Probezeit verkürzen: Wann ist es erlaubt?

Probezeit verkürzen: Wann ist es erlaubt?

Die Dauer der Probezeit kann stets individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt und im Vertrag festgehalten werden. Es muss lediglich die gesetzlich festgelegte maximale Dauer der Probezeit von 6 Monaten berücksichtigt werden. Eine Probezeit darf daher höchstens 6 Monate, kann aber auch nur vier Wochen dauern. Arbeitgeber sind demnach frei, vor dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, während den Vertragsverhandlungen, eine kürzere Probezeit anzubieten. In der Praxis treten jedoch oftmals Fälle auf, wo Arbeitgeber daran interessiert sind, die im Arbeitsvertrag definierte Probezeit nachträglich zu verkürzen. Doch ist eine nachträgliche Kürzung der Probezeit überhaupt rechtens und worauf müssen Arbeitgeber unbedingt achten?
Inhaltsverzeichnis

Kann die Probezeit nachträglich verkürzt werden?

Ja, grundsätzlich kann die Probezeit nachträglich verkürzt werden – auch noch nach dem ersten Arbeitstag des neuen Arbeitnehmers sowie während der laufenden Probezeit. Das bedeutet, wenn ursprünglich eine Probezeit von drei Monaten vereinbart worden ist, kann – zum Beispiel aufgrund der besonders guten Leistung des neuen Arbeitnehmers in den ersten Wochen – die Probezeit verkürzt werden, beispielsweise auf nur 2 Monate. Somit endet die Probezeit mit Ablauf der zwei Monate früher als ursprünglich vereinbart. Damit die Verkürzung der Probezeit jedoch zulässig ist, ist eine wichtige Voraussetzung zu erfüllen.

Wann ist die Verkürzung der Probezeit zulässig?

Die Verkürzung der Probezeit durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer dieser Kürzung ebenfalls zustimmt. Der Arbeitgeber kann diese Entscheidung also nicht einseitig treffen. Denn der Arbeitnehmer möchte vielleicht die Möglichkeit haben, noch während der Dauer der Probezeit kurzfristig kündigen zu dürfen. Eine Abkürzung der Probezeit und direkte Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis können Sie deshalb nur einvernehmlich und mit Genehmigung des neuen Mitarbeiters vereinbaren.

Was sind die Folgen, wenn der Arbeitgeber einseitig die Probezeit kürzt?

Verkürzen Sie als Arbeitgeber einseitig die Dauer der Probezeit, weil Sie mit den Leistungen des neuen Mitarbeiters zufrieden sind, ist darin lediglich Ihr Verzicht auf die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 Absatz 3 BGB zu sehen – und zwar einseitig. Das bedeutet, der Mitarbeiter kann aufgrund der fehlenden Genehmigung weiterhin mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen kündigen.

Der Verzicht des Arbeitgebers auf die verkürzte Kündigungsfrist bedeutet jedoch nicht, dass das Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG) gelten soll.

Greift der Kündigungsschutz nach verkürzter Probezeit?

Sollte die Probezeit verkürzt werden, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter zwar nicht mehr innerhalb von zwei Wochen kündigen, der allgemeine Kündigungsschutz greift hier jedoch noch nicht. Denn der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach der Wartezeit von 6 Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG). Selbst, wenn die Probezeit „nur“ auf 5 Monate verkürzt wird, unterliegt der Arbeitnehmer einen weiteren Monat noch keinem Kündigungsschutz.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer in dieser Zeit also betriebsbedingt kündigen – ohne die Nennung eines Grundes. Dabei muss der Arbeitgeber lediglich die nun geltenden Kündigungsfristen beachten (4 Wochen zum Ende eines Monates oder auch zum 15. eines Monates). Damit ist die Kündigung rechtens.

Damit der Kündigungsschutz bereits früher gegeben ist, sollte zwingend eine schriftliche Regelung aufgenommen werden, die besagt, dass der Arbeitgeber auf die Wartezeit von 6 Monaten beim Kündigungsschutz (§ 1 Abs. 1 KSchG) und somit auf die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung ohne Grund verzichtet.