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Arbeitsort im Arbeitsvertrag: Wie muss er formuliert werden? + Muster

Die Formulierung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag kann nachhaltige Auswirkungen haben. Je genauer er festgelegt ist, desto unveränderlicher ist er für den Arbeitgeber. Aber muss er überhaupt schriftlich fixiert sein? Was besagt das Nachweisgesetz in dem Fall? In unserem Leitfaden erörtern wir, ob es statt nur einer Arbeitsstätte auch gleich mehrere Arbeitsorte geben kann und welche Vorschriften beim Homeoffice zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus verrate ich Ihnen, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsort versetzen darf und gebe Ihnen mehrere Muster-Formulierungen an die Hand!
Inhaltsverzeichnis

Was versteht man unter dem Arbeitsort?

Der Arbeitsort ist dort, wo gearbeitet wird. Erbringt der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, tut er dies in der Regel an einem bestimmten Arbeitsort.

Folgt man der offiziellen Definition nach § 9 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch), ist der „Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.“ Wird der Arbeitsort als Dienstort bezeichnet, so ist damit der Arbeitsplatz für Beamte des öffentlichen Dienstes gemeint.

Allerdings hat der Arbeitnehmer in der Praxis oft nicht nur den einen Arbeitsort. Schließlich kann es notwendig sein, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Standorten des Betriebs tätig wird.

Mehrere Arbeitsorte im Arbeitsvertrag

Der klassische Fall für ein Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitsorten ist der Umstand, wenn der Arbeitnehmer an verschiedenen Standorten des gleichen Unternehmens beschäftigt wird. Arbeitet der Arbeitnehmer in dieser Form an mehreren Arbeitsorten, da er öfter reist und somit nicht an einen festen Arbeitsplatz gebunden ist, wird sein vertraglicher Arbeitsort sozusagen gesetzlich festgelegt. Denn in diesem Fall gilt nach SGB IV jene Arbeitsstätte als Beschäftigungsort, an der er überwiegend tätig ist. Sein Arbeitsort ist demzufolge der Arbeitsplatz, an dem er den Großteil seiner Arbeitszeit verbringt.

Darüber hinaus gibt es die Variante, wonach der Arbeitnehmer je nach Arbeitstätigkeit und Ausrichtung der Firma keinen festen Arbeitsplatz innehat und von Anfang an etwa als Vertreter im Außendienst an verschiedenen Arbeitsorten im Einsatz ist. Da sich in diesen Fällen kein Arbeitsort als ständige Arbeitsstätte „herauskristallisieren“ lässt, gilt der Standort des Unternehmens als sein maßgeblicher Arbeitsort.

Doch auch das “Homeoffice”-Modell ist seit Corona in aller Munde und ermöglicht Mitarbeitern, etwa vollständig oder zum Teil zuhause zu arbeiten.

Arbeitsort bei Home-Office

Soll neben der Büroarbeit auch der heimische, private Arbeitsplatz als Arbeitsort gelten, so müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine extra Regelung treffen und dies schriftlich vereinbaren. Das Homeoffice als Arbeitsort kann entweder mit Beginn des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag oder per Zusatzvereinbarung festgelegt werden. Das Recht auf Homeoffice besteht im Übrigen weder von Arbeitnehmerseite, noch kann der Arbeitgeber diese Variante seinem Mitarbeiter einseitig vorschreiben.

Muss der Arbeitsort im Arbeitsvertrag fixiert sein?

Nein, im Arbeitsvertrag selbst muss der Arbeitsort im Arbeitsrecht nicht genannt werden. Das mag überraschend erscheinen, gilt doch die Arbeitsstätte bzw. der Beschäftigungsort gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG (Nachweisgesetz) als sogenannte wesentliche Bedingung. Allerdings ist auch ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag wirksam, sodass hier die fehlende Schriftform keinen Rechtsmangel auslöst.

Das 1995 erlassene Nachweisgesetz hat mit der Umsetzung einer neuen europäischen Richtlinie ins deutsche Arbeitsrecht und mit Inkrafttreten dieser Änderung am 1. August 2022 eine entscheidende Änderung erfahren. Danach muss der Arbeitgeber nicht mehr per Aufforderung des Arbeitnehmers die wesentlichen Vertragsverhältnisse des Arbeitsverhältnisses schriftlich nachreichen. Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 1 NachwG nunmehr verpflichtet, von sich aus die dort aufgelisteten Bedingungen schriftlich niederzulegen. Welche Informationen muss der Nachweis demnach enthalten? Neben der Arbeitszeit, Ruhepausen, der Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs oder der Beschreibung der Arbeitstätigkeit zählt hierzu u. a. auch die Angabe zum Arbeitsort.  

Diese Pflicht seitens des Arbeitgebers muss spätestens vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden.

Folgen bei fehlendem Nachweis des Arbeitsortes

Erfolgt hinsichtlich des Arbeitsortes kein Nachweis, so hat dies auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages selbst keine Auswirkung. Allerdings kann dem Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 NachwG ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 2.000 Euro drohen (siehe Abs. 2).

Erfahren Sie mehr zu den verschiedenen Inhalten eines Arbeitsvertrages:

Wie wird der Arbeitsort im Arbeitsvertrag formuliert?

