Probezeit verkürzen: Wann ist es erlaubt?
Kann die Probezeit nachträglich verkürzt werden?
Ja, grundsätzlich kann die Probezeit nachträglich verkürzt werden – auch noch nach dem ersten Arbeitstag des neuen Arbeitnehmers sowie während der laufenden Probezeit. Das bedeutet, wenn ursprünglich eine Probezeit von drei Monaten vereinbart worden ist, kann – zum Beispiel aufgrund der besonders guten Leistung des neuen Arbeitnehmers in den ersten Wochen – die Probezeit verkürzt werden, beispielsweise auf nur 2 Monate. Somit endet die Probezeit mit Ablauf der zwei Monate früher als ursprünglich vereinbart. Damit die Verkürzung der Probezeit jedoch zulässig ist, ist eine wichtige Voraussetzung zu erfüllen.
Wann ist die Verkürzung der Probezeit zulässig?
Die Verkürzung der Probezeit durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer dieser Kürzung ebenfalls zustimmt. Der Arbeitgeber kann diese Entscheidung also nicht einseitig treffen. Denn der Arbeitnehmer möchte vielleicht die Möglichkeit haben, noch während der Dauer der Probezeit kurzfristig kündigen zu dürfen. Eine Abkürzung der Probezeit und direkte Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis können Sie deshalb nur einvernehmlich und mit Genehmigung des neuen Mitarbeiters vereinbaren.
Greift der Kündigungsschutz nach verkürzter Probezeit?
Sollte die Probezeit verkürzt werden, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter zwar nicht mehr innerhalb von zwei Wochen kündigen, der allgemeine Kündigungsschutz greift hier jedoch noch nicht. Denn der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach der Wartezeit von 6 Monaten (§ 1 Abs. 1 KSchG). Selbst, wenn die Probezeit “nur” auf 5 Monate verkürzt wird, unterliegt der Arbeitnehmer einen weiteren Monat noch keinem Kündigungsschutz.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer in dieser Zeit also betriebsbedingt kündigen – ohne die Nennung eines Grundes. Dabei muss der Arbeitgeber lediglich die nun geltenden Kündigungsfristen beachten (4 Wochen zum Ende eines Monates oder auch zum 15. eines Monates). Damit ist die Kündigung rechtens.
Damit der Kündigungsschutz bereits früher gegeben ist, sollte zwingend eine schriftliche Regelung aufgenommen werden, die besagt, dass der Arbeitgeber auf die Wartezeit von 6 Monaten beim Kündigungsschutz (§ 1 Abs. 1 KSchG) und somit auf die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung ohne Grund verzichtet.