrag.

Vertragsrecht und Arbeitsverträge

Es gehört zu den allgemeinen Tätigkeiten von Personalern und Führungskräften, neue Mitarbeiter zu rekrutieren. Nach einer positiven Entscheidung für einen Bewerber muss zur rechtlichen Sicherheit beider Vertragsparteien ein Arbeitsvertrag geschlossen werden. Er symbolisiert die schriftliche Willenserklärung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Inhalt eines Arbeitsvertrages, der als rechtsgültiges Dokument gilt, sind eindeutige Angaben zu den Aufgaben des Arbeitnehmers. Darüber hinaus schlüsselt der Arbeitsvertrag wesentliche Bereiche des Arbeitsrechts auf. Er macht verbindliche Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit, zum Arbeitsort und zur monatlichen Vergütung.

Das BGB stellt in unterschiedlichen Paragrafen die besondere Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Es behandelt die rechtswirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und konkretisiert den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Arbeitsverträge gehören zu den im § 611 BGB behandelten Dienstverträgen. Als Dienstverträge bezeichnet man generell ein Vertragswerk, das Dienstleistungen darstellt, die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhen. Arbeitsverträge gehören zu den Dienstverträgen und bilden eine wesentliche Untergruppe. Dieser wird im BGB besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Ein Arbeitsvertrag ist durch klar umrissene Aufgaben und Dienstleistungen des Arbeitnehmers gekennzeichnet. Im Rahmen seiner Tätigkeit steht ihm im Gegenzug und unter Einhaltung des Gegenseitigkeitsprinzips vom Arbeitgeber eine Entschädigung zu. Diese wird durch eine monatliche Lohn- oder Gehaltszahlung ausgekehrt.

Der Paragraf 611 BGB schlüsselt in der Folge im Detail auf, wie ein Arbeitsvertrag aus juristischer Sicht ausgestaltet sein sollte. Der Gesetzgeber führt aus, dass:

  1. der Arbeitnehmer sich durch den Arbeitsvertrag verpflichtet, im Dienste eines anderen eine weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit durchzuführen.
  2. Mit seiner Unterschrift unter den Arbeitsvertrag verpflichtet er sich zu einer persönlichen Abhängigkeit.
  3. Er unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieses kann den Inhalt, die Durchführung, sowie den Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen.
  4. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Wesentliche gesetzliche Vorgaben aus dem Vertragsrecht für Arbeitsverträge gelten

Gesetzliche VorgabenErläuterung
Arbeitsentgelte und ÜberstundenDie tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. In Ausnahmefällen darf bis zu 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden (§ 3 ArbZG)

Innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt dürfen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden
VergütungDie Vergütung sollte individuell festgelegt werden oder ist einem Tarifvertrag angeglichen. Ist dies nicht der Fall, wird gemäß § 612 BGB eine taxmäßige Vergütung fällig

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Üblich ist ein Monatsentgelt (§ 614 BGB) Mindestlohn gemäß Mindestlohngesetz (MiLog): 9,82 Euro
Lohnfortzahlung im KrankheitsfallDie Vorgaben des § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) und des § 617 BGB korrespondieren. Nach einer 6-wöchigen Phase der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber erhalten langzeitkranke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse
ErholungsurlaubGrundlage sind die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG). Der gesetzliche Anspruch liegt derzeit bei 20 bezahlten Urlaubstagen pro Jahr.
Kündigung und KündigungsfristenDas BGB regelt explizit die Kündigung von Arbeitsverträgen und die besonderen Kündigungsfristen. Der § 622 BGB listet diese im Details auf.

Arbeitgeber unterliegen den besonderen Kündigungsfristen qua Gesetz. Im Gegensatz dazu gilt für Arbeitnehmer die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese kann individualvertraglich angepasst werden.

Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform

Weitere Vorgaben und Regelungen zur außerordentlichen Kündigung oder zur Kündigung in der Probezeit enthält das Kündigungsschutzgesetz (KüSchG)

Wie man im Vertragsrecht generell die Teilnichtigkeit umgeht

Im Vertragsrecht gilt zu jeder Zeit, dass Verträge gesetzeskonform ausgestaltet sein müssen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang der § 139 BGB. Dieser beschreibt, dass ein komplettes Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist. Für Verträge aller Art bedeutet dieser Paragraf, dass kleinste Unrichtigkeiten den gesamten Vertrag unwirksam werden lassen.

Um diese Möglichkeit zu umgehen, enthalten die meisten Verträge eine salvatorische Klausel. Diese drückt aus, dass der Vertragszweck und die wirtschaftlichen Ziele des Arbeitsvertrages trotz einzelner unwirksamer Bestandteile erhalten bleiben. Der juristisch wirkungslose Teil muss neu verhandelt werden.

Vertragsrecht und Werkverträge

Werkverträge gehören zu den am häufigsten abgeschlossenen Verträgen zwischen Unternehmen. In der Praxis werden Werkverträge sowohl im Dienstleistungsbereich sowie zur Herstellung eines Werks benötigt. Sie schlüsseln Detailinformationen auf, welches Werk erbracht werden soll. Gleichzeitig erklären sie, welcher Werklohn hierfür bezahlt wird. Die wesentliche Grundlage für Werkverträge bildet der § 631 BGB, in dem das Ziel eines Werkvertrages eindeutig definiert wird:

„Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.“

In der Folge enthält das BGB Hinweise zur Vergütung bei einem Werkvertrag oder zu möglichen Abschlagszahlungen. Der § 632 a BGB enthält den Grundsatz:

  • dass jeder Unternehmer vom Besteller generell berechtigt ist, „eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.“
  • Die Höhe der Abschlagszahlung muss individualvertraglich im Vorfeld vereinbart werden.

Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer.“ Wie bei allen Warenlieferungen oder Dienstleistungen gilt der Grundsatz der Sachmängelfreiheit ebenfalls bei einem Werkvertrag. Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 633 BGB).

Ähnlich wie im allgemeinen Vertragsrecht hat ein Besteller bei einem fehlerhaft ausgeführten Werkvertrag unterschiedliche Rechte.

Er kann unter anderem:

  • nach § 635 BGB eine Nacherfüllung verlangen.
  • Basierend auf § 636 BGB von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz einfordern.
  • Nach § 637 BGB den Mangel durch Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen anmahnen.
  • Unter Anwendung von § 638 BGB die Vergütung mindern oder
  • auf Grundlage des § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen einfordern. Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn der Käufer vorausschauend auf die Leistungen des Werkvertrages finanzielle oder personelle Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gehabt hat. Diese kann er anstatt von Schadenersatz zurückverlangen.

Bei einem Werkvertrag geht der ausführende Unternehmer in der Regel in Vorleistung. Sobald das Werk auf Grundlage von § 640 BGB abgenommen wurde, wird die Vergütung fällig. Diese ist nach den Grundsätzen des § 641 BGB direkt bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Vor allem bei Baumaßnahmen ist eine Teilabnahme nach Baufortschritt üblich.

Der Werkvertrag bestimmt in diesem Fall, welche Gewerke für eine Abnahme zusammengefasst werden. Sind die Vertragsbestandteile erfüllt, wird eine Abschlagszahlung nach Abnahme fällig. Der ausführende Unternehmen tritt zu jeder Zeit als selbstständiger Unternehmer tätig. Er führt die im Werkvertrag beschriebenen Tätigkeiten zur Erstellung des Werkes selbstständig durch. Er übernimmt aus diesem Grund die vollständige Haftung. Für seine Aufwendungen erhält er nach Ausführung den vereinbarten Werklohn.