Die Angabe zum Arbeitsort, wo der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nachgehen soll bzw. muss, ist zwangsläufig ein entscheidender Punkt im Arbeitsvertrag. Daher sollte der Arbeits-, Einsatz-, Beschäftigungs- oder Dienstort genau festgelegt werden. Bleibt dies im Vertrag selbst aus, so helfen die Vorschriften des Nachweisgesetzes dem Versäumnis ab. Denn als „wesentliche Bedingung“ muss der Arbeitgeber die entsprechende Angabe schriftlich niederlegen, unterschreiben und schließlich dem Arbeitnehmer auch aushändigen.

Muster-Formulierungen für die Angabe des Arbeitsortes im Arbeitsvertrag

Hierzu folgende Formulierungsbeispiele:

  1. Der Arbeitsvertrag beginnt am xxx (Datumsangabe). Der Arbeitnehmer wird im Unternehmensbereich xxx als xxx (Tätigkeit) beschäftigt.
  2. Ort der Tä­tig­keit ist xxx. Der Ar­beit­ge­ber ist berechtigt, den Ar­beit­neh­mer auch an an­de­ren Standor­ten des Unternehmens in­ner­halb Deutsch­lands ein­zu­set­zen, so­weit dies – unter Ab­wä­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen – für den Ar­beit­neh­mer zu­mut­bar ist.
  3. Arbeitsort ist xxx. Im Übrigen gilt der Dienstsitz des Arbeitgebers in xxx als Arbeitsort.
  4. Der Arbeitsort ist xxx. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer dauerhaft oder auch nur vorübergehend an einem anderen Arbeitsort zu beschäftigen, sofern diese Tätigkeit zumutbar und gleichwertig ist und seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Wie werden mehrere Arbeitsorte im Arbeitsvertrag formuliert?

Wenn der Arbeitnehmer nicht nur an einem Arbeitsort eingesetzt werden soll, sondern an verschiedenen Standorten des Unternehmens, gilt grundsätzlich die Arbeitsstätte als Beschäftigungsort, bei der der Mitarbeiter überwiegend seine Arbeit ausübt. Dennoch sollte der Arbeitgeber vertraglich festhalten, dass der Arbeitnehmer auch an anderen Standorten beschäftigt werden kann.

Muster-Formulierung für die Vereinbarung mehrerer Arbeitsorte

Der Arbeitnehmer wird in dem Betrieb xxx (Angabe: Stadt) als xxx (Tätigkeit) eingestellt. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch in anderen Betrieben seines Unternehmens zu beschäftigen und zwar bis zu einem Umkreis von 300 km.

Wie wird der Arbeitsort im Arbeitsvertrag bei Homeoffice vereinbart?

Bei Homeoffice ist es für Arbeitgeber wichtig, eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen, die den privaten Arbeitsplatz ebenfalls als Arbeitsort. Eine schriftliche Regelung ist notwendig. Das Modell Homeoffice kann dabei entweder durch eine individuelle Zusatzvereinbarung oder gleich für die gesamte Belegschaft anhand einer Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, einen Telearbeitsvertrag aufzusetzen.

Je nach Vereinbarung sollten u. a. folgende Vertragsinhalte geklärt werden:

  • Arbeitsmodell bzw. zu erledigende Aufgaben inklusive der (Kern-)Arbeitszeit
  • Ausstattung wie z. B. Computerausrüstung, Software, Telefon- und Internetanschluss
  • Vergütung und Zusatzleistungen

Nicht zu verwechseln ist die Vereinbarung zur Regelung von Homeoffice mit mobilem Arbeiten. Das mobile Arbeiten beinhaltet zwar das Arbeiten im Homeoffice, ist allerdings auf die Arbeitsstätten ausgedehnt, die der Arbeitnehmer außerhalb der Bürotätigkeit selbst wählen darf.

Formulierungs-Beispiel für die Vereinbarung von Homeoffice im Arbeitsvertrag

Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die vereinbarte Tätigkeit von zu Hause aus, das heißt von seiner häuslichen Arbeitsstätte (Homeoffice), zu erbringen. Während seiner Arbeitszeit im Homeoffice hat der Arbeitnehmer dafür Sorge zu tragen, dass er per Telefon und E-Mail erreichbar ist.

Darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter an einen anderen, nicht angegebenen Arbeitsort versetzen?

Ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag definiert, ist es für den Arbeitgeber sehr schwierig, den Arbeitnehmer an eine andere Arbeitsstätte zu versetzen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts nach § 106 GewO berechtigt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Dies setzt allerdings voraus, dass die genannten Arbeitsbedingungen „disponibel“ bzw. veränderbar sind. Das heißt Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften dürfen dem nicht entgegenstehen.

Wird der Arbeitsort im Arbeitsvertrag genau beschrieben, kann der Arbeitgeber diesen Arbeitsort demnach nicht einfach einseitig ändern. Ihm bliebe für die beabsichtigte Durchsetzung einer Versetzung lediglich die Option der Änderungskündigung.

Spricht der Arbeitgeber trotz Niederschrift im Arbeitsvertrag eine Weisung hinsichtlich eines dauerhaften Arbeitsortswechsels aus, so ist diese als nichtig anzusehen. Denn sie steht damit im Widerspruch zu den eindeutigen Angaben im Arbeitsvertrag, sollte die Versetzung nicht nur vorübergehender Natur sein. Lediglich ein im Vorfeld vereinbarter Versetzungsvorbehalt könnte eine Versetzung ermöglichen.