Info: Mit dem Terminus Werkvertrag verbindet man im geschäftlichen Umfeld im Besonderen auszuführende Bau- oder Reparaturarbeiten. Werkverträge können gleichzeitig auch im Transportgewerbe oder im künstlerischen oder publizistischen Bereich geschlossen werden. Erstellt ein freier Autor zum Beispiel Texte für einen Verlag, kann ein Werkvertrag Grundlage seiner Tätigkeit sein. Ist das erstellte Werk urheberrechtlich geschützt, wird er die Nutzungsrechte auf den Auftraggeber übertragen. Für seine Tätigkeit erhält er im Nachgang den vereinbarten Werklohn.

Mietverträge und deren besondere Bestimmungen für das Vertragsrecht

Für Unternehmen und Privatpersonen sind Mietverträge ebenfalls von besonderer Bedeutung. Mieten Unternehmen Gewerbeimmobilien oder vermieten sie Räumlichkeiten an andere Betriebe, müssen zwingend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beachtet werden.

Das Vertragsrecht für die Beziehung zwischen Mieter und Vermieter wird im BGB in den Paragrafen 535 bis 548 geregelt. Die Rechte und Pflichten beider Parteien sind vielfältig. Sie gelten sowohl bei Mietverträgen zwischen Unternehmen wie in Teilen auch für private Mietverträge.

Vertragsrechte und Pflichten des VermietersVertragsrechte und Pflichten des Mieters
Verpflichtung, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren

Verpflichtung, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (Erhaltungsmaßnahmen)

Verpflichtung, die Mietsache während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten
Recht auf Mietminderung oder Einstellung der Mietzahlung sowie Schadenersatz bei Sach- und Rechtsmängeln. Voraussetzung hierfür ist, dass der Mieter den Mangel bei Unterzeichnung des Mietvertrages nicht kannte

Recht auf vertragsgemäße Kündigung

Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Recht, die vereinbarte Miete zu erhalten Recht, bei vertragswidrigem Gebrauch auf Unterlassung zu klagen Recht auf vertragsgemäße Kündigung

Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Recht, eine Entschädigung zu verlangen, wenn ein Mieter eine Mietsache verspätet zurückgibt
Pflicht, die vereinbarte Miete zu entrichten Pflicht zur unverzüglichen Mängelanzeige

Eine Weitervermietung (Überlassung an Dritte) ist nur nach vorheriger Genehmigung des Vermieters möglich

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. In einem anderen Fall kann der Vermieter eine Entschädigung verlangen

Ein Mietvertrag muss auf Grundlage von § 550 BGB in schriftlicher Form geschlossen werden. Geschieht dies nicht, gilt er für unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist in diesem Fall frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig. Verlangt der Vermieter nach § 551 BGB eine Kaution als Mietsicherheit, darf diese bis zu 3 Monatsmieten betragen.

Das BGB enthält des Weiteren Bestimmungen zu den Betriebskosten, zum Zeitpunkt der Mietzahlung und zu einem Sonderkündigungsrecht bei Modernisierungen. Der signifikante und vielfach diskutierte Bereich der Zulässigkeit von Mieterhöhungen wird ebenfalls im Gesetzestext behandelt. Wie für alle schriftlichen Verträge gilt ebenfalls bei einem Mietvertrag, dass dieser die wichtigsten Parameter und Vertragsfakten enthalten muss.

Neben den persönlichen Daten des Mieters und des Vermieters sollte ebenfalls die Höhe der monatlichen Miete verankert sein. Darüber hinaus sollten im Mietvertrag Angaben über die Mietsache und den Beginn des Mietverhältnisses enthalten sein.

In der Praxis benutzen die meisten Makler und Vermieter Vordrucke für Mietverträge. Diese wurden juristisch aufbereitet und enthalten, ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wesentlichen gesetzlichen Vorgaben.

Welche Instanzen können Unternehmen unterstützen, rechtssichere Verträge abzuschließen?

Das Vertragsrecht beinhaltet vielfältige Gesetzesvorschriften. Betrachtet man ausschließlich das BGB, behandelt es in 2.385 Paragrafen die Beziehung zwischen Vertragsparteien. Unternehmen, Führungskräfte und Personaler können bei dieser Vielzahl von Bestimmungen und Vorgaben den Überblick verlieren.

Vor allem bei den für Unternehmen wesentlichen Vertragsarten, wie einem Kaufvertrag oder beim Abschluss von Arbeitsverträgen können kleine juristische Fehler weitreichende Konsequenzen haben. Um dies zu vermeiden, empfiehlt es sich für Unternehmen aller Größenordnungen, das allgemeine Vertragsrecht zu priorisieren.

Dies bedeutet in der Praxis, sich fortlaufend zu Neuerungen oder Gesetzesnovellierungen weiterzubilden. Personaler können zum Beispiel als Experten für Arbeitsrecht im Unternehmen fungieren. Sie können die Bestimmungen des Vertragsrechts bei der Erstellung von Arbeitsverträgen einbeziehen. Gleichzeitig gelten sie als kompetenter Ansprechpartner, der Tipps und Hilfestellung bei vertragsrechtlichen Fragen leisten kann.

Darüber hinaus empfiehlt es sich, bei juristischen Sonderfällen oder unbeantworteten Rechtsfragen einen Juristen als Experten zurate zu ziehen. Global agierende Konzerne oder mittelständische Firmen beschäftigen aus diesem Grund in ihrer Rechtsabteilung eigene Anwälte. Diese prüfen vorab Vertragsentwürfe in Bezug auf das Vertragsrecht und geben Änderungshinweise.

Externe Fachanwälte für Vertragsrecht können gleichzeitig die Rechtsauffassung des Unternehmens vertreten und die Bestimmungen des Vertragsrechts in Streitfällen durchsetzen. Durch fortlaufende Schulung und Weiterbildung und das Hinzuziehen von Experten, kann der juristische „Dschungel“ aus Unternehmenssicht kartiert werden. Dies führt zu einer professionellen Betrachtung von Fachfragen im Vertragsrecht und zu rechtlicher Klarheit bei vertragsrechtlichen Sonderfällen.

Zusammenfassung und Fazit zum Vertragsrecht

Der geschäftliche und betriebliche Alltag in Unternehmen wird durch unterschiedliche Verträge geregelt. Die Grundlage aller Verträge und Vertragsarten bildet das Bürgerliche Gesetzbuch. Es beinhaltet eine umfangreiche Sammlung von Vorgaben und Bestimmungen des Vertragsrechts. Das BGB verfolgt dabei einen nachvollziehbaren Zweck. Es schafft die Grundlage für rechtlich einwandfreie und faire Verträge. Diese stellen den Unterbau für einen offenen und globalisierten Handel dar und geben Unternehmen Sicherheit.

Das Vertragsrecht tangiert jeden Geschäftsbetrieb in Deutschland und alle Privatpersonen. Neben Kaufverträgen spielen Werkverträge, Mietverträge oder Arbeitsverträge eine wesentliche Rolle im Innen- und Außenverhältnis von Betrieben. Verantwortliche Mitarbeiter, Führungskräfte und Personaler können im Gesetz eindeutig ablesen, welchen Bestimmungen sie unterliegen. Über allen Vorgaben und Richtlinien stehen zwei wesentlicher Grundsätze des Vertragsrechts:

  1. „Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“ (BGB § 157).
  2. Das altehrwürdige Prinzip: „pacta sunt servanda“ (Einmal geschlossene sind Verträge einzuhalten)

Unternehmen, die diese Grundsätze und die allgemeinen Handelsgrundsätze des Vertragsrechts beachten, bauen nachhaltiges Vertrauen zu ihren Vertragspartnern auf. Beide Seiten können sich in diesem Fall mit Sicherheit darauf verlassen, dass die Maßgaben des BGB eingehalten werden. Dies führt zu andauernden und erfolgreichen Geschäftsbeziehungen, die auf Vertrauen, Achtung und Wertschätzung beruhen